Thronrede des Königs von England.
London, 27.Januar. Die Parlamenissession wurde geschlossen. In der Thron.
rede wird gesagt: 18 Monate lang stehen meine Flotte und Armee zusammen
mit den tapferen Berbündeten Englands im Kampfe um die gemeinsome Freiheit
und das öffentliche KRecht Europas gegen die unmotivierten Angrisse des Feindes.
Ich unterstütze die Entschlossenheit meines Bolkes daheim und über See, unsere
Flagge zum schließlichen entscheidenden Siege zu führen. Ich danke Ihnen für die
willige Freigiebigkeit, mit der Sie für die schweren Anforderungen des Krieges Vor-
sorge getroffen haben, in diesem Kampfe, der uns aufgezwungen wurde von jenen,
welche die Freiheit und Verträge, die wir heilig halten, leicht nehmen. Wir werden
unsere Waffen nicht niederlegen, bis wir der Sache, die die Zukunft und Zivilisation
auf ihrer Seite hat, zum Triumph verholfen haben. Ich verlasse mich voller Ver-
trauen auf die loholen vereinigten Anstregungen aller meiner Untertanen, die mich
niemals im Stich gelassen haben. Ich beie, daß der allmächtige Goft uns seinen
Segen gebe. (W. T. S.)
Die Bedingungen der montenegrinischen Waffenstreckung.
Wien, 27. Januar. Das k. u. k. Armecoberkommando veröffentlicht im folgenden
die am 25. Januer, 6 Uhr abends, unterzeichneien Bestimmungen über die Wasfsfenstreckung
des montenegrinischen Heeres. Diese lauten:
1. Alle im Lande befindlichen Kriegswaffen samt Muntktion und Zubehör inklusive Geschütze
und Maschinengewehre, Handgronaten, Bomben usw., Kriegsmaieriolien jeder Art, Schtffahrts-
mittel, ob Drlvat= oder Staatsbesitz, werden den k. u. k. militärischen Kommandanien übergeben.
2. Art der Wassenablieferung: Jeder Monienegriner liefert die bei ihm befindlichen Waffen
und dergleichen in nachskehenden Orten ab: PDodgorica, Niksic, Kolosin, Danilovgrad, Savnik,
Andresevica, Coransko. Die monienegrinische Regierung krägt die Zerantwortung, daß niemand
der Ablieserung sernbleibt. Durchfährung der Hauptsoche nach binnen drel Tagen, die
kommunikailonsarmen Gebirgögegenden längstens sechs Tage nach Unterzeichnung des Drotokolls.
Von diesen Orten werden die Waffen und dergleichen durch montenegrinische Transporimittel —
wenn diese nicht ausreichen, öfterreichischungarlsche — in die Orte JNilsic, Danilovgrad, Dodgorita
goschafft, wo sie nach Ermessen der k. u. k. militärtschen Stellen bewacht und gesschert werden.
Noklwendige Transporimittkel spricht die monienegrinische Regierung unter Angabe des Ortes
mo des Transportgewichtes bei den k. u. k. Besatzungsdelachements an; Osfiziere dürfsen lhre
Seitenwaffen behalten. Mit Schußwaffen können ausgerüfict werden: die notwendigsien Dolizei-
und Gendarmerieorgane aller Bezirke, die Grenzwache gegen Albanien. Weiter wird es gessattei,
daß in dem Grenzgebiete gegen Albauien und kteitweise gegen den Sandschak Vertrauensleute
der Behörden Revolver tragen. Jeder zum Tragen von Wasfsen berechtigie Montenegriner
muß stets eine von der montenegrinischen Reglerung auf die Herson ausgesiellte Legitimation
bel sich tragen, widrigenfalls er nach Ablauf der im Hunkt 2 genannien Termine als feindlich
Gesinnier bekämpft oder nach Eniwaffnung der militärstrafgerichtlichen Zehandlung zugeführt
wird. Die monienegrinische Regierung wird über die Anzahl der in Waffen zu belassenden
Dersonen dem k. u. k. milliärischen Kommando in Celinse einen konkreten Vorschlaz machen
und auch bekanntgeben, wie diese Organe 4ußerlich gekennzeichnei sind bzw. sein werden.
3. Da die k. u. k. Truppen bereits fast das ganze montenegrinische Territorium besehi
hoben, stehi es ihnen frei, bis zum Friedensschluß ihre Operationen forizusehen. Hierbei werden