Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Armee--Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
14. Jahrgang. Berlin, den 13. Jannar 1880. Nr. 1. 
Gedruct und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, K ochstraße 69. 
  
Der niie n*****27 dieses Blattes beträgt 1-4 50 —. Abonnirt kann werden: heralb bei den 
tanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 
Bei Letzterer aesen auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet Sh 2 der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 berechnet, laus nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine ebei a festgesedt i 
  
r. 1. 
Rangverhältnisse der Militär-Instiz-Beamten. 
Ai- den Mir gehaltenen Vortrag will Ich, in Erweiterung Meiner Ordres vom 30. Mai 1871 und 
20. März 1873, hierdurch geuehmigen, daß fortan von der Gesammtzahl der Divisions-, Gouvernements 
und Garnison= Anditeure ein Driltheil mit cinem mindestens zwölffährigen richterlichen Dienstaller zur Ver- 
leihung des Nanges der Näthe vierter Klasse mit der Befugniß, die Uniferm und die Abzeichen der Korps- 
Auditcure zu tragen, in Vorschlag gebracht werden darf. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere 
zu veranlassen. 
Berlin, den 18. Dezember 1879. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Minislerium. . Kameke. 
Berlin, den zu Dezember 1879. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 691. 12. 70. A2z. v. Kameke. 
r. 
Gestellung der Rekruten zu den bS. neine Einstellungsterminen. 
Berlin, den 30. Dezember 1879. 
Das Kriegs-Ministerium nimmt Veranlassung, i im Anschluß an die Bestimmungen des §. 11 der Rekrutirungs= 
Ordnung auszusprechen, wic es sich aus nabeliegenden militärischen Grilnden nur empfiehlt, bei Regelung der 
Rekrutentransperte soweit als angängig auch darauf zu rücksichtigen, dast die Nekruten möglichst bis zur 
Mittagszeit des Einstellungstages in den Stabsgquartieren der Regimenter oder selbstständigen Bataillonc, 
beziehungsweise in dem durch das zuständige GeneralKommando festgestellten Ablicferungsort einkressen. 
Kriegs-Ministerium. 
  
  
No. 158. 12. A. 1. v. Kamecse. 
Nr. 3. 
Marsch L 98 V ü g für 1880. 
Berlin, den 30. Dezember 1879. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnele Macht 
im Frieden vom 13. Febrnar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung iu