Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 4 (4)

  
  
  
  
26. Oktober 1915 verlassen und halte dennoch Instrultionen vom 31. Mai 1915 an Bord. 
Die britische Admiralität wird sich also nicht wundern dürfen, wenn man vorlaufig annimmt, 
daß diese angeblich vom 20. Oktober stammenden neuen Instruklionen erst jeht angeserkigt sind. 
Dolllische Gründe haben es außerdem offenbar gleichzeitig wünschenswert erscheinen lassen, diese 
neuen Befehle gegenüber den früheren Befehlen in der Fassung abzumildern oder, wie der 
englischen Admiralitäl es auszudrücken beliebl, sie zu „verbessern"“. Das rteil über dlese „Ver- 
besserungsversuche“ und die angeblich falsche deutsche Inlerprekakion wollen wir gekrost den 
Neutralen überlassen, die sa die Photographien der deulscherseiks aufgefundenen Instrukkionen 
bereils lange in Händen haben. 
2. Es ist unwahr, daß die Anlage zur deulschen Prisenordnung vom Juni 1914 dem 
Handelsschiff ein Widerstandsrecht zugesteht. Der in Frage kommende Satz laulel: „Ceistet 
ein bewaffneles seindliches Kauffahrteischiff bewaffneken Widerstand gegen prlsenrechtliche Maß- 
nahmen, so ist dleser mit allen Mitteln zu brechen.“ Wenn dann weitler bestimmt wird, daß 
die Besatzung als kriegsgefangen zu behandeln ist, so ist dies lediglich aus Billigkeitsgründen 
geschehen, um die Besatzung ulcht leiden zu lassen für das Zefolgen der völkerrechlswidrigen 
Anweisungen ihrer Vorgesetzten. Dagegen bestimmt der Befehl, daß Passagiere, die sich an 
dem Widerstand beleiligen, als Seeräuber behandelt werden. Die Frage, wie ein Kauffahrtei- 
schiff zu behandeln ist, das gegen Krliegsschiffe angriffsweise von seinen Waffen Gebrauch macht, 
ist in dem Befehl überhaupt nicht berührk; Handelsschiffen gegenüber wird solches Zorgehen 
ausdrücklich als Seeraub bezeichnet. Es gehört schon die ganze Zerdrehungskunft der Engländer 
dazu, um aus diesem klaren Sah herauszulesen, Deutschland habe das Recht anerkannt, daß 
Handelsschiffe sich gewaltsam zur Wehr setzen und zu diesem Zweck sogar zum Angriff über- 
gehen dürsten. 
3. Die neuen Instruktionen enthalten nun ebenfalls den Befehl zum Angriff auf sedes in 
Sicht kommende U,.Zook. Der Versuch, diesen befohlenen Angriff zu einer Derteidigungs- 
maßnahme zu stempeln, ist mehr wie dürftig. Wie verträgk sich übrigens dieser Zefehl mil 
der feierlichen Zusicherung der englischen KRegierung in Washinglon, wonach brilische Handels- 
schiffe niemals feuern werden, wenn nicht zuvor auf sie gefeuert worden ist? 
Ausdrücklich sei schließlich noch feskgeskellt, daß die britische Admiralitäl lediglich auf Grund 
der von ihr aufgestellten allgemeinen Bermutung, daß sedes in Sicht kommende U,Bo### feind, 
liche Absichten habe, ihren bewaffneten Handelsschiffen den Zefehl zum sofortigen Angriff ge- 
geben hat. In keiner Wesse konnke die Schlußfolgerung des deulschen Weißbuches besser 
bestätigt werden, wo gesagt ist: Hiernach isk klargestelll, daß die bewaffneten englischen Kauf- 
fahrtelschiffe den amtlichen Auftrag haben, die deutschen Unterseeboote überall, wo sse in ihre 
Nähe gelangen, heimtückisch zu überfallen, also rücksichtslos gegen sie Krieg zu führen. (W. T. B.) 
Die Stärke der britischen Flottenbesatzung. 
London, 4. März. Geuter-Meldung.) Der heute veröffentlichte Marine= 
vorschlag sieht ein Hersonal von 350000 Mann vor. Das ist der einzige Aufschluß, 
den der Voranschlag gibt, denn für die einzelnen Diensizweige werden wie voriges 
Jahr je 1000 Pfd. Sterl., im ganzen 17 000 Pfd. Sterl., angegeben, so daß die 
Regierung sich also freie Hand vorbehält. (W. B. T.) 
Bitlis von den Russen besetzt. 
Detersburg, 4. März. Der amsliche Bericht vom 3. März 1016 meldet vom 
Kaukasus: Unsere Truppen drängen den Feind weiter zurück. In Richtung Bitlis 
versuchten die Türken bei Masra (23 Wersft südwestlich Bitlis) anzugreifen, wurden 
  
  
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