Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

a) vom Wie- 
derkaufs- 
preise, 
V) von Zinsen 
658 Erster Theil. Eilfter Titel. 
im zweifelhaften Falle venmuthet), daß die Sache dem Verkäufer für eben den Preis 7), 
welchen er dafür erhalten hat, zurückgegeben werden solle. 
§. 297. Beij Ausübung des Wiederverkaufs werden, wenn nicht ein Anderes 
5 . . . . .- 
smFimevcmbredct ist, die Nutzungen oder der Gebrauch der verkauften Sache, und die Zinsen 
e) von Ber- 
schlimm 
gen, 
crun- 
des dafür bedungenen Kaufpreises gegen einander aufgehoben 8). 
§. 298. Der Wiederkäufer muß die Sache in dein Stande annehmen, in wel- 
chem sie sich zur Zeit, da er sein Recht ausüben will, befindet 35). 
4 299. Hat aber der bisherige Besitzer die Sache, auch nur durch ein mäßiges 
Versehen, oder durch Veräußerung eines Pertinenz= oder Inventanenstückes, un Werthe 
vermindert, so muß dem Wiederkäufer dieser Abgang?) vergütet werden. 
§. 300. Auf den Abgang oder die Verringerung solcher Stücke, die aus deren 
gewöhnlichem Gebrauch und Benutzung, durch Zufall, oder auch durch ein geringes 10) 
häue keiner bejonderen Gesetze bedurft. (5. I) Manche Gerichte finden noch jetzt eine Resolutiv-Be- 
dingung des Kaufvertrages (. 114, Tit. 4) in einem stipulirten Wiederkaufsrecht. Dem ist jedoch 
das Obertr. entgegengetreten. „Die Stipulation des Wiederkaussrechts“ — sagt dass. ganz korrekt — 
„läßt keinesweges, wenn von derselben Gebrauch gemacht wird, die Wirkung des Kaufvertrages wieder 
aufhören, soudern giebt dem Verkäuser das Recht auf ein neucs obligatorisches Verhälmiß, nämlich 
darauf, daß der Kaufer ihm dieselbe Sache wieder für den — — Pureis verkaufe. Die Stipulation 
des Wiederkaufs ist ein eigener Nebenvertrag, nicht eine auflösende Bedingung des Kaufvermages.“ 
Erk. vom 21. November 1864 (Archiv f. Rechesf. Bd. LV. S. 297). 
(4. A.) Das Obertr. hat angenommen, es widerstreite nicht dem Wesen uud Charakter des Wie- 
derkaufsrechts, wenn der verkaufende Vater das Wiederkaufsrecht seinem Sohne vorbehält. Erk. vom 
22. Män 1853 (Arch. für Rechtsf. Bd. 1X, S. 80). Dies ist nur dann eine Wahrheit, wenn der 
betrossene Sohn sich in einem solchen Abhängigkeitsverhältnisse zum Vater befindet, daß er durch den- 
selben aus juristischer Nothwendigkeit vertreten wird, oder wenn er dessen Erbe ist. §S. 317 d. T. 
Durch Cession läßt sich die Legitimation zur Sache nicht vermitteln. §S. 312 d. T. 
6) Diese Vermuthung entspringt aus der erwähnten Verwechselung (Anm. 5); ein wahres pac- 
tum de emendo, also auch ein pactum de retraosmendo, kann nicht durch eine Vermuthung über ein 
Essentiale engän werden. Aus dieser Vermischung erklären sich die zum Theil den allgemeinsten 
Grundsätzen über Verträge widersprechenden Satzungen. 
7) Diesen Preis zu verabreden ist nicht rathsam, weil wegen der Meliorationen oder Deteriora- 
tionen meistens Weitläufigkeiten entstehen, welche abgeschnitten werden durch die Verabredung, daß 
der zur Zeit des Wiederkaufs zu schätzende Werih der Prcis sein solle. Dadurch wird eine eiwa be- 
absichtigte Begünstigung des einen oder des anderen Theils nicht verhindert, indem dieselbe durch cinen 
doraus bestimmten Ausschlag oder Rückschlag erreicht werden kann. Auch die Schwierigkeit, welche 
aus einer in der Zwischenzeit etwa eintreteuden Münzveränderung entsieht, wird dadurch vermieden. 
(5. A.) Unbegründer ist die Behauptung, daß, weil der Wiederkaufspreis bestimmt worden, ein Au- 
spruch auf Meliorationskosten ausgeschlossen sei. S. 303. Erk. des Obertr. v. 16. Sepkember 1365 
(Archiv f. Nate, Bd. LXI. S. 33). 
8) Auch diese Bestimmuug gehört dem Kause unter dem Vorbehalte des Widerruss ex nune 
oder cx tunc an. Bei dem wohren Wiederkaufe kann die Frage nach den Nutzungen und beziehlich 
Zinsen nicht vorkommen; denn der Käufer ist ja freier Eigenthümer der Sache geworden, nur mit 
der personlichen Verbindlichkeit, die Sache dem Verkäufer, wenn er es verlangen sollte, zurückzuverkau- 
sen. Ob der Fall eintreten wird, ist ungewiß, vielleicht macht der Berechtigte davon niemals Gebrauch. 
8a) (5. A.) Er muß also z. B. ein Haus, welches Gegenstand des Wiederkaufsrechts ist und 
vor der Zeit, wo er erlläne, baß er sein Recht ausüben wolle, zum Theil abgebrannt war, in dem 
Zustande, in welchem es sich zu dieser Zeit befindet, Üübernehmen, ohne auf die Feuerversicherungs- 
gelder Anspruch machen zu können. Denun dieser war ein rein persönlicher Anspruch des Wiederver- 
käufers als damaligen Eigenthümers des zum Theil abgebrannten Hauses. (S. oben, Anm. 76, 
Nr. 2 zu §. 102, Tit. 4.) Ein Zubehör oder einen Zuwachs des Grundstücks bildet diese Geldfor- 
derung nicht. Erk. des Obertr. v. 21. Novbr. 1864 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LV., S. 298). 
9) Nach der Regel müßte im Falle des Vorsatzes oder groben Versehens nicht bloß der Abgang 
(positiver Schade), sondern das ganze Interesse vergütet werden. (5. A.) Hat der Wiederkaufsberech- 
tigte in den Abgang gewilligt und auf sein Wiederkaufsrecht in Betreff des Abganges verzichret, ohne 
wegen des Uebrigen etwas Weiteres zu verabreden, so wird dadurch die Ausüdung des Wiederkaufs- 
rechts in Betreff der Restgrundstücke nicht unmöglich gemacht, sondern der Wiederkäufer muß für das 
nun Fehlende Vergüung' erhalten, welche jedoch keine andere ist als die dem Wiederverkäufer dasür 
gewordene. Erk. des Obertr. vom 27. Februar 1865 (Entsch. Bd. IIV, S. 30). 
10) Eine Anomalie. 5. 278, Tit. 5. 
 
	        
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