das zu zerstören beabsichtigt war, offenbar, weil man es nicht als Prise in einen
Hafen bringen konnte. Die Regierung der Vereinigten Staaten hält dafuͤr, daß der
Kommandant des U-Bootes die Grundsäte des Völlerrechts und der Menschlichkeit
verletzte, indem er die „Ancona“ beschoß und torpedierte, ehe die Personen an Bord
in Sicherheit gebracht waren oder ihnen genügend Zeit gegeben war, um das Schiff
zu verlassen. Das Vorgehen des Kommandanten kann nur als mutwillige Tötung
schutzloser Nichtkämpfer aufgefaßt werden, denn das Schiff leistete, als es beschossen
und torpediert wurde, anscheinend keinen Widerstand und versuchte auch nicht zu
entkommen, und keine andere Arsache wäre eine genügende Entschuldigung für einen
solchen Angriff, selbsi nicht das Zestiehen der Möglichkeit einer Rettung. Die
ZRegierung der Vereinigten Staaten nimmt deshalb an, daß der Kommandant des
Ul.Zootes entweder gegen seine Instruktionen handelte, oder daß die österreichisch-
ungarische Regierung den Kommandanten der U-Boote nicht solche Instruktionen
gegeben habe, die mit dem Bölkerrecht und den Grundsätzen der Menschlichkeit
übereinstimmen. Die Regierung der Vereinigten Staaten will nicht letzteres annehmen
und der österreichisch-ungarischen Kegierung die Absicht zuschreiben, hilflose Leben
zu vernichten; sie glaubt eher, daß der Kommandant des Ul. Sootes ohne Auftrag
und gegen die Instruktionen, welche er erhielt, handelte. Da die guten gegenseitigen
Beziehungen der beiden Länder auf der Zeobachtung des Gesetzes und der Mensch-
lichkeit beruhen müssen, kann man von den Bereinigten Staaten nichts anderes
erwarten, als daß sse verlangen, daß die kaiserlich königliche Regierung die Versenkung
der „Ancona“ als eine ungesetzliche unverantwortliche Tat bezeichne, daß der Offzier,
welscher sie beging, bestraft und daß Schadenersatz für die getöteten und verwundeten
amerikanischen Bürger durch Zahlung einer Zergütungssumme geleistet werde. Die
Jeegierung der Vereinigten Staaten erwartet, daß die österreichisch-ungarische Regierung
die Schwere des Falles einsehen und allen Wünschen prompt nachkommen wird.
(W. T. B.)
Die Montenegriner bei Dleolje erneut zurückgetrieben.
Großes Hauptquartier, 14. Dezember.
Westlicher und östlicher Kriegsschauplatz. Keine wesentlichen Ereignisse.
Balkankriegsschauplatz. Südwestlich und südlich von Plevlje haben die
österreichisch-ungarischen Truppen den Feind erneut zum Weichen gebracht. Dort
und in den ostmontenegrinischen Bergen wurden etwa 2500 Gefangene eingebrachtk.
Oberste Heeresleitung. (W. T. B.)
Wien, 14. Dezember. Amtlich wird verlautbart:
Russischer Kriegsschauplah. Nichts Neues.
Italienischer Kriegsschauplatz. Die Tätigkeit der Jtaliener in Judicarien
dauert sort. Einzelne kleinere Angriffe des Feindes wurden abgewiesen. — Der an
der Straße nach St. Peter gelegene Stadtteil von Görz stand wieder unter Artilleriefeuer.