zwar auf alle dort befindlichen Sce, und Tuftstreitkräste der vertragschließenden Harteten.
Für die Frage des Waffenstillstandes im Weisien Meer und in den rufsischen Künlengewössern
des Nördlichen Eismecres wlrd von der deutschen und russischen Geekriegsleilung in gegenseitigem
Einvernehmen eine besondere Vereinbarung getrossen werden. Gegenseitige Angrisse auf Handels.
und Krigsschisse in den genannten Gewässern sollen nach Möglichkeit schon setzt unierblelben.
In sene besondere Verelnbarung sollen auch Besiimmungen aufgenommen werden, um
nach Möglichkeit zu verhindern, daß Eeestreitkräste der vertragschließenden Harteien sich auf
anderen Mceren bekämpsen.
Augrisse von See nus und aus der Lust anf Häsen und Küsten der anderen verlrag-
schnefienden Dartei werden auf allen Mceren beiderseils unlerbleiben. Auch ist das Anlaufen
der von der einen Partel besetzten Häsen und Küsten durch die Eeestreillräste der anderen
Parlei verboten.
Das Lebersliegen der Häsen und Kästen der anderen vertragschließenden Dartel sowie der
Demarkatsonslinien ist auf allen Meeren uniersagt.
Die Demarkationslinien verlausen: 1. im Schwarzen Meer: von Olinka— Leuchtlurm
(St. Georgsmändung) — Kap Jeros (Trapczunt); 2. in der Ostsee: von Rogeluel · Westluste —
Worms — Bogskacr — Swenska—Hocgarne.
Die nähere Festseßung der Linle zwischen Worms und Bogskaer wird der Wassenttillstands.
kommission der Ostsee übertragen mit der Masigabe, daß den russischen GSeestreitkräften bet allen
Wetter, und Eisverhältnissen eine freie Fahrt nach der Aalandssee gewährleistet ist. Die russischen
Geestreitkräste werden die Demarkationslinten nicht nach Süden, die Seeftreitkräste der vicr
verbündeten Mächte nicht nach Norden überschreiten.
Die russische Regierung übernimmt die Gewähr dafär, daß Seestreitkräste der Eniente, die
sich bei Beginn des Waffenstillskandes nördlich der Demarkationslinien befinden oder späler
dorthin gelangen, sich ebenso verhalten wic die russischen Seestreilkräste.
Die Fesllegung aller Beskimmungen für den Handel sowic die Bekannigabe der gefahrlosen
Wege für die Handelsschisse wird den Wassenstillskandskommissionen des Schwarzen Meeres
und der Ostsee übertragen.
Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, während des WaffenskillKondes lm Schwarzen
Meer und in der Oftsec keine Vorbereilungen zu Angriffsoperationen zur See gegeneinander
vorzunehmen.
Um Unruhen und Zwischenfälle an der Front zu vermeiden, dürfen Cebungen mil Infanterle-
wirkung ulcht naher als s Kilomcter, mit Artilleriewirkung nlcht näher als 15 Kilometer hinter
den Fronten vorgenommen werden.
Der Landminenkrieg wird vollständig eingestellt.
Lufistceilkräfle und Fesselballons mäüssen sich außerhalb einer 10 Kilometer breiten Luftzone
binter der eigenen Demarkationslinie halten.
Arbeilen an den Stellungen hinter den vordersten Drahthindernissen sind erlaubt, sedoch
nicht solche, die der Borbercitung von Angriffen dienen können.
Mit Beginn des Wassenstillstandes treten Waffenstillskandskommissionen (Vertreier jedes
an dem betresfenden Froniskück beleiligten Staates) zusammen, denen alle militärischen Fragen
für die Ausführung der Waffenstillskandsbestimmungen in den betrefsenden Bereichen zumfähren sind.
Die vertragschließenden Harteien werden im unmittelbaren Anschluß an die Lulerzeichnung
dieses Wasffenfü#llskandsvertrages in Friedensverhandfsungen eintreten.
Ausgchend von dem Grundsatze der Freiheil, Unabhängigkeit und ierritorialen Unversehriheit
des neutralen persischen Reiches sind die tärlische und die russische Oberske Heeresleitung bete:!,
ihre Truppen aus Persien zurückzuziehen. Sie werden alsbald mit der persischen Regierung
in Verbindung treien, um die Einzelheiten der Nöumung und die zur Eicherstellung senes
Grundsatzes sonft noch erforderlichen Maßinahmen zu regeln.
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