Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 4 (4)

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Während der Kriegsdauer ergingen sich unter mehr oder weniger offenkundiger 
Begünfstigung durch die portugiesische Regierung Presse und Harlament in gröblichen 
Beschimpfungen des deutschen Volkes. In der Kammersitzung vom 23. November 1014 
sprach der Führer der Hartei der Evolutionisten in Gegenwart fremder Diplomaten 
sowie der portugiesischen Minister schwere Beleidigungen gegen Deutschland aus, 
ohne daß ein Einspruch seitens des Kammerpräsidenten oder eines Ministers erfolgt 
wäre. Der Kaiserliche Gesandte erhielt auf seine Vorstellungen nur die Antwort, 
daß der betreffende DHassus im offlziellen Sitzungsbericht nicht enthalten sei. 
Wir haben gegen diese Vorgänge in jedem Einzelfalle protestiert, sowie ver- 
schiedentlich die ernstesten Vorskellungen erhoben und die portugiesische Kegierung 
lür alle Folgen verantwortlich gemacht. Eine Remedur erfolgte jedoch nicht. Die 
Kaiserliche Regierung hatte gleichwohl in langmütiger Würdigung der schwierigen 
Lage Dortugals es bisher vermieden, ernstere Koncquenzen aus dem Berhalten der 
portugiesischen Regierung zu ziehen. 
Am 23. Februar erfolgte auf Grund eines Dekrets vem gleichen Tage ohne 
vorherige Verhandlung die Beschlagnahme der deutschen Schiffe. Diese wurden 
militarisch besetzt und die Mannschaften von Bord geschickt. Die Kaiserliche Regierung 
hat gegen diesen flagranten Rechtsbruch protestiert und die Aufhebung der Beschlag.- 
nayme der Schiffe verlangt. Die portugiesische Regierung hat das Verlangen ab- 
gelehnt und ihre Gewaltmaßregel durch Kechtsausführungen zu begründen versucht. 
Sie geht davon aus, daß unsere durch den Krieg in den portugiesischen Häfen fest. 
gelegten Schiffe infolge der Festlegung nicht dem Artikel 2 des deutsch-portugiesischen 
Handels= und Schiffahrtsvertrages, sondern ebenso wie anderes im Lande befindliches 
Eigentum der unbeschränkten Gebietshoheit und damit dem unbeschränkten Zugriff 
Dortugals unterlägen. Weiterhin aber meint sie sich innerhalb der Grenzen dieses 
Artikels gehalfen zu haben, da die Requisition der Schiffe einem dringenden wirt- 
schaftlichen Bedürfnis entspräche, auch in bem Beschlagnahmedekret eine später fest- 
zusetzende Entschädigung vorgesehen sei. Diese Aues führungen erscheinen als leere 
Ausflüchte. Der Artikel 2 bezieht sich auf jede Requisition deutschen, in portugiesischem 
Gebiete befindlichen Eigentums, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob die angebliche 
Festlegung der deutschen Schiffe in portugiesischen Hafen ihre RKechtslage verändert 
hat. Den genannten Artikel hat aber die portugiesische Kegierung nach doppelter 
Nichkung verletzt. Einmal hat sie sich bei der Requisition nicht in den vertraglichen 
Grenzen gehalten, da Artikel 2 die Zefriedigung eines staatlichen Bedürfnisses vor- 
aussetzt, während die Beschlagnahme offenbar unverhältnismäßig mehr deutsche 
Schiffe getroffen hat, als zur Beseitigung des Schiffsraummangels für Dortugal 
erforderlich war. Sodann aber macht der Artikel die Beschlagnahme der Schiffe 
von ciner vorhergehenden Vereinbarung mit den Beteiligten über die zu bewilligende 
Entschädigung abhängig, während die portugiesische Regierung nicht einmal versucht 
hat, sich mit den deutschen Reedereien unmittelbar oder durch Vermittlung der deutschen 
Regierung zu verständigen. Das ganze Vorgehen der portugiesischen Regierung 
stellt sich somit als ein schwerer Rechts= und Vertragsbruch dar. 
         
      
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A XX0 S — . 
IJEAIMMDAIMMVPIMDHZIMAK- 
              
	        
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