ZRegierung namhaft gemacht werden; daß diesen amerikanischen Agenturen die volle Ter-
antwortung und Aufsscht bezüglich des Empfangs und der Berteilung dieser Einfuhr ohne
Einmischung der deutschen Kegierung obliegen soll; sie sollen sie ausschließlich an Wieder-
verkdufer veriellen, denen von der deutschen Regierung eine Konzessson erteilt ist, die ihnen
die Zerechtigung gibt, solche Lebens= und Nahrungsmittel in Empfang zu nehmen und sie
ausschließlich an die Zivillbevölkerung zu liefern; sollten die Wiederverkäufer die Zedingungen
ihrer Konzession irgendwie überschreiten, so sollen sie des Rechtes verlusilg gehen, Lebens-
und Nahrungsmittel für die angegebenen Zwecke zu erhalten, und daß die deutsche Regierung
solche Lebens, und Nahrungsmittel nicht für Zwecke irgendwelcher Art requirieren oder ver-
anlassen wird, daß sie für die bewaffnete Macht Deutschland Derwendung finden.
Indem die amerikanische Keglerung die im vorstehenden skizzierte Grundlage für eine Ver-
ständigung unterbreitei, möchte sie nicht so versianden werden, als ob sse irgendein Fecht der
Kriegfährenden oder Neutralen, das durch die Grundsähe des VBölkerrechts fesigelegt ist, aner-
kennt oder verleugnet, ste würde vielmehr die Vereinbarung, falls sie den interessserten Mächten
annehmbar erscheint, als einen modus vivend! betrachten, der sich mehr auf Zweckmäßigkeit
als gesetzmaßiges Recht gründet, und der auch die Vereinigten Staaten in seiner gegenwärtigen oder
in einer abgeänderten Fassüng nicht bindet, ehe er von der amerikanischen Regierung angenommen ist.
Eine gleichlautende Note ist an die britische Regierung gerichtet worden.
Die deutsche Antwort vom 28. Februar.
Die Note der amerikanischen Reglerung ist von der deutschen Regierung folgendermaßen
beaniwortet worden:
Ole kaiserlich deutsche Regierung hat von der Anregung der amerikanischen Regierung,
für die Seekriegführung Deutschlands und Englands gewisse Grundsähe zum Schutze der neu-
tralen Schiffahrt zu verelnbaren, mit lebhaftem Interesse Kenntnis genommen. Sie erblickt
darin einen neuen Beweis für die von deutscher Seite voll erwiderten freundschaftlichen
Gefühle der amerikanischen gegenüber der deutschen Regierung.
Auch den deutschen Wünschen entspricht es, daß der Seekrieg nach Regeln geführt wird,
die, ohne die eine oder die andere kriegfüährende Macht in ihren Kriegsmitteln einseitig zu
beschränken, ebensowohl den Inieressen der Neutralen wie den Geboten der Menschllchkeit
RKechnung tragen. Demgemäß ist schon Iin der deutschen Note vom 16. Februar darauf hin-
gedeutei worden, daß die Zeachtung der Londoner Seekriegsrecht-Erklärung durch Deutschlands
Gegner eine neue Cage schaffen würde, aus der die Folgerungen zu ziehen die Deutsche
RKegierung gern berest wäre.
VZon dleser Auffassung ausgehend, hat die deutsche Regierung die Anregung der amerikanischen
ZRegierung einer aufmerksamen Drüfung unterzogen und glaubt darin in der Tat eine geeignete
Grundlage für die prakilsche Lösung der eniskandenen Fragen zu erkennen. Zu den einzelnen
Dunkten der amerikanischen Note darf sie nachskehendes bemerken:
1. Was die Legung von Minen betrifft, so würde die deutsche RKeglerung bereit sein, die
angeregte Erklärung über die Nichtanwendung von Treibminen und die Konfkruktion
der verankerten Minen abzugeben. Ferner isi sie mit der Anbringung von Regierungs-
stempeln auf den auszulegenden Minen einverskanden. Dagegen scheint es ihr für die
kriegführenden Mächte nicht angängig, auf eine offensive Berwendung verankerter Minen
völlig zu veczichten.
2. Die deutsche Reglerung würde sich verpflichten, daß ihre Interseeboote gegen Handels-
schiffe irgendwelcher Flagge nur insowelt Gewalt anwenden werden, als dies zur Durch-
führung des FRechies der Anhaltung und Untersuchung erforderlich is. Ergibt sich die
feindliche Nationalltät des Schiffes oder das Borhandensein von Konterbande, so würden
die Unterseeboote nach den allgemein völkerrechtlichen Regeln verfahren.
—— G. — #. W— « U Ns
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