Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 4 (4)

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bewaffnet werden. Für bewaffnete Schiffe anderer Flaggen hat dagegen die britische Regierung 
den Grundfatz aufgesteklt, daß sie als Kriegsschiffe zu behandeln seien. Die deutsche Regierung 
bat keinen Zweifel, daß ein Kauffahrtcischiff durch die Armierung mit Geschüäten kriegsmäßigen 
Charakter erhält, und zwar ohne Unterschied, ob die Geschütze nur zur Verteidigung oder auch dem 
Angriff dienen sollen. Sie hält sede kriegerische Betätigung eines feindlichen Kaufsahrteischisses 
far völkerrechtswidrig, wenn sie auch der entgegenstehenden Auffassung dadurch Rechnung trägt, daß 
sie die Besahung eines solchen Schiffes nicht als Hiraten, sondern als Kriegfährende behandelt. 
Im Taufe des Krieges wurde die Bewaffnung englischer Kauffahrteischiffe immer allgemeiner 
durchgeführt. Aus den Berichten der deutschen Seestreitkrafte wurden zahlrelche Fälle bekannt, 
n denen englische Kauffahrteischiffe und solche ihrer Verbündeten nicht nur den deutschen 
Kriegsschiffen bewaffneten Widerstand entgegensehten, sondern ihrerseits ohne weiteres zum An, 
griff auf sie übergingen, wobei sie sich häufig auch noch falscher Flaggen bedienlen. Eine Zu- 
sammenstellung solcher Fälle ist der Denkschrift beigefügt. Die Aufklärung für das geschilderte 
Vorgehen der bewafsneten englischen Kauffahrteischiffe enthalten die geheimen Anweifungen 
der brilischen Admiralität, die von deutschen Seestreitkrästen auf weggenommenen Schiffen 
gefunden sind und in acht Anlagen photographisch wiedergegeben werden. Diese Anweisungen 
regeln bis ins einzelne den artilleristischen Angriff englischer Kauffahrteischiffe auf deutsche Unter- 
seeboote. Sie enihalten genaue Vorschristen über dle Aufnahme, Behandlung, Täligkeit und 
Kontrolle der an Bord der Kauffahrteischiffe übernommenen britischen Geschützmannschaften, 
die z. B. in neutralen Häfen keine Uniform kragen sollen, also offenbar der britischen Kriegs, 
marine angehören. Vor allem aber erglbt sich daraus, daß diese bewaffneten Schiffe nicht 
etwa irgendeine seekriegsrechtliche Maßnahme der deutschen Unterseeboote abwarten, sondern 
diese ohne weiteres angreifen sollen. Hiernach ist klargestellt, daß die bewaffnelen englischen 
Kauffahrteischiffe den amtlichen Austrag haben, die deutschen Unterseeboote überall, wo sie in 
ihre Nähe gelangen, heimtäckisch zu überfallen, also rücksichtslos gegen sie Krieg führen. 
Unter den vorsiehend dargelegten Amstkänden haben seindliche Kauffahrteischiffe, die mit Ge- 
schützen bewaffnei sind, kein Kecht mehr darauf, als feindliche Handelsschiffe angesehen zu 
werden. Die deutschen Seestreitkräfte werden daher nach einer kurzen, den 
Interessen der Neutralen Rechnung tragenden Frist den Befehl erhalten, solche 
Schiffe als Kriegführende zu behandeln. 
Die deutsche Regserung gibt den neutralen Mächten von dleser Sachlage 
Kenntnis, damit sie ihre Angehörigen warnen können, weiterhin ihre Person oder 
lhr Bermögen bewaffneten Kauffahrteischissen der mit dem Deutschen Reiche im Kriege befind- 
lichen Mächten anzuvertrauen. 
Angriff deutscher Seeflugzeuge auf Ramsgate. 
Berlin, 10. Februar. Am Nachmittag des g9. Februar belegten einige unserer 
Marineflugzeuge die Hafen, und Fabrikanlagen sowie die Kasernen von Kamzgate 
(südlich der Themsemündung) ausgiebig mit Zomben. 
Der Chef des Admiralstabes der Marine. (W. T. B.) 
London, 9. Februar. Das Kriegsamt teilt mit: AUm 3 Uhr 30 Minuten 
nachmittags näherten sich zwei deutsche Seeflugzeuge der Küste von Kent. Wenige 
Minuten später fielen drei Zomben in einem Felde in der Nähe von Kamsgate nieder, 
vier Bomben nahe der Schule von Broadstairs. Zon den letzteren sind drei explodiert. 
London, 10. Februar. Nach einer amtlichen Meldung wurden bei dem gestern 
nachmittag auf die Küsie unternommenen Tuftangriff zwei Frauen und ein Kind 
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