Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 2 (2)

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Erneuter Notenwechsel zwischen Deutschland und den Vereinigten 
Staaten. 
Die amerikanische Note vom 22. Februar. 
Berlin, 2. März. Der amerikanische Zotschafter hat im Auftrag der Fegierung der 
Dereinigten Staaten der deuischen Regierung folgende Note überrescht: 
Die amerikanische Regserung gestattet sich im Hinblick auf den Schriftwechsel, der zwsschen 
ihr und den Fegierungen Deutschlands und Großbritanniens über den Gebrauch neutraler 
Flaggen durch englische Handelsschiffe und die Kriegsgebieterklärung der deutschen Admtralität 
stattgefunden hat, der Hoffnung Ausdruck zu geben, daß die beiden kriegführenden Regierungen 
im Wege gegenselstiger Zugeständnisse eine Grundlage für eine Berskändigung finden möchten, 
deren Ergebnis darauf abzielt, neutrale dem friedlichen Handel obliegende Schiffe von den 
ernsten Gefahren zu befreien, denen sie bei der Durchfahrt durch die die Küsken der krieg- 
führenden Länder berührenden Meere unierworfen sind. 
Die amerikanische Regierung bringt ergebenst in Anregung, daß eine Verständigung eiwa 
auf Grund ähnlicher Bedingungen wie der nachstehenden erreicht werden möge. 
Diese Anregung soll in keiner Weise als ein Vorschlag der amerikankschen Regierung 
gelten, denn diese ist sich naturgemäß wohl bewußt, daß es ihr nicht zukommt, Zedingungen 
für eine Bereinbarung zwischen Deutschland und Großbritannien vorzuschlagen, obwohl die 
vorllegende Frage sie selbst und das Volk der Vereinigten Staaten unmittelbar und in welit- 
gehendem Maße interessiert. Sie wagi lediglich sich die Freiheit zu nehmen, die nach lhrer 
Leberzeugung einem aufrichtigen Freund eingerdumt werden darf, der von dem Wunsche ge- 
leitet wird, keiner der beiden beteiligten Nationen Ungelegenheiten zu bereiten und möglicher- 
weise den gemeinsamen Interessen der Menschlichkeit zu dienen. In der Hoffnung, daß die 
Ansichten und Anregungen der deutschen und briisschen Kegierung über eine Frage, die für 
die ganze Welt von hervorragendem Interesse ist, zutage geförderi werden, wird das im 
nachstehenden vorgezeichnete Derfahren angeboten. 
Deutschland und Großbritannien kommen dahin überein: 
1. daß treibende Minen von keiner Seite einzeln in den Küstengewässern oder auf hoher 
See ausgelegt werden, daß verankerte Minen von keiner Seite auf hoher See, es sei 
denn ausschließlich für VLerteldigungszwecke innerhalb Kanonenschußweite von einem 
Hafen, gelegt werden, und daß alle Minen den Stempel der FRegierung tragen, die sie 
ausgelegi, und so konstrulert sind, daß sie unschädlich werden, nachdem sie sich von ihrer 
Verankerung losgerissen haben; 
2. daß L#nterseeboote von keiner der beiden Regierungen zum Angriff auf Handelsschiffe 
irgendeiner Nationalität Zerwendung finden außer zur Durchführung des ZRecktes der 
Anhaltung und Untersuchung; 
3. daß die Reglerungen beider Länder es zur Bedingung siellen, daß lhre beidereeitigen 
Handelsschiffe neutrale Flaggen als Kriegslist oder zum Zwecke der Unkenntlichmachung 
nicht benutzen. 
Großbritannien erklärt sich damit einverskanden, daß Lebens-- und Nahrungsmittel nicht auf 
die Liste der absoluten Konterbande gesetzt werden, und daß die britischen Behörden Schiffs= 
ladungen solcher Waren weder stören noch anhalten, wenn sie an Agenturen in Deutschland 
adressiert sind, die von den Vereinigten Staaten namhafst gemacht sind, um solche Waren, 
ladungen in Empfang zu nehmen und an konzessionierte deutsche Wiederverkäufer zur ausschließ- 
lichen Weiterverteilung an die Zivilbevölkerung zu verteilen. 
Deutschland erklärt sich damit einverstanden, daß Lebens, und Nahrungsmittel, die nach 
Deuischland aus den Vereinigten Staaten — oder se nachdem von irgendeinem anderen neutralen 
Lande — eingeführt werden, an Agenturen adressiert werden, die von der amerlkanischen 
  
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