J3# S#t - ,
rsEEG —— —— ———— —
Während der Kriegsdauer ergingen sich unter mehr oder weniger offenkundiger
Begünfstigung durch die portugiesische Regierung Presse und Harlament in gröblichen
Beschimpfungen des deutschen Volkes. In der Kammersitzung vom 23. November 1014
sprach der Führer der Hartei der Evolutionisten in Gegenwart fremder Diplomaten
sowie der portugiesischen Minister schwere Beleidigungen gegen Deutschland aus,
ohne daß ein Einspruch seitens des Kammerpräsidenten oder eines Ministers erfolgt
wäre. Der Kaiserliche Gesandte erhielt auf seine Vorstellungen nur die Antwort,
daß der betreffende DHassus im offlziellen Sitzungsbericht nicht enthalten sei.
Wir haben gegen diese Vorgänge in jedem Einzelfalle protestiert, sowie ver-
schiedentlich die ernstesten Vorskellungen erhoben und die portugiesische Kegierung
lür alle Folgen verantwortlich gemacht. Eine Remedur erfolgte jedoch nicht. Die
Kaiserliche Regierung hatte gleichwohl in langmütiger Würdigung der schwierigen
Lage Dortugals es bisher vermieden, ernstere Koncquenzen aus dem Berhalten der
portugiesischen Regierung zu ziehen.
Am 23. Februar erfolgte auf Grund eines Dekrets vem gleichen Tage ohne
vorherige Verhandlung die Beschlagnahme der deutschen Schiffe. Diese wurden
militarisch besetzt und die Mannschaften von Bord geschickt. Die Kaiserliche Regierung
hat gegen diesen flagranten Rechtsbruch protestiert und die Aufhebung der Beschlag.-
nayme der Schiffe verlangt. Die portugiesische Regierung hat das Verlangen ab-
gelehnt und ihre Gewaltmaßregel durch Kechtsausführungen zu begründen versucht.
Sie geht davon aus, daß unsere durch den Krieg in den portugiesischen Häfen fest.
gelegten Schiffe infolge der Festlegung nicht dem Artikel 2 des deutsch-portugiesischen
Handels= und Schiffahrtsvertrages, sondern ebenso wie anderes im Lande befindliches
Eigentum der unbeschränkten Gebietshoheit und damit dem unbeschränkten Zugriff
Dortugals unterlägen. Weiterhin aber meint sie sich innerhalb der Grenzen dieses
Artikels gehalfen zu haben, da die Requisition der Schiffe einem dringenden wirt-
schaftlichen Bedürfnis entspräche, auch in bem Beschlagnahmedekret eine später fest-
zusetzende Entschädigung vorgesehen sei. Diese Aues führungen erscheinen als leere
Ausflüchte. Der Artikel 2 bezieht sich auf jede Requisition deutschen, in portugiesischem
Gebiete befindlichen Eigentums, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob die angebliche
Festlegung der deutschen Schiffe in portugiesischen Hafen ihre RKechtslage verändert
hat. Den genannten Artikel hat aber die portugiesische Kegierung nach doppelter
Nichkung verletzt. Einmal hat sie sich bei der Requisition nicht in den vertraglichen
Grenzen gehalten, da Artikel 2 die Zefriedigung eines staatlichen Bedürfnisses vor-
aussetzt, während die Beschlagnahme offenbar unverhältnismäßig mehr deutsche
Schiffe getroffen hat, als zur Beseitigung des Schiffsraummangels für Dortugal
erforderlich war. Sodann aber macht der Artikel die Beschlagnahme der Schiffe
von ciner vorhergehenden Vereinbarung mit den Beteiligten über die zu bewilligende
Entschädigung abhängig, während die portugiesische Regierung nicht einmal versucht
hat, sich mit den deutschen Reedereien unmittelbar oder durch Vermittlung der deutschen
Regierung zu verständigen. Das ganze Vorgehen der portugiesischen Regierung
stellt sich somit als ein schwerer Rechts= und Vertragsbruch dar.
—
A XX0 S — .
IJEAIMMDAIMMVPIMDHZIMAK-