Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

74 1842. 
Standpuncte der Chirurgie, da sich dieselbe zur Wissenschaft und Kunst aus- 
gebildet hat, nicht mehr angemessen sind, und daß sich daher der Erlaß ander- 
weiter zeitgemaßer diesfallsiger Bestimmungen nöthig macht, verordnen Wir für 
den Umfang des Fürstenthums wie folgt: 
g. 1. 
Ausbebung der Die unter den Wundärzten zeieher bestandenen Innungen, nämlich die der 
uahru 5 , Wundärzte und Bader und die der Wundärzte und Barbirer werden hiermit 
mnge aufgehoben. 
K. 2. 
Erlangung der Die Befugniß, sich als Wundarzt an einem Orte niederzulassen und die 
Su Chirurgie selbstständig auszuüben, ist künftighin von der Erlaubniß Unserer 
J#sükung der Fürstl. Regierung allhier, beziehungsweise Unserer Fürstl. Landeöhauptmann- 
Ehinrhie. schaft zu Frankenhausen und von dem Bestehen einer Prüfung, auf deren 
Grund jene Erlaubniß nur ertheilt wird, abhängig, doch bleiben diejenigen 
Personen, welche vor der Einführung der schon seit einiger Zeit üblich gewesenen 
Classification der Chirurgen bei den zeither bestandenen chirurgischen Innungen 
das sogenannte Herrenrecht erlangt haben, ebenmaßig, wie die zur Zeit bereite 
obrigkeitlich geprüften und classificirten Chirurgen im ungestörten Besih der da- 
durch erworbenen Befugnisse. 
g. 3. 
Clasfifleatien Die Wundaͤrzte werden nach Maaßgabe des sich bei der Pruͤfung ergeben- 
7 Wamenke den Grades ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten, wie es neuerlich auch bereito 
üblich gewesen, in 3 Elassen getheilt. 
*ie 
en ½ Die Wundärzte erster Elasse sind befugt, die Chirurgie in ihrem ganzen 
unfance auszunben, auch die bei chirurgischen Kranken ekwa erforderlichen 
mneren Arzneimittel zu verordnen, wogegen ihnen die Behandlung innerer Krank- 
zirer im Allgemeinen streng verboten und nur ausnahmsweise in solchen Fällen 
nachgelassen ist, in welchen die durch das Herbeiholen eines Arztes entstehende 
Verzögerung dem Kranken gefährlich werden könnte; doch ist auch in diesen 
Fallen der Wundarzt verpflichtet, nach der ersten Verordnung einem approbir- 
ten Arzte, dessen Wahl von dem Kranken, bezüglich den Angehörigen desselben 
abhängt, davon Anzeige zu machen und diesem die weitere Behandlung zu 
überlassen. 
Wundͤrʒ 
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