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bestimmten Thiere ohne vorherige Quarantäne zu genehmigen, wenn die Thiere nicht mit
quarantänepflichtigem Vieh zusammen verladen gewesen sind.
Der letztgenannten Behörde bleibt es überlassen, je nach den Umständen des Falles
Kontrolmaßregeln am Bestimmungsorte für die ohne Quarantäne zugelassenen Thiere an-
zuordnen.
V. Diese Bestimmungen finden nur auf die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus
denjenigen Ländern Anwendung, gegen welche weitergehende Beschränkungen (Einfuhr-
verbote) nicht angeordnet sind.
VI. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1895 in Kraft.
(113) II. Der Süddeutschen Feuerversicherungsbank in München ist die Er-
laubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges Ansuchen
widerruflich ertheilt worden.
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Rentier F. Rohr-
bach in Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, an-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 8. November 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef-
Krause.
[II141 Das 39. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 2272 Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste, vom 30. Oktober 1895.
2273 Bekanntmachung, betr. die Invaliditäts= und Altersversicherung von
Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie, vom 9. November 1895.
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Druckfehlerberichtigung: In der Ministerial-Bekanntmachung vom 4. November 1895 in
Nr. 30 des Regierungs-Blattes S. 402 muß das Wort „Großherzoglichen“ vor den Worten „Aich-
amt zu Jena“ in Wegfall kommen.
Weimar. — Hofs-Buchdruckerei.