Object: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

288 Erster Theil. Fünfter Titel. 
abredet worden, anzunehmen, daß Einer fuͤr Alle und Alle fuͤr Einen dem Berechtig- 
ten für die Erfüllung haften 20°). 
§. 425. Wollen die mehreren Verpflichteten aus dem gemeinschaftlich geschlosse- 
nen Bertrage solchergestalt nicht verhaftet sein, so müssen sie sich darüber in dem Ver- 
trage selbst deutlich erklären. 
§. 426. Ist in dem Vertrage selbst bestimmt: was und wieviel nur ein jeder der 
Verpflichteten zu der übernommenen Verbindlichkeit beitragen solle, so hat es dabei le- 
diglich sein Bewenden. 
S. 427. Fehlt diese Bestimmung und ist es gleichwohl aus dem Vertrage klar, 
daß die mehreren Verpflichteten nicht gemeinschaftlih 21) haften sollen; so ist die Art 
und das Maß des von Jedem zu leistenden Beitrages, nach dem Zwecke seiner Theil- 
nehmung an der übernommenen Verbindlichkeit, sowie derselbe aus der Natur des Ge- 
schästes, und seinem persönlichen Stande oder Gewerbe sich ergiebt, zu beurtheilen. 
§. 428. Kann auch hiernach der entstandene Streit nicht entschieden werden, so 
ist anzunehmen, daß die sämmtlichen Verpflichteten dem Berechtigten zu gleichen Thei- 
len verhaftet sind. 
noch demjenigen, der für ihn unterschrieben, eine schriftliche, sondern nur eine mündliche Vollmacht dazu 
gegeben hat. In einem solchen Falle hatte das Appellationsgericht (Kammergericht) den daraus von 
dem in Anspruch genommenen Zweiten, der persönlich kontrahirt und unterschrieben hatte, entuomme- 
nen Einwand der Ungültigkeit des Rechtsgeschästes auch in Beziehung auf ihn als unguständig ver- 
worfen, in der Erwägung, daß mit der ersten, nicht vertretenen Belen kein Vertrag rechtsverburlich 
geschlossen worden sei, und hieraus — so muß ergänzt werden — für den zweiten? bentantrahenten 
und Korreus kein Eimwand erwachse. Dieser Grund fließt logisch richtig aus dem Begriffe und aus 
der rechtlichen Natur der Korrealobligation. Das Obertr. jedoch hat dies für einen Grundirrthum in 
der Rechtslehre erkanmt und die daranf gegründete Entscheidung vernichtet, behauptend, der rechtsgül- 
tige Abschluß des Vertrages Uüberhaupt #e durch das Fehlen des Einen der Nebenkontraheinen ver- 
eilelt, „weil ja die Absicht der beiden Personen, welche ihren Willen kund gethan haben, dahin gegau- 
gen und dahin ausgesprochen ist, daß nicht sie allein, sondern auch der vermeintliche drute ou#sahemt 
in das Vertragsverhältniß eintreten solle, und weil daher, wenn diese Absicht sich nicht verwirkiuccht, 
überhaupt kein allseltiges Einverständniß darüber zu Stande kommt, welche Personen Rechte und Pflich- 
ten überkommen sollen. Auch der Verklagte (der, welcher unterschrieben hatte), welcher nicht allein, 
sondern in Gemeinschaft mit dem Zweiten, sowie der Kläger (der andere Theil), welcher nicht gegen 
den Verklagten allein, sondern auch gegen jenen Zweiten hat Rechte erwerben und üchun überneh- 
men sollen und wollen, haben sonach, weil Jener dem Vertrage (nicht dem Vertrage, sondern nur der 
Urkundserrichtung darüber, was jedoch unerheblich ist) fremd geblieben ist, in Wirklichkeit keinen Ver- 
trag geschlossen.“ Erk. vom 19. März 1861 (Arch. f. Nechtlf Bd. XL S. 355). Damit tritt das 
Obertribunal mit seinen Tchtsausführungen bei der Entscheidung früherer ähnlicher Fälle außer Ueber- 
einstimmung, denn das Gesagte paßt auch auf jene. Das ist jedoch unerheblich; das Erhebliche ist, 
daß das Gesagte mit Begriff, Wesen und Wirkung einer Korrcalobligation im Widerspruche steht. 
Eine Korrealobligation besteht dem anderen Theile gegenüber, aus so vielen einzelnen selbstständigen 
Obligationcu, in Betreff des nämlichen Gegenstandes, wie Korrei nebeneinander stehen; die Korrei un- 
ter sich kontrahiren miteinander nicht. Daher nimmt jeder Korreus eine von den etwa noch neben 
ihm wirklich oder vermeintlich stehenden Nebenverpflichteten vollig unabhängige Alleinschuld auf sich, 
folglich kann er für seine Person aus der Nichtschuld eines solchen Nebeuverpflichteten niemals einen 
Vesreiungegrund dernehmen: er muß anf Verlangen des Glänbigers bezahlen, wenm auch alle Übrigen 
förmlich verbunden sind; er hat mithin, dem Gläubiger gegenüber, an der Befreiung eines vermeint- 
lichen Nebenverbundenen kein rechtliches Interesse, eine daher geholte Einrede ist eine exceplo de 
jure tertil. Daraus, daß an der Grgeuleistug die Ausscheidenden vielleicht Theil zu nehmen hätten, 
wenn sie in der Obligation ständen oder stehen geblieben wären, folgt für die passide Verbindlichkeit 
der rechtsgültig Verpflichteten nichts, da sie ja ansscheiden; und jedenfalls uur dem anderen Theile 
der Eimwand der mangelnden Aktiolegitimation erwachsen könnte. 
30 ) (4. A.) Diesen Rechtsgrundsat hat das Obertribunal auch auf den Fall angewendet, wo 
mehrere gemeinschaftliche Verkäufer das Kausgeld gemeinschaftlich in Empsaug genommen hatten und 
in der Folge, da der Kauf wegen Formmangels als ungültig behandelt wurde, wieder zurückzahlen 
mußten. Erk. des Obertr. v. 19. April 1858 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXIX, S. 264). 
31) „Gemeinschaftlich“ heißt hier so viel, wie Einer für Alle und Alle für Einen (8. 424), denn 
es soll eben der Gegensatz davon hier behandelt werden. Auch im §8. 446 d. T., Tit. 13, 85. 201, 
202 und 1, 17, 58. 127, 131 hat es diese Bedeutung.
	        
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