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durch eine gemischte Kommission festgesetzt werden. 3. Für den Fall, daß die U.rainische
Volksrepublik noch mit einer anderen der Mächie des Vierbundes gemei jame Grenzen haben
sollie, werden hierüber besondere Zereinbarungen vorbehalten.
Artikel 1II. Die Räumung der besetzten Gebiete wird unverzüglich nach der Ratf#kation
des gegenwärtigen Friedensvertrages beginnen. Die Art der Durchführung der Räumung und
die llebergabe der gerämmten Gebiete werden durch Zevollmächtigte der interessierten Teile
bestimmt werden.
Artikel IV. Die diplomatischen und konsularischen Zeziehungen zwischen den vertrag-
schließenden Teilen werden sofort nach der Ratifikation des Friedensvertrages aufgenommen
werden. Wegen möglichst weilgehender Zulassung der beiderseitigen Konsuln bieiben besondere
VDereinbarungen vorbehalten.
Artikel V. Die vertragschließenden Teile verzichten gegenseilig auf den Ersatz ihrer Kriegs-
kosten, das heißt der staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung, sowie auf den Ersatz der
Kriegöschäden, das heißt dersenigen Schäden, die ihnen und ihren Angehörigen in den Kriegs-
gebieten durch militärische Maßnahmen mit Emschluß aller in Feindesland vorgenommenen
Requisitionen entskanden sind.
Artikel VI. Oie beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat entlassen werden,
soweit sie nicht mit Zustimmung des Aufenthaltsskaates in seinen Gebieten zu bleiben oder sich
in ein anderes Land zu begeben wünschen. Die Regelung der hiermit zusammenhängenden
Fragen erifolgt durch die in Llriükel VIII vorgesehenen Einzelverträge.
Artikel VII enthält sehr ausführliche Vereinbarungen über die wirtschaftlichen Beziehungen.
Danach verpfüchten sich die vertragschließenden Teile, unverzüglich die wirtschaftlichen Beziehungen
anzuknüpfen und den Warenauslausch auf Grund folgender Zestimmungen zu organisieren:
bis zum 31. Juli des laufenden Jahres ist der gegenseitige Austausch der Leberschüsse der
wechtigsten lantk wirtschaftlichen und industriellen Drodutte zur Deckung der laufenden Bedürfnisse
nach Maßgabe ver folgenden Zestimmungen durchzukühren:
a) Die Mengen und die Art der Drodukte, deren Austausch in vorhergehendem Absatz vor-
gesehen ist, werden auf jeder Seite durch eine Kommission fesigestellt, die aus einer gleichen
Anzahl von Mitgliedern beider Seiten besiehit und sofort nach Unterzeichnung des Friedens.
veitrages zusammentritt.
b) Oie Preise der Hrodukte beim erwähnten Warenaustausch werden auf Grund gegenseitiger
Vereinbarung durch eine Kommission fesigelsiellt, die aus der gleichen Zahl von Mitgliedern
der beiden Seilen besteht.
c) Die Berrechnung erfolgt in Gold auf folgender Zasis: 1000 deutsche Reichsmark i#
Gold der #krainischen Volksrepublik = 462 Rubel Gold des früheren russischen Kaiserreiches
# Rubel = 13 Imperial) oder 1000 österreichische und ungarische Kronen Gold = 393
Karbowaniec 26 grosch Gold der ##krainischen VZolksrepublik = 393 Rubel 78 Kopeken Gold
des früheren russischen Kaiserreichs (1 Rubel ½/15 Imperial).
d) Der Austausch der Waren, die durch die in Absatz a vorgesehene Kommissson feftgestellt
werden, ersolgt durch die skaatlichen Zentralstellen oder durch vom Staate kontrollierte Zentralsiellen.
Der Austausch jener DProdukle, welche durch die oben vorgesehenen Kommissionen nicht
festigestellt werden, erfolgt im Wege des freien Verkehrs unter den Bedingungen des provisorischen
Handeisvertrages, der in der folgenden Ziffer 11 vorgesehen ist.
Drovisorisch bis zum Abschluß eines endgültigen Handelsvertrages, jedenfalls aber bis zum
Ablauf von mindestens sechs Monaten nach Abschluß des allgemeinen Friedens bleibt dabei
der allgemeine russische Zolltarif vom 13./26. Jannar 1903 aufrechierhalten. Ose vertrag-
schließenden Teile verpflichten sich, von gewissen Ausnahmen abgesehen, den gegenseitigen Derkehr
durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen und die freie Durchfuhr
zu gestaiten.
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