fullscreen: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

Von Pflichten und Rechten aus unerlaubten Handlungen. 207 
§. 26. Insonderheit muß der, welcher ein auf Schadensverhütungen abzielendes 
Polizeigesetz vernachlässigt 18), für allen Schaden, welcher durch die Beobachtung des 
Gesetzes hätte vermieden werden können, ebenso haften, als wenn derselbe aus seiner 
Handlung unmittelbar entstanden wäre 15). 
§. 27. Der Ersatz des Schadens und ent angeenen Gewinnes muß aus dem Ver- 
mögen desjenigen 1°2) erfolgen, welcher den Echcs en verursacht hat. (55. 42, 56.) 
§. 28. Die Verbindlichkeit zum Schadensersatz geht auf die Erben des Beschädi- 
gers über 1%). 
nen Vorschriften zuwider den Schlüssel zur Briefbeutellade einem Dritten anvertraut hatte und die 
richtige Ankunft des Geldpakets auf der nächsten Poststation nicht nachweisen konnte, die Vermuthung 
als begründct angenommen, daß der eingetretene Verlust des Geldpakets durch die Schuld dieses Post- 
beamten vrramaaßt worden sei. Erk. vom 21. November 1853 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XIII, S. 8). 
15 a) (5. A.) Die Uebertretung eines Polizeigesetzes ist stets nur als ein grobes Versehen zu 
betrachten, und daher kaun dabei die nur auf geringe Versehen sich berziehende Bestimmung des 
§. 20 gar nicht in Betracht kommen. Erk. dess. v. 9. Juli 1866 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXIII, S. 275). 
16) Wenn z. B. seuerfangende Sachen polizeiwidrig aufbewahrt, wenn geladene Gewehre an un- 
sicheren Orten vorschriftswidrig hingestellt, wenn Brücken und Gebäude vernachlässigt, wenn Wasser- 
behälter nicht mit Umfriedungen versehen werden. (3. A.) „In den Fällen des §. 26 kommt es auf 
den Unterschied zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden nicht weiter an, vielmehr wird als- 
dann jeder Schaden, welcher durch Beobachtung des Gesetzes hätte vermieden werden können, als un- 
mittelbarer Schaden augesehen, so daß in einem solchen Falle stets die Vorschrist des 8. 18 d. T. 
eintritt, der S. 19 aber von der Anwendung ausggeschlossen bleibt.“ Pr. des Obertr. 2589, vom 
20. Dezember 1854 (Entsch. Bd. XXIX, S. 339). 
(5. A.) Der §. 26 läßt, zumal er eine Ausnahmebestimmung enthält, eine analoge und über 
seinen deutlichen Wortlaut hinausgehende Anwendung nicht zu; es lassen sich unter Polizei gesetzen, 
abgesehen von, auf königl. Verordnungen beruhenden oder von der gesetzgebenden Gewalt in Gesetzes- 
form erlassenen, allgemeinen Vorschriften nur die auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 von 
den Ortepolizeibehörden oder Bezirksregierungen für einen bestimmten Ort oder Distrikt erlassenen ge- 
nerellen Verordnungen verstehen, nicht aber bloße für einen speziellen Fall resp. an 
eine bestimmte Person erlassene Verfügungen einer Polizeibehörde. Erk. dess. v. 9. Juni 
1865 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LX, S. 78). 
Die Stadtgemeinden als Eigenthümer der den Kämmereien zugehörigen öffentlichen Bauanlagen 
(Gebäuden, Straßen, Brücken r.) sind wegen des durch Vernachlässigung derselben entstehenden Scha- 
dens dem Beschädigten unmittelbar verantwortlich und darf derselbe an den Beamten, dem in solcher 
Beziehung ein Versehen zur Last fällt, sich nicht verweisen lassen. So sagt das Pr. des Obertr. v. 
10. Febr. 1838 und Pl.-Beschl. (Pr. 1881) vom 21. Juni 1847 (Entsch. Bd. XIV, S. 92). Bon 
physischen Personen ist der Satz unzweiselhaft richtig, von juristischen ist er es nicht; diese stehen den 
völlig willenlosen Personen jnristisch ganz gleich, sie sind jedes Versehens unfähig. Der Fehlgriff liegt 
in der Verwechselung der Beamten mit den physischen Personen, deren Wille den Willen der juristi- 
schen Person repräsentirt. Die Beamten freilich sind dem Beschädigten keine Bürgschaft, aber jene Re- 
präsentanten sind diejenigen, welche für ihre Fehler dem Beschädigten zu haften haben. Niemals die 
unmündige juristische Person. (3. A.) In Ansehung des Fiskus ist der Grundsatz ausdrücklich aner- 
kannt im S. 12, Tik. 15, Th. II. Zu vergl. Anm. 6 dazu. Es ist aber eine jede juristische Person 
von Natur unmündig. — Ein Unmündiger haftlet dafür nicht, wenn sein Vormund eine Brülcke nicht 
repariren läßt. (3. A.) Der §. 139, Tit. 15, Th. II steht nicht emgegen, denn er will über diese 
Frage keine Bestimmung treffen. — (4. A.) Aus dem durch den Pl.-Besch. vom 21. Juni 1847 fest- 
gestellten Satze folgt, daß die Beamten, wenn sie dennoch von dem Beschädigten zuerst in Anspruch 
genommen werden, befugt sein müssen, denselben an die betreffeude Kommune zu verweisen. Erk. 
des Obertr. vom 9. Mai 1862 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLVI, S. 96). 
16 a) Das soll heißen: von demjenigen, welcher u. s. w. Deun die Verbiudlichkeit ist einc per- 
sönliche, nicht bloß eine auf dem Vermögen ruhende. Man hat dabei daran gedacht, daß auch Unzu- 
rechnungssähige subsidiarisch herangezogen werden sollen. (88. 41 ff.) — (4. A.) Bergl. unten, Anm. 69 
zu §. 320, Th. 11, Tit. 1, u. Anm. 38 a zu §. 389 ebd. 
16b) (4. A.) Hierüber war man keinesweges einverstanden, es gab viele Stunmen gegen den 
Uebergang der Ersatzverbindlichkeit auf den Erben, so daß diese Meinung von dem Konziliun zu Ba- 
sel (1431) förmlich für irrig erklärt werden mußte. Der Beschluß lautet: „.uct(lecimus, duod ho- 
res non tenctur respondere de lurto vel spolio perpetrato per illum, cul succocit in heredilalem, 
qduod erronenm esl, saltem in soro conscientiae.“ M. fs. Brunnemann ad leg. 11 D. ad l. 
Aqall. (1X, 2), u. ad leg. 23 cod. u. 11, 12; desgl. ad l. 3 D. si mensor fals. mod., u. 3. Vergl. 
Schilter, Prazis, exerc. XIX, I§. 73—76. 
  
Wee der 
ab zu 
leisten. 
Verbindlich 
keit der 
Erben.
	        
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