Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 2 (2)

   
 
  
Erneuter Notenwechsel zwischen Deutschland und den Vereinigten 
Staaten. 
Die amerikanische Note vom 22. Februar. 
Berlin, 2. März. Der amerikanische Botschafter hat im Auftrag der Regierung der 
Vereinigten Staaten der deutschen Regierung folgende Note überreicht: 
Die amerikanische Regierung gestattet sich im Hinblick auf den Schriftwechsel, der zwischen 
ihr und den Regierungen Deutschlands und Großbritanniens über den Gebrauch neutraler 
Flaggen durch englische Handelsschiffe und die Kriegsgebieterklärung der deutschen Admiralität 
stattgefunden hat, der Hoffnung Ausdruck zu geben, daß die beiden kriegführenden Regierungen 
im Wege gegenseitiger Zugeständnisse eine Grundlage für eine Verständigung finden möchten, 
deren Ergebnis darauf abzielt, neutrale dem friedlichen Handel obliegende Schiffe von den 
ernsten Gefahren zu befreien, denen sie bei der Durchfahrt durch die die Küsten der krieg- 
führenden Länder berührenden Meere unterworfen sind. 
Die amerikanische Regierung bringt ergebenst in Anregung, daß eine Verständigung etwa 
auf Grund ähnlicher Bedingungen wie der nachstehenden erreicht werden möge. 
Diese Anregung soll in keiner Weise als ein Vorschlag der amerikanischen Regierung 
gelten, denn diese ist sich naturgemäß wohl bewußt, daß es ihr nicht zukommt, Bedingungen 
für eine Vereinbarung zwischen Deutschland und Großbritannien vorzuschlagen, obwohl die 
vorliegende Frage sie selbst und das Volk der Vereinigten Staaten unmittelbar und in weit- 
gehendem Maße interessiert. Sie wagt lediglich sich die Freiheit zu nehmen, die nach lhrer 
Ueberzeugung einem aufrichtigen Freund eingeräumt werden darf, der von dem Wunsche ge- 
leitet wird, keiner der beiden beteiligten Nationen Ungelegenheiten zu bereiten und möglicher- 
weise den gemeinsamen Interessen der Menschlichkeit zu dienen. In der Hoffnung, daß die 
Ansichten und Anregungen der deutschen und britschen Regierung über eine Frage, die für 
die ganze Welt von hervorragendem Interesse ist, zutage gefördert werden, wird das im 
nachstehenden vorgezeichnete Verfahren angeboten. 
Deutschland und Großbritannien kommen dahin überein: 
1. daß treibende Minen von keiner Seite einzeln in den Küstengewässern oder auf hoher 
See ausgelegt werden, daß verankerte Minen von keiner Seite auf hoher See, es sei 
denn ausschließlich für Verteidigungszwecke innerhalb Kanonenschußweite von einem 
Hafen, gelegt werden, und daß alle Minen den Stempel der Regierung tragen, die sie 
ausgelegt, und so konstruiert sind, daß sie unschädlich werden, nachdem sie sich von ihrer 
Verankerung losgerissen haben; 
2. daß Unterseeboote von keiner der beiden Regierungen zum Angriff auf Handelsschiffe 
irgendeiner Nationalität Verwendung finden außer zur Durchführung des Recktes der 
Anhaltung und Untersuchung; 
3. daß die Regierungen beider Länder es zur Bedingung stellen, daß lhre beidereeitigen 
Handelsschiffe neutrale Flaggen als Kriegslist oder zum Zwecke der Unkenntlichmachung 
nicht benutzen. 
Großbritannien erklärt sich damit einverstanden, daß Lebens- und Nahrungsmittel nicht auf 
die Liste der absoluten Konterbande gesetzt werden, und daß die britischen Behörden Schiffs- 
ladungen solcher Waren weder stören noch anhalten, wenn sie an Agenturen in Deutschland 
adressiert sind, die von den Vereinigten Staaten namhaft gemacht sind, um solche Waren, 
ladungen in Empfang zu nehmen und an konzessionierte deutsche Wiederverkäufer zur ausschließ- 
lichen Weiterverteilung an die Zivilbevölkerung zu verteilen. 
Deutschland erklärt sich damit einverstanden, daß Lebens, und Nahrungsmittel, die nach 
Deutschland aus den Vereinigten Staaten — oder je nachdem von irgendeinem anderen neutralen 
Lande — eingeführt werden, an Agenturen adressiert werden, die von der amerikanischen