Metadata: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

48 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8§ 1, 2. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 
König von Preußen 2c. verordnen im Namen des 
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgtt: 
Ueber diest Eingangswprte der Reichsgesetze Weck, Die Sprache 
im Deautschen Recht, S. 28—35. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
8 1. 
Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem 
Bundesstaat (88 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichs- 
angehörigkeit (88 33 bis 35) besitzt. 
1. Geschichte. Neu ist die Aufnahme des Begriffs: Deutscher 
sowie die Aufnahme der Un A. Ueber die Entwickelung s. hier wie 
zu allen folgenden Vorschriften die Zusammenstellung S. 13—19. 
Ferner Einl. 22—4. 
2. Deutscher. Das Gesetz bestimmt diesen Begriff nicht nach 
der Rasse, sondern nur nach der Zugehörigkeit zu dem Rechts- 
verband des Deutschen Reiches. Der Begriff ist schon allenthalben 
in der Reichsgesetzgebung verwendet worden, z. B. in Art. 3 der 
Reichsverfassung, § 1 des Freizügigkeitsgesetzes u. a. Er umfaßt 
die Reichsangehörigen männlichen und weiblichen Geschlechts. In 
der Behandlung der beiden Geschlechter bestehen allerdings wichtige 
Unterschiede. Einl. 22—4, 34—6. 
3. Staatsangehörigkeit. Einleitung 22—3. 
4. Bundesstaaten sind die 25 in Art. 1 RV. genannten Staaten. 
Elsaß-Lothringen gilt nach 2 Abs. 1 RSt als Bundesstaat. Ueber 
den Begriff des Bundesstaates Erl. 23. 
5. Reichsangehörigkeit. Einleitung 22—4. 
8 2. 
Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als 
Bundesstaat. 
Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als 
Inland.
	        
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