Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

  
  
  
  
  
  
  
1 * 1 
Steuersatz Berech 
hnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom s vom der Stempelabgabe 
Hun· Tau- 9 
dert send Mark Mf. 
D 
Personenfahrkarten. i 
7.a)Fahrkarten,Fahrscheineundsonstige 
  
Ausweise über die erfolgte Zahlung 
des Personenfahrgeldes im Eisenbahn- 
verkehr auf inländischen Bahnlinien 
in 
bei einem Fahrpreis von: n una 
Pf. Pf. Pf 
0,60 Mark bis 2 Mark 5 10 20 
mehr als 2 „ " 5„ 10 20 40 
» 25 : "„ 10 „ 20 40 80 
„ 5 10 » 20 „" 40 80 160 
v » 20 »230 »(0 120 240 
„: „ 30 » 2. 40 900 180 360 
? » 40 ↄ „ 50 " 140 270 540 
„ „ 5. 260 400 800 
Fahrkarten von Straßen= und ähn— 
lichen Bahnen, welche getrennte Wa- 
genklassen nicht führen, werden wie 
Fahrkarten dritter Klasse behandelt. 
b) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige 
Ausweise über die erfolgte Jahlung 
des Personenfahrgeldes im Dampf- 
schiffsverkehr auf inländischen Wasser- 
straßen und Seen sowie im Dampf- 
schiffsverkehre der Nord= und Ostsee 
zwischen inländischen Orten unterliegen 
den unter a für die dritte Wagen- 
klasse festgesetzten Steuersätzen. 
Wenn das Dampfschiff verschiedene 
Fahrklassen führt, gelten die unter a 
für die III. Wagenklasse festgesetzten 
Steuersätze für die niedrigste Fahr- 
klasse, die unter a für die II. Wagen- 
klasse festgesetzten Steuersätze gleich- 
mäßig für die höheren Fahrklassen. 
Befreit sind: 
1. Fahrkarten usw., wenn deren tarif- 
mäßiger Fahrpreis, bei Zeitkarten 
der Gesamtpreis der Zeitkarte, bei 
Fahrkarten von und nach aus- 
ländischen Orten der Fahrpreis 
für die im Inland zurückzulegende 
Strecke den Betrag von 0,60 Mark 
nicht erreicht; 
  
  
— — — — — — — . 
  
  
— — — Ò — —„S — 
  
  
vom einzelnen Fahrtausweise. 
 
	        
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