Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 4 (4)

   
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mehrere Volltreffer auf Eisenbahnzüge, Bahnhofsgebäude und Magazine, ferner im 
Arsenal, inmitten einer dicht zusammenliegenden Gruppe von Zerstörern, beobachtet. 
Mehrere Bomben sind in der Stadt explodiert. Ein zur Abwehr aufsteigendes 
feindliches Flugzeug wurde sofort vertrieben. Auf dem Rückfluge wurde weit in 
See der Kreuzer „Marco Holo“ angetroffen und die auf Deck dicht zusammen- 
siehende Zemannung mit einem Maschinengewehr wirkungsvoll beschossen. Trotz 
des heftigen Abwehrfeuers sind sowohl von Valona als auch von Brindist alle unsere 
Flugzeuge zurückgekehrt. 
    
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Flottenkommando. (W. T. B.) 
Deutsche Antwortnote an Amerika über den U Boot-Krieg. 
Berlin, s. Mal. Nachstehende Note Ist in Beantwortung der amerikanischen Note vom 
20. April über die Führung des deuischen U. Boot-Krieges dem Botschaster der Vereinigten 
Staaten von Amerika gesiern abend übergeben worden: 
Der Interzeichnete beehrt sich, im Namen der Koiserlich Deutschen Regierung, Seiner 
Exzellenz dem Botschafter der Bereinigten Siaaten von Amerika, Herrn James W. Gerard, 
auf das Schreiben vom 20. April über die Führung des deutschen Untersee bo#krieges nachstehendes 
zu erwidern: 
Die Deutsche Regierung hat das ihr von der Regierung der Vereinigten Siaaten in Sachen 
der „Sussex“ mitgetellte Material an die beteiligten Marineskellen zur Hrüfung weitergegeben. 
Auf Grund des bisherigen Ergebnisses dieser Drüsung verschließt sie sich nicht der Möglichkeit, 
daß das in ihrer Note vom 10. April erwähnie, von einem deutschen Unterseeboot torpedierte 
Schiff in der Tat mit der „Sussex“ idenlisch isft. Die Deuische Keglerung darf sich eine weitere 
Mitteilung hierüber vorbehalten, bis einige noch ausfkehende für die Zeurteilung des Sachverhalts 
ausschlaggebende Festsiellungen ersolgt sind. Falls es sich erwessen sollte, daß die Annahme des 
Kommandanten, ein Kriegsschiff vor sich zu haben, irrig war, so wird die Deutsche Regierung 
die sich hieraus ergebenden Folgerungen ziehen. 
Die FRegierung der Vereinigten Staaten hat an den Fall der „Sufsex“ eine Reihe von 
Behauptungen geknüpft, dle in dem Sahe gipfeln, daß dieser Fall nur ein Beispiel für die 
vorbedachte Meihode unierschtedsloser Zerstörung von Schiffen aller Art, Nationalität und 
Beskimmung durch die Befehlshaber der deuischen Unterseeboote sel. Die Deutsche Regierung muß 
diese Behauptung mit Entschiedenheit zurückweisen. Auf eine ins einzelne gehende Zurückweisung 
glaubt sie indessen im gegenwärtigen Stadium verzichten zu sollen, zumal da die Amerikanische 
Regierung es unterlassen hat, lhre Behauplung durch konkreie Angaben zu begründen. Die 
Deutsche Regierung begnügi sich mit der Fesistellung, daß sie, und zwar lediglich mit Rücksicht 
auf die Interessen der Neutralen, in dem Gebrauch der Unterseebootwaffe sich weitgehende 
Beschränkungen auferlegi hat, obwohl diese Beschränkungen notwendigerweise auch den Feinden 
Deutschlands zugute kommen — eine Rücksicht, der die Neutralen bei England und seinen 
VBerbündeien nicht begegnet sind. 
In der Tat sind die deutschen Seeffreitkräfte angewiesen, den Unterseebootkrieg nach den 
allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen über die Anhaltung, Durchsuchung und Zerstörung von 
Handelsschiffen zu führen, mit der einzigen Ausnahme des Handelskrieges gegen die im englischen 
Kriegsgebiet betroffenen feindlichen Frachtschiffe, deretwegen der Regierung der Vereinigten Staaten 
niemals, auch nicht durch die Erklärung vom 8. Februar d. J., eine Zusicherung gegeben worden 
Isi. Einen Zweisel daran, daß die entsprechenden Besehle loyal gegeben worden sind und loyal 
ausgeführt werden, kann die Deutsche Regierung niemandem gestatten. Irrtümer, wie sie tatsächlich 
vorgekommen sind, lassen sich bei keiner Art der Kriegsührung ganz vermeiden und sind in 
  
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