Südösklicher Kriegsschauplah. Oesterreichisch-ungarische Truppen der Armee
des Generals v. Köveß haben südwestlich von Jvansica bie starkbesetzte Höhe Okolista
genommen und auf Eldoviste, dem Südausläufer der Jelica Hlanina, eine aus
mehreren hintereinanderliegenden Schüßengräben bestehende Stellung gestürmt.
Südwestlich von Kraljevo dringen deutsche Streitkräfte beiderselts der Ibar vor;
südwestlich von Krusevac gewannen sie den Kaum von Aleksandrovac.
Die Bulgaren warfen den Feind bei Nisch und bei Aleksinac auf das kinke Lfer#-
der südlichen Morava zurück.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalskabes.
v. Hoefer, Feldmarschalleutnant. (W. T. B.)
Der italienische Dampfer „Ancona“ versenkt.
RKom, 10. November. Agenzia Stefani meldet aus Ferryville: Am Montag,
den 8. November nachmittags, wurde bei Cap Carbonara der nach New Vork fahrende
Dampfer „Ancona“ von der Schiffahrtsgesellschaff „Italia“ durch ein großes
Interseeboot mit österreichischer Flagge versenkt. Laut „Giornale d'Italia“ waren
422 Dassagiere an Bord. Die Zesahung betrug 60 Mann. SBisher steht fest, daß
270 Hersonen gerettet sind. Sie sind in Biserta eingetroffen.
Bern, 10. November. Zum Alntergange des der italienischen Schiffahrts-
gesellschaft „Italig“ gehörenden Dampfers „Ancona“ meldet „Corriere della Sera“
aus Tunis folgende Einzelheiten: Der Dampfer bat radiotelegraphisch um Hilfe;
er wurde von der drahtlosen Station in Biserta gehört, von wo aus sofort eine
Rettungsaktion veranlaßt wurde. 160 Dassagiere und 10 Matrosen sollen gerettet
und nach Ferryville gebracht worden sein. (W. T. B.)
Notiz: Nach zuverlässsgen Nachrichten versuchte der Dampfer zu stiehen. Das
Unterseeboot war daher gezwungen, von seinen Geschützen Gebrauch zu machen.
Die amerikanische Drotesinote gegen die englische Seerechts-
willkür.
London, 9. November. Die amerikanische Nolte an England besagt in ihren bemerkens-
werten Teilen folgendes:
Die Beschwerden betreffen drei Dunkte: 1. Das Anhalten amerikanischer Schiffe und Ladungen,
2. die Blockade und 3. die Forderung, daß die durch die englische Holilik geschädigten amerikanischen
Interessenten ihr Rechs vor einem englischen Prisengericht suchen sollen.
Beim 1. Hunkt verurkeilt die Note das Verfahren, die Schlffe nichk auf hoher See zu durch-
suchen, sondern in einen Hafen zu schleppen, und beschwerk sich, daß die englische könlgliche
Verordnung vom 5. Augusk die hundertfährige lebung der Drisengerichte aufgehoben habe,
nach der bei der Durchsuchung nur die Schlffspaplere, die Art der Ladung und die eidlichen
Aussagen von Offzieren und Matrosen als Beweis dafür gegollen hätien, ob Zannware
vorlag oder nicht. Die Vereinigien Staalen sehen sich genöligt, die Zeschlagnahme von
Schlifen auf bloßen Berdachk hin und ihre Behandlung nach der königlichen Berordnung vom
11. März d. J. anzufechten.
l.u
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