Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 7 (7)

zwar auf alle dort befindlichen Sce, und Tuftstreitkräste der vertragschließenden Harteten. 
Für die Frage des Waffenstillstandes im Weisien Meer und in den rufsischen Künlengewössern 
des Nördlichen Eismecres wlrd von der deutschen und russischen Geekriegsleilung in gegenseitigem 
Einvernehmen eine besondere Vereinbarung getrossen werden. Gegenseitige Angrisse auf Handels. 
und Krigsschisse in den genannten Gewässern sollen nach Möglichkeit schon setzt unierblelben. 
In sene besondere Verelnbarung sollen auch Besiimmungen aufgenommen werden, um 
nach Möglichkeit zu verhindern, daß Eeestreitkräste der vertragschließenden Harteien sich auf 
anderen Mceren bekämpsen. 
Augrisse von See nus und aus der Lust anf Häsen und Küsten der anderen verlrag- 
schnefienden Dartei werden auf allen Mceren beiderseils unlerbleiben. Auch ist das Anlaufen 
der von der einen Partel besetzten Häsen und Küsten durch die Eeestreillräste der anderen 
Parlei verboten. 
Das Lebersliegen der Häsen und Kästen der anderen vertragschließenden Dartel sowie der 
Demarkatsonslinien ist auf allen Meeren uniersagt. 
Die Demarkationslinien verlausen: 1. im Schwarzen Meer: von Olinka— Leuchtlurm 
(St. Georgsmändung) — Kap Jeros (Trapczunt); 2. in der Ostsee: von Rogeluel · Westluste — 
Worms — Bogskacr — Swenska—Hocgarne. 
Die nähere Festseßung der Linle zwischen Worms und Bogskaer wird der Wassenttillstands. 
kommission der Ostsee übertragen mit der Masigabe, daß den russischen GSeestreitkräften bet allen 
Wetter, und Eisverhältnissen eine freie Fahrt nach der Aalandssee gewährleistet ist. Die russischen 
Geestreitkräste werden die Demarkationslinten nicht nach Süden, die Seeftreitkräste der vicr 
verbündeten Mächte nicht nach Norden überschreiten. 
Die russische Regierung übernimmt die Gewähr dafär, daß Seestreitkräste der Eniente, die 
sich bei Beginn des Waffenstillskandes nördlich der Demarkationslinien befinden oder späler 
dorthin gelangen, sich ebenso verhalten wic die russischen Seestreilkräste. 
Die Fesllegung aller Beskimmungen für den Handel sowic die Bekannigabe der gefahrlosen 
Wege für die Handelsschisse wird den Wassenstillskandskommissionen des Schwarzen Meeres 
und der Ostsee übertragen. 
Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, während des WaffenskillKondes lm Schwarzen 
Meer und in der Oftsec keine Vorbereilungen zu Angriffsoperationen zur See gegeneinander 
vorzunehmen. 
Um Unruhen und Zwischenfälle an der Front zu vermeiden, dürfen Cebungen mil Infanterle- 
wirkung ulcht naher als s Kilomcter, mit Artilleriewirkung nlcht näher als 15 Kilometer hinter 
den Fronten vorgenommen werden. 
Der Landminenkrieg wird vollständig eingestellt. 
Lufistceilkräfle und Fesselballons mäüssen sich außerhalb einer 10 Kilometer breiten Luftzone 
binter der eigenen Demarkationslinie halten. 
Arbeilen an den Stellungen hinter den vordersten Drahthindernissen sind erlaubt, sedoch 
nicht solche, die der Borbercitung von Angriffen dienen können. 
Mit Beginn des Wassenstillstandes treten Waffenstillskandskommissionen (Vertreier jedes 
an dem betresfenden Froniskück beleiligten Staates) zusammen, denen alle militärischen Fragen 
für die Ausführung der Waffenstillskandsbestimmungen in den betrefsenden Bereichen zumfähren sind. 
Die vertragschließenden Harteien werden im unmittelbaren Anschluß an die Lulerzeichnung 
dieses Wasffenfü#llskandsvertrages in Friedensverhandfsungen eintreten. 
Ausgchend von dem Grundsatze der Freiheil, Unabhängigkeit und ierritorialen Unversehriheit 
des neutralen persischen Reiches sind die tärlische und die russische Oberske Heeresleitung bete:!, 
ihre Truppen aus Persien zurückzuziehen. Sie werden alsbald mit der persischen Regierung 
in Verbindung treien, um die Einzelheiten der Nöumung und die zur Eicherstellung senes 
Grundsatzes sonft noch erforderlichen Maßinahmen zu regeln. 
  
#e#h’#’ ".- er . " .- J—— . . 
J— . FOR-qu 
— 
2545 162
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.