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Fällen, wie zum Messen von Polygonseiten, die quer über Gewässer und Schluchten führen,
können statt Latten auf das Normalmaß abgeglichene Stahlbänder Verwendung finden.
II. Die Seitenmessung hat doppelt zu erfolgen. Die zweite Messung ist in entgegen-
gesetzter Richtung, jedoch nicht unmittelbar nach der ersten Messung auszuführen. Für den
gleichen Zug sollen die gleichen Lattenpaare verwendet werden. Die Messung geschieht in
der Regel mittels wagrechter Abstaffelung (Staffelmessung) unter Ausschluß von Neigungs-
messern oder ähnlichen Vorrichtungen.
III. Die Lattenablesungen sind auf Zentimeter zu betätigen und in das Winkelheft
einzutragen. Stimmen die Ergebnisse der beiden Seitenmessungen nicht innerhalb der aus
Anlage 2 ersichtlichen Fehlergrenze () miteinander überein, so ist eine dritte und ver- M%
anlaßten Falls eine vierte Messung vorzunehmen. Ueberschreitungen der Fehlergrenze, die
durch Nachmessungen nicht behoben werden konnten, sind im Winkelhefte kurz zu begründen.
§ 36.
I. Polygonseiten, die über breite Wasserläufe, steile Hänge, Schluchten u. dgl. führen Mittelbare
und unmittelbar nicht mit der erforderlichen Genauigkeit gemessen werden können, sind aus Messung
geeigneten Hilfsdreiecken abzuleiten. der Giaupbon
II. Von den Hilfsdreiecken sind eine Seite und sämtliche Winkel zu messen. Die bei
den Winkelsummen auftretenden Widersprüche werden gleichheitlich auf die gemessenen
Winkel verteilt.
Koordinatenberechnung.
§ 37.
I. Die Polygonzüge sind fortlaufend zu numerieren. Die Numerierung hat in der Allgemeines.
Reihenfolge der Berechnung zu erfolgen.
II. Als Rechnungsgrenze wird der Zentimeter festgesetzt.
III. Die Koordinatenberechnung erfolgt in Heften, die zu Bänden (Rechnungsbänden)
vereinigt werden.
§ 38.
I. Zum Zwecke der Koordinatenberechnung sind für die beiden Anschlußseiten (Anfangs= Direntions-
punkt—Anschlußpunkt und Endpunkt— Anschlußpunkt) des Polygonzugs die Direktionswinkel winkel.
abzuleiten. Die Ableitung hat aus Koordinaten zu geschehen und ist durch eine unabhängige
Berechnung (vgl. auch § 20 Abs. V) zu prüfen. Sovweit jedoch die Winkel schon bei
vorausgegangenen Trianaulierungs= und Polygonzugsrechuungen ermittelt wurden, sind sie
diesen zu entnehmen.
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