thumbs: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Verträgen. 287 
sie dem Vertrage ebenso, wie es von dem Erblasser zu erwarten war, ein Genüge lei- 
sten werden, annehmliche Sicherheit bestellen v). 
S. 424. Haben mehrere Personen zugleich sich einem Dritten in einem und eben- * den Ker 
demselben Vertrage 70) verpflichtet, so ist, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich ver- e 
reren Ber 
29) Die Sicherheitebestellung ist eigentlich nicht die Bedingung, von welcher die nicht gewöhnlichen viichteien. 
Vortheilc abhangen, sondern die erwartete Leistung. Der Sinn der Bestimmung ist dieser: der Ver- 
trag ist auf Seiten des überlebenden Kontrahenten entweder durch Einräumimg der zugestandenen Vor- 
theile schon erfüllt, oder er soll nach der Leistung von der anderen Seite erst noch erfüllt werden. In 
dem ersten Fallec müssen die Erben Sicherheit bestellen oder die ungewöhnlichen Vortheile vorlänfig 
sahren lassen; nach der Leistung emscheidet sich die Frage endgültig. In dem zweien Falle findet es 
sich nach der Leistung, was sie zu erhalten haben. 
30) Es ist hier von der sog. passiven Korrealobligation die Rede. Eine solche wird angenommen, 
wenn Mehrere zugleich sich in dem nämlichen Vertrage verbindlich gemacht haben. Der Vertrag nuß 
nicht, um diese Wirkung zu haben, nothwendig ein bestimmter Konsensualkontrakt sein, worin die 
Summe, welche die Korrealverpflichteten zu zahlen haben, durch Vereinbarung der Parteien unnüttel- 
bar bestimmt worden ist, sondern ein jeder Innominatkontrakt, wodurch der Eine von dem Anderen 
eine Sache oder Leistung gegen eine noch unbestimmte Vergeltung übernimmt, hat diese Wirkung in 
Anschung der in Folge desselben von dem Nichter sestgesetzten Summe. Die aus einer rechtlichen 
Nothwendigkeit ersolgende Ueberlassung z. B. an Persounen, welchen das Erpropriarionerecht verliehen 
ist, hat desete rechtliche Natur, wenn auch keine Vereinigung Über die Summe stattgefunden hat. 
(3. A.) Bei der Vorschrift des §. 424 ist nicht nothwendig ein schriftlicher Vertrag voransgesetzt, viel- 
mehr findet dieselbe auf jeden Vertrag Anwendung, wodurch eine gemeinschaftliche Verbindlichkeit meh- 
rerer Personen entstehen könnte. Diesen Satz behauptet das Obertribunal und wendet ihn auf meh- 
rere Darlednsnchmer, welche das gegebene Darlehn gemeinschaftlich in ungetrennter Summe empfan- 
gen haben, an in dem Erk. v. 10. Jan. 1856 ( s. Bd. XXXII, S. 349). Dieser Rechtsanwen- 
dung ist nicht beizustimmen: der Satz ist vielmehr auf Konsensualverträge zu beschränken. Bei einem 
eeoae kann man für das, was Andere von mehreren Tartehnsnehmern empfangen, un- 
möglich re verbindlich gemacht werden, eben weil man die res nicht erhält; Solidarität kann hier nur 
consensu begründet werden, wie das Obertribunal auch selbst a. a. O. S. 352 und in anderen Rechts- 
anwendungen ausgeführt hat (vergl. unen Anm. 54, §. 727, Tit. 11); und hier kommt es denn auf 
die formelle Gültigkeit des Konsenses an, was sehr hänfig prakltisch hervortritt, wenn eine Manns= 
und eine Frauensperson gemeinschaftlich eine Verbindlichkeit eingehen. M. f. Anm. 57 zu 8. 232, 
Tit. 14. — Auch das R. . fordert eine besonders, gleichviel in welcher Form, ansgedrückte Willens- 
erklärung, wenn mehrere Darlehnsnehmer in solickum verpflichtet werden sollen. L. 5 C. A cert. pet. 
(IV. 2). Doch ergiebt sich hieraus kein Beweisgrund für die Meinung des Obertribunals, weil das 
R. K. eine andere Regel für die formelle Eingehung der Konsensnalverträge hat; es ist aber auch je- 
ner Grund, daß man durch einen Realkontrakt nicht anders als durch den wirklichen Empfang der 
Sache und außerdem auch durch eine formell gültige Willenserklärung verbindlich gemacht werden 
kann, zur Widerlegung der Meinung des Obertribunals ausreichend. (I. A.) Wie mit dem Nealkon- 
trakte, so verhält es sich auch mit dem Empfange der Zahlung einer Nichtschuld, und noch aus einem 
Grunde mehr, nämlich weil dabei auch die Voraussetzung des §. 424, daß ein Berrag vorhanden sei, 
fehlt. Man wird daher durch die nicht weiter begründete Versicherung des Obertribunals: „wenn die 
Bekl. — die fr. Zinsen — gemeinschaftlich erhoben haben sollten, 4. würde sich auch die Erhebung 
dieser Zinsen als ihr gemeissame Rechtsgeschäft darftellen, aus welchem sie, wenn sie eine 
Nichtschuld erhoben haben, dem Kläger solidarisch verhaftet sind, ohne Rüc3sicht 
darauf, wie sie das gemelsschaftlic erhobene Geld unter sich vertheilt haben“, 
— überrascht, welche in einem Erk. vom 5. Mai 1857 (Arch. Bd. XXV, S. 99) zu lesen ist. Wie 
dieser Ausspruch zu begründen wäre, möchte ich wohl sehen. 
Die I. 14, 5. 232 vorgeschriebene Vermuthung fiudet auch auf Korrealverträge Anwendung. Pr. 
1545 (Pl.-Beschl.) v. 28. Etr„ 1845 (Eutsch. Bd. XI, S. 33). 
Befindet sich auf der Seite der Korrealverpflichteten ein Unfähiger, so ist das auf die Berbindlich- 
keit der Uebrigen ohne allen Einfluß (S§. 430, 437 u. 446), auch dann, wenn seine Forderung durch 
Gegenleistung bedingt ist: der Andere leistet dann an die Fähigen das Ganze, weil der Unfähige auch 
in der Aktivobligation ausscheidet, sobald er selbst solches erklärt, oder sein Vorgesetzter die Genehmi- 
gung nicht ertheilt. S. Anm. 34 zu §. 22, Tit. 4, und §§. 12, 13 d. T. 
(4. A.) Das gilt auch von dem Falle, wenn einer der mehreren Kontrahenten schreibensunerfah- 
ren und deshalb durch die Unterkrenzung des schriftlichen Vertrages für seine Person nicht eivilrechtlich 
verbindlich geworden ist. Erk. des Obertr. vom 18. Juni 1860 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XXXVII1, 
S. 61). Vergl. auch Erk. des Odertr. v. 7. März 1859 (Emsch. Bd. XILI. S. 47). 
Ein ähnlicher Fall ist der, wenn in der Bertragsurkunde über einen wechselseitigen Vertrag auf 
der einen Seite Zwei als correi auftreten, aber der Eine jener Beiden weder selbst unterschrieben, 
 
	        
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