Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 7 (7)

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18 300 Tonnen in der Irischen See versenkt. 
Berlin, 28. Dezember. (Amtlich.) In geschickt und schneidig durchgeführten 
Angrissen gelang cs einem unserer U.Zoote, in der Irischen See innerhalb von 
fünf Tagen 18 500 Brutto-Registerkonnen Schisssraumes zu vernichten. 
Der Chef des Admiralstabes der Marinc. (W. T. B.) 
Die vorläufige Einigung mit Rußland. — Ausscheidung von Dolen, 9 
Likauen, Kurland, Teilen Esllands und Livlands aus dem russischen Reiche. 7 
Breft-Litowsk, 23. Dezember. Im TLaufe der heule vormilkag abgehaltenen Be. *⅜⅛“ 
sprechungen zwischen den Delegalionen der VBerbündeten und Kußlands wurde in einer gonzen 3 
Reihe wichtiger Punlie die Basis für eine Einigung geschaffen. In der wichtigen Frage der 
Behandlung der beiderseits besetzten Gebiele wurde von russischer Seite folgender Vorschlag 8 
gemacht: In voller Ueberelnstimmung mitl der offenen Erklärung der beiden vertrogschließenden 2 
Teile, doß ihnen kriegerische Dläne fernliegen, und daß sie einen Frieden ohne Annexionen "n 
schließen wollen, zieht Rußland seine Truppen aus den von ihnen okkupierten Teilen Oesterreich, F(8 
Ungarns, der Tückei und Persiens zurück, und die Mächte des Bierbundes aus Dolen, Litauen, *# 
Kurland und anderen Gebieten Kußlands. Enksprechend den Grundsäten der russischen Fe- . 
gierung, die das Recht aller in Rußland lebenden Bölker ohne Ausnahme auf Selbstbestimmung 8 
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bis zur Absonderung verkündel hal, wird der Bevölkerung dieser Gebiete die Möglichleil ge. 
geben werden, binnen kürzester, genau bestimmter Frisf volllommen frei über die Frage ihrer 
Vereinigung mit dem einen oder anderen Reiche oder über die Bildung eines selbständigen 
Slaates zu entscheiben. Hierbei is die Anwesenheit irgendwelcher Truppen in den abstimmenden 
Gebieten nichl zulässig, außer von nationalen oder örtlichen Milizen. Bic zur Enlscheidung 
dieser Fragen aber liegt dle Verwallung dieser Gebiele in den Händen von in demokratischer 
Weise gewöhlten Vertretern der örtlichen Bevölkerung selbst. Die Frist der Riumung nebsi 
den näheren Amsiänden und dem Beginn und Verlauf der Demobilisalion des Heeres wird 
durch eine besondere militärische Kommission bessimmt. Demgegenüber schlug Deutschland vor, 
den ersten beiden Artikeln des zu schaffenden Dräliminarvertrages nachsiehende Fassung zu geben: 
Arlikel 1. Rußland und Deutschland erllären die Beendigung des Kriegszusiandes. 
Beide Nationen sind enischiossen, sorkon in Frieden und Freundschaft zusammenzuleben. 
Deutschland würde (unter der TVoraussetzung der zugestandenen vollen Gegenseitigkeit 
gegenliber seinen Bundesgenossen) bereil sein, sobald der Frleden mit Rußtand geschlossen 
und die Demobilisierung der russischen Steeillräste durchgesührl ist, die sehigen Stellungen 
und das besetzte russische Geblet zu räumen, soweil sich nichl aus Arlike!I 2 ein anderes ergibt. 
Artikel 2. Nachdem die russische Regierung, entsprechend ihren Grundsähen, für olle 
im Verbande des russischen Reiches lebenden Tölker ohne Ausnahme ein bis zu ihrer 
völligen Absonderung gehendes Selbsibestimmungerecht proklamlert hat, nimint sie Kenninis 
von den Beschlüssen, worin der Volkswille ousgedrückt ist, für Dolen sowie für Litauen, 
Kurland, Teile von Estland und Livland dse volle staalliche Selbständigkeit in Anspruch 
zu nehmen und aus dem russischen Reichsverbande auszuscheiden. 
Die russische Regierung erkennt an, daß diese Kundgebungen unter den gegenwäctigen Ver- 
Gllinissen als Ausdruck des Zollswillens anzusehen sind, und ist bereil, die hieraus sich er- 
gebenden Folgerungen zu Fjiehen. — Da in densenigen Gebieten, auf welche die vorstehenden 
Bestimmungen Anwendung finden, die Frage der Räumung nicht so liegt, das diese gemäß 
den Bestimmungen des Artikels 1 vorgenommen werden kann, so werden Zeilpunkt und 
Modaliläten der nach russischer Aussassung nöligen Bekräftigung der schon vorliegenden Los-. 
trennungserklörungen durch eln Volksvolum auf breiler Grundlage, bel der irgendein mili- 
  
  
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