Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 3 (3)

Thronrede des Königs von England. 
London, 27.Januar. Die Parlamenissession wurde geschlossen. In der Thron. 
rede wird gesagt: 18 Monate lang stehen meine Flotte und Armee zusammen 
mit den tapferen Berbündeten Englands im Kampfe um die gemeinsome Freiheit 
und das öffentliche KRecht Europas gegen die unmotivierten Angrisse des Feindes. 
Ich unterstütze die Entschlossenheit meines Bolkes daheim und über See, unsere 
Flagge zum schließlichen entscheidenden Siege zu führen. Ich danke Ihnen für die 
willige Freigiebigkeit, mit der Sie für die schweren Anforderungen des Krieges Vor- 
sorge getroffen haben, in diesem Kampfe, der uns aufgezwungen wurde von jenen, 
welche die Freiheit und Verträge, die wir heilig halten, leicht nehmen. Wir werden 
unsere Waffen nicht niederlegen, bis wir der Sache, die die Zukunft und Zivilisation 
auf ihrer Seite hat, zum Triumph verholfen haben. Ich verlasse mich voller Ver- 
trauen auf die loholen vereinigten Anstregungen aller meiner Untertanen, die mich 
niemals im Stich gelassen haben. Ich beie, daß der allmächtige Goft uns seinen 
Segen gebe. (W. T. S.) 
Die Bedingungen der montenegrinischen Waffenstreckung. 
Wien, 27. Januar. Das k. u. k. Armecoberkommando veröffentlicht im folgenden 
die am 25. Januer, 6 Uhr abends, unterzeichneien Bestimmungen über die Wasfsfenstreckung 
des montenegrinischen Heeres. Diese lauten: 
1. Alle im Lande befindlichen Kriegswaffen samt Muntktion und Zubehör inklusive Geschütze 
und Maschinengewehre, Handgronaten, Bomben usw., Kriegsmaieriolien jeder Art, Schtffahrts- 
mittel, ob Drlvat= oder Staatsbesitz, werden den k. u. k. militärischen Kommandanien übergeben. 
2. Art der Wassenablieferung: Jeder Monienegriner liefert die bei ihm befindlichen Waffen 
und dergleichen in nachskehenden Orten ab: PDodgorica, Niksic, Kolosin, Danilovgrad, Savnik, 
Andresevica, Coransko. Die monienegrinische Regierung krägt die Zerantwortung, daß niemand 
der Ablieserung sernbleibt. Durchfährung der Hauptsoche nach binnen drel Tagen, die 
kommunikailonsarmen Gebirgögegenden längstens sechs Tage nach Unterzeichnung des Drotokolls. 
Von diesen Orten werden die Waffen und dergleichen durch montenegrinische Transporimittel — 
wenn diese nicht ausreichen, öfterreichischungarlsche — in die Orte JNilsic, Danilovgrad, Dodgorita 
goschafft, wo sie nach Ermessen der k. u. k. militärtschen Stellen bewacht und gesschert werden. 
Noklwendige Transporimittkel spricht die monienegrinische Regierung unter Angabe des Ortes 
mo des Transportgewichtes bei den k. u. k. Besatzungsdelachements an; Osfiziere dürfsen lhre 
Seitenwaffen behalten. Mit Schußwaffen können ausgerüfict werden: die notwendigsien Dolizei- 
und Gendarmerieorgane aller Bezirke, die Grenzwache gegen Albanien. Weiter wird es gessattei, 
daß in dem Grenzgebiete gegen Albauien und kteitweise gegen den Sandschak Vertrauensleute 
der Behörden Revolver tragen. Jeder zum Tragen von Wasfsen berechtigie Montenegriner 
muß stets eine von der montenegrinischen Reglerung auf die Herson ausgesiellte Legitimation 
bel sich tragen, widrigenfalls er nach Ablauf der im Hunkt 2 genannien Termine als feindlich 
Gesinnier bekämpft oder nach Eniwaffnung der militärstrafgerichtlichen Zehandlung zugeführt 
wird. Die monienegrinische Regierung wird über die Anzahl der in Waffen zu belassenden 
Dersonen dem k. u. k. milliärischen Kommando in Celinse einen konkreten Vorschlaz machen 
und auch bekanntgeben, wie diese Organe 4ußerlich gekennzeichnei sind bzw. sein werden. 
3. Da die k. u. k. Truppen bereits fast das ganze montenegrinische Territorium besehi 
hoben, stehi es ihnen frei, bis zum Friedensschluß ihre Operationen forizusehen. Hierbei werden 
 
	        
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