Object: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

618 § 78. Die Kommunalverwaltung. 
Es ruht während des Konkurses und eines Strafver- 
fahrens, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehren- 
rechte nach sich ziehen kann, es geht verloren durch 
die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (8 7; vgl. 
St GB. 88 32—34). * 
Nicht zu verwechseln mit dem Bürgerrecht ist das Ehren- 
bürgerrecht (8 6 III), welches der Magistrat, im Einver- 
ständnisse mit der Stadtverordnetenversammlung, Männern, welche 
sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf 
die oben gedachten besonderen Erfordernisse verleihen kann, und 
wodurch keine städtischen Verpflichtungen entstehen. über das 
Prädikat „Stadtälteste“ (für Magistratsmitglieder) vgl. § 34 II. 
X7. Organe. 
Organe der Stadtgemeinden sind die Stadtver- 
ordneten --Versammlung und der Magistrat 
(§ 10). 
Die staatliche Aufsicht über die Stadtgemeinden führt 
der Regierungs-, in zweiter (und letzter) Instanz der Oberpräsi- 
dent, für Berlin der Oberpräsident und der Minister des Innern 
(ZustG. 88 7, 16 MI). 
a. Die Stadtverordneten---Versammlung 
(88 12—28; 35—55). 
1) Sie besteht aus wenigstens 12 Mitgliedern, 
welche von den Bürgern auf 6 Jahre nach dem Drei- 
klassenwahlsysteme gewählt werden. 
Die stimmfähigen Bürger (S. 617) werden nach Maßgabe 
der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde--, 
Kreis= und Provinzialsteuern (S. 703) in drei Abteilungen 
geteilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abteilung ein Drittel 
der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt. Für 
jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist 
an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatze 
zu bringen. Die Wahlen erfolgen mündlich zu Protokoll eines 
Wahlvorstands; jede Abteilung wählt ein Drittel der Stadt- 
verordneten, von denen die Hälfte Hausbesitzer sein müssen. Alle 
zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus und wird 
durch neue Wahlen ersetzt. Die Zahl der Stadtverordneten 
steigt, beginnend mit 12 bei einer Einwohnerzahl von 2500, 
allmählich stufenweise bis auf 60 bei einer Einwohnerzahl von 
120 O00. Bei Gemeinden von mehr als 120 000 Einwohnern 
treten für jede weiteren 50 000 Einwohner sechs Stadtverordnete 
hinzu. Über das Dreiklassenwahlsystem bei den Wahlen zum 
Abgeordnetenhause dvgl. oben S. 571; über das Wahl- 
recht höchstbesteuerter Forensen und juristischer Personen StO. 
35 übber die Zulässigkeit der Zwölftelung (5/1, 4/12, 3/12) 
*! 
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