Die deutschen Friedensbedingungen für Rußland.
Berlin, 26. Februar. In der heutigen Reltchslagssitzung teilte der Siellvertreier
des Stlaatssekretärs des Auswärtigen Amtes, Freiherr von dem Bussche-Heddenhausen den
Wortlaul des deutschen Ultimatums an Rußland mit, der wie folgt lautet:
1. Das Deutsche Relch und Rußland erklären die Beendigung des Kriegszustandes. Beide
Nationen sind entschlossen, sorlan in Frieden und Freundschaft zusammen zu leben.
2. Die Geblete, die westlich der den russischen Zeriretern in Brest-Litowsk mitgeteilten
Linien liegen und zum russischen Reich gehört haben, werden der territorlalen Hoheit Kußlands
nicht mehr unterskehen. Die Linie ist in Gegend Dünaburg bis zur Ostgrenze Kurlands zu
verlegen. Aus der ehemaligen Zugehörigkeit dleser Gebleie zum russischen Reich werden
ihnen keinerlei Verpftichtungen gegenüber Kußland erwachsen. RKußland verzichlet auf sede
Einmischung in die inneren Verhältnisse der Gebiele. Deutschland und Oesterreich-Ungarn
beabsschtigen, das künftige Schicksal der Geblete im Benehmen mil deren Bevölkerung
zu bestimmen.
Deutschland ###bereit, sobald der allgemeine Friede geschlossen und die russische Demobilisierung
vollkommen durchgeführt ist, das öfflich der oben genannten Linie gelegene Gebiet zu rdumen,
soweit sich nicht aus Artikel 3 elwas anderes ergibt.
3. Livland und Estland werden von russischen Truppen und Roter Garde unverzöglich
gerdumt und von deutscher Hollzeimacht besetzt, bis Landeseinrichtungen die Sicherheit gewähr.-
leisten und die staatliche Ordnung hergestellt il. Alle aus polilischen Gründen verhafteten
Landeseinwohner sind sofort sreizulassen.
4. Zußland schließt sofort Frieden mit der Ikrainischen Bolksrepublik. Ukralne und Finnland
werden ohne seden Verzug von russischen Truppen und Roter Garde geräumi.
5. Rußland wird alles in seinen Krästen Stehende tun, um alsbald die ordnungsmäßige
Rückgabe der oftanatolischen Hrovinzen an die Türkei sicherzusiellen, und erkennt die Abschaffung
der türkischen Kapitulalionen an.
6. 2) Die völlige Demobilmachung des russischen Heeres einschließlich der von der seßigen
Regierung neu gebildeien Heereskeile Ist unverzüglich durchzuführen. b) Die russischen Kriegs-
schiffte im Schwarzen Meere, in der Ostsee und im Eismeer sind entweder in russische Häfen
zu überführen und dort bis zum allgemeinen Friedensschluß zu belassen oder sofort zu desarmieren.
Kriegsschiffe der Eniente in russischem Machtbereich sind wie russssche Kriegsschiffe zu behandeln.
. Dle Handelsschiffahrt im Schwarzen Meer und in der Ostsee wird wieder aufgenommen,
wle es im Waffenstüllskandsvertrage vorgesehen war. Das Minenräumen hat sofork zu beginnen.
Das Sperrgebiei im Eiemeer bleibt bls zum allgemeinen Friedensschluß bestehen.
7. Der deutsch-russische Handelsvertrag von 1904 tritt wie in Artikel VII Zisser 2 A des
Friedens mil der Ukraine wieder in Krast, unter Wegfall der im Artikel 11 Ziffer 3 Absah 3
des #andelsvertrages vorgesehenen besonderen Vergünstigungen Fjür assalische Länder. Ferner
wird der ganze ersie Teil des Schlußprotokolls wiederhergesiellt. Dazu kommen: Stcherung
der Ausfuhrfreiheit und Ausfuhrzollfretheik für Erze, alsbaldige Zerhandlung und Abschluß
elnes neuen Handelsvertrages, Sicherung der Metfibegünftigung bis mindestens Ende 1928
auch für den Fall der Kündigung des Drovisoriums, endlich Zestimmungen entsprechend
Artikel VII Ziffer III, Ziffer IV à Absatz 1 und Ziffer V des Friedens mil der Wrraine.
8. Die rechtspolitischen Angelegenheiten werden geregelt auf Grundlage der Beschlüsse erster
Lesung der deutscherussischen Rechiskommission, soweit Beschlüsse noch nicht gefaßt sind, also
insbesondere Ersatz von Zivilschäden auf Grundlage der deuischen Vorschläge, Ersatz der
Auswendungen für Kriegsgefangene auf Grund des russischen Vorschlöges. Rußland wird
deutsche Kommissionen zum Schutze deutscher Kriegsgefangener, Zwilpersonen und Kückwanderer
zulassen und nach Kräften unterftützen.
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