Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 2 (2)

  
  
ZRegierung namhaft gemacht werden; daß diesen amerikanischen Agenturen die volle Ter- 
antwortung und Aufsscht bezüglich des Empfangs und der Berteilung dieser Einfuhr ohne 
Einmischung der deutschen Kegierung obliegen soll; sie sollen sie ausschließlich an Wieder- 
verkdufer veriellen, denen von der deutschen Regierung eine Konzessson erteilt ist, die ihnen 
die Zerechtigung gibt, solche Lebens= und Nahrungsmittel in Empfang zu nehmen und sie 
ausschließlich an die Zivillbevölkerung zu liefern; sollten die Wiederverkäufer die Zedingungen 
ihrer Konzession irgendwie überschreiten, so sollen sie des Rechtes verlusilg gehen, Lebens- 
und Nahrungsmittel für die angegebenen Zwecke zu erhalten, und daß die deutsche Regierung 
solche Lebens, und Nahrungsmittel nicht für Zwecke irgendwelcher Art requirieren oder ver- 
anlassen wird, daß sie für die bewaffnete Macht Deutschland Derwendung finden. 
Indem die amerikanische Keglerung die im vorstehenden skizzierte Grundlage für eine Ver- 
ständigung unterbreitei, möchte sie nicht so versianden werden, als ob sse irgendein Fecht der 
Kriegfährenden oder Neutralen, das durch die Grundsähe des VBölkerrechts fesigelegt ist, aner- 
kennt oder verleugnet, ste würde vielmehr die Vereinbarung, falls sie den interessserten Mächten 
annehmbar erscheint, als einen modus vivend! betrachten, der sich mehr auf Zweckmäßigkeit 
als gesetzmaßiges Recht gründet, und der auch die Vereinigten Staaten in seiner gegenwärtigen oder 
in einer abgeänderten Fassüng nicht bindet, ehe er von der amerikanischen Regierung angenommen ist. 
Eine gleichlautende Note ist an die britische Regierung gerichtet worden. 
Die deutsche Antwort vom 28. Februar. 
Die Note der amerikanischen Reglerung ist von der deutschen Regierung folgendermaßen 
beaniwortet worden: 
Ole kaiserlich deutsche Regierung hat von der Anregung der amerikanischen Regierung, 
für die Seekriegführung Deutschlands und Englands gewisse Grundsähe zum Schutze der neu- 
tralen Schiffahrt zu verelnbaren, mit lebhaftem Interesse Kenntnis genommen. Sie erblickt 
darin einen neuen Beweis für die von deutscher Seite voll erwiderten freundschaftlichen 
Gefühle der amerikanischen gegenüber der deutschen Regierung. 
Auch den deutschen Wünschen entspricht es, daß der Seekrieg nach Regeln geführt wird, 
die, ohne die eine oder die andere kriegfüährende Macht in ihren Kriegsmitteln einseitig zu 
beschränken, ebensowohl den Inieressen der Neutralen wie den Geboten der Menschllchkeit 
RKechnung tragen. Demgemäß ist schon Iin der deutschen Note vom 16. Februar darauf hin- 
gedeutei worden, daß die Zeachtung der Londoner Seekriegsrecht-Erklärung durch Deutschlands 
Gegner eine neue Cage schaffen würde, aus der die Folgerungen zu ziehen die Deutsche 
RKegierung gern berest wäre. 
VZon dleser Auffassung ausgehend, hat die deutsche Regierung die Anregung der amerikanischen 
ZRegierung einer aufmerksamen Drüfung unterzogen und glaubt darin in der Tat eine geeignete 
Grundlage für die prakilsche Lösung der eniskandenen Fragen zu erkennen. Zu den einzelnen 
Dunkten der amerikanischen Note darf sie nachskehendes bemerken: 
1. Was die Legung von Minen betrifft, so würde die deutsche RKeglerung bereit sein, die 
angeregte Erklärung über die Nichtanwendung von Treibminen und die Konfkruktion 
der verankerten Minen abzugeben. Ferner isi sie mit der Anbringung von Regierungs- 
stempeln auf den auszulegenden Minen einverskanden. Dagegen scheint es ihr für die 
kriegführenden Mächte nicht angängig, auf eine offensive Berwendung verankerter Minen 
völlig zu veczichten. 
2. Die deutsche Reglerung würde sich verpflichten, daß ihre Interseeboote gegen Handels- 
schiffe irgendwelcher Flagge nur insowelt Gewalt anwenden werden, als dies zur Durch- 
führung des FRechies der Anhaltung und Untersuchung erforderlich is. Ergibt sich die 
feindliche Nationalltät des Schiffes oder das Borhandensein von Konterbande, so würden 
die Unterseeboote nach den allgemein völkerrechtlichen Regeln verfahren. 
—— G. — #. W— « U Ns 
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