sie seitens der Montenegriner weder behindert noch beunruhigt werden. Die montenegrinische
Regierung wird ihrerseits den k. u. k. Truppen bei diesem Vorgehen sede mögliche Unterstützung
angedeihen lassen, und zwar betreffend Unterkunfk, Holz, Wasser und Transportmittel, insoweit
dies die bescheidenen Verhältnisse des Landes zulassen werden.
4. Die montenegrinische Regierung übernimmt, soweit es in ihrer Macht liegt, die Garantie,
daß alle wehrfähigen Männer ruhig in ihren Wohnsitzen verbleiben werden und keinerlei
Agitation gegen Oesterreich-AUngarn geschürt wird. Im Falle irgendwo solche Agitationen oder
andere Unruhen ernstlichen Charakters vorkommen sollten, kann das k. u. k. militärische
Kommando diesbezäglich eline militärlsche Qeberwachung einführen. Die montenegrinische
ZKegierung wird aus eigenem Antriebe von den k. u. k. Truppen bewaffnete Hilfe in jenen
Fällen verlangen, in denen sie es für notwendig erachtet. Alle Häfen, Landungsplätze, Eisen.
bahnen und Befestigungen sind berelts in den Händen der k. u. k. Truppen und können bis
zum Friedensschluß gehalten werden. Die montenegrinische Regierung erklärt, daß im Lande
keine weiteren Befestigungen existieren, und im Falle solche sein sollten, skeht es den k. u. k. Truppen
frei, diese zu besehen.
5. Alle öskerreichisch-ungarischen und deutschen Kriegsgefangenen werden am 25. Januar des
laufenden Jahres freigelassen und sind in Dodgorica dem k. u. k. militärischen Kommando
zu übergeben. Die monienegrinischen Kriegsgefangenen werden beim Friedensschluß übergeben.
Die montenegrinischen Deleglerten bitten sedoch, daß ihre Kriegsgefangenen auch schon vor dem
Friedensschluß freigelassen werden. Jene Monienegriner, welche sich selt dem Einstellen der
Feindseligkeiten, 17. Januar, 8 Uhr 30 Minuten vormittags, den k. u. k. Truppen ergeben
haben, gelten nicht als Kriegsgesangene und werden in ihre Heimat ehestens zurückgestellt.
6. Die Zerwaltung in Montenegro wird durch die montenegrinischen Behörden ausgeübt.
Die österreichisch-ungarischen Kommandanten können deren Mitwirkung sederzeit in Anspruch nehmen.
7. Alle am Skutarisee vorhandenen Schisfahrtsmittel und deren Standorte sind mittels Der-
zeichnisses dem k. u. k. Kommandanten In Cetluse bekanntzugeben und, soweit die Möglichkeit
besteht, von der monitenegrinischen Regierung nach Virbazar zu dirigieren. Nichtbenökigte
Transportmittel werden von den k. u. k. militärischen Stellen den Besitzern zurückgestellt werden.
8. Die königlich montenegrinische KRegierung wird vom 25. Januar an, wenn tunlich täglich, über
den Stand der Waffenablieferungen dem k. u. k. militärischen Kommandanten in Cetinse berichten.
0. Die monienegrinischen Delegierten werden zur Kenntnis bringen, wo ssch die verantwort-
liche KRegierung Montenegros seweilig befindet; dermaliger Ausenthaltsort ist Dodgorica.
10. Die monienegrinischen Delegierten bitten, die Friedensverhandlungen möglichst bald zu
beginnen, da hierdurch auf die Bevölkerung beruhigend elingewirkt werden würde.
Beschlossen und gesertigt von den beiderseitigen bevollmächtigten Dekeglerten.
Cetinse, am 25. Januar 1916.
Die k. u. k. Delegierken: v. Weber, m. p., Feldmarschalleutnank;
Schuppich, m. p., Masor des Generalskabes.
Die montenegrinischen Delegierten: General Becir, m. p., Masor Lompar, m. p.
63 feindliche Flugzeuge seit 1. Oktober erbeutet. (Deutschlands
Leberlegenheit im Lufkkampf.)
Großes Hauptaquartier, 283. Jannuar.
Westlicher Kriegsschauplatz. In dem Frontabschnitt von Neuville wurden
Handgranatenangriffe der Franzosen unter großen Verlusten für sie abgeschlagen.
Einer unserer Sprengtrichter ist in der Hand des Feindes geblieben. Die Beute
vom 26. Januar hat sich um 4 Maschinengewehre und 2 Schleudermaschinen erhöht.