Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 8 (8)

  
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berufen worden. Er wird sich aber, wie wir hören, auch in dieser neuen Stellung ; 
während der Dauer des Krieges von seinem bisherigen Ressort nicht irennen, dessen 
Geschäfie von dem Unterstaatssekretär Dr. Gleim geführt werden sollen. (W. T. B.) 
Abdankung des Zaren Ferdinand von Bulgarien. 
Gofia, 4. Oktober. König Ferdinand hat gestern zugunsten des Kronprinzen 
Borie abgedankt. König Boris ktraf die Regierung an. (W. T. B.) 
Waffenstillstand Bulgarlens mit der Entente unterzeichnet. — 
Die Friedensbedingungen für Bulgarien. 
Berlin, 4. Oktober. Der Transozeangesellschaft geht aus Sofia unter dem 
Datum des 2. Oktober die folgende Meldung zu: Bulgariens Waffenstillstand 
mit der Entente ist heute unterzeichnet worden. Die offizielle Beröffentklichung 
dieses Schrittes und der Bedingungen erfolgt am 4. Okkober in der Sobranje. 
Lleber die Friedensbedingungen verlautet folgendes: 1. Demobilisierung des 
bulgarischen Heeres bis auf eine, nach anderen Mitteilungen, zwei Divisionen. Die 
wesilich des Meridians von Skopie befindlichen bulgarischen Truppen werden in 
Kriegsgefangenschast übergeführt. 2. Käumung aller seit 1915 besehten fremden 
Gebiete, doch erhält Zulgarien voraussichtlich die Dobrudscha bis Kobanin. Die 
mazedonische Frage bleibt offen bis zum allgemeinen Friedenskongreß. 3. Abzug 
aller Deutschen und Oesterreicher binnen vier Wochen. 4. Die Uvuverletzlichkeit 
Altbulgariens wird garankiert, ebenso seine Souveränität. (W. T. B.) 
Wilsons Rede über den Bölkerbund. — Die neuen fünf punkte. 
Berlin, 4. Oktober. Hräsident Wilson sagte in seiner Kede vom 27. vorigen Monats, 
deren englischer Text eingetroffen ist, u. a. folgendes: Es ist notwendig, daß alle, dle an den 
Tisch der Friedensverhandlungen kommen, bereit und willig sind, den Preis zu bezahlen, den 
einzigen Hreis, der uns den dauernden Frieden verschaffen kann, und daß sie bereit und willig 
sind, in irgendeiner männlichen Weise das einzige Insirument zu schaffen, durch das sichergestellt 
werden kann, daß die Friedensabmachungen respeküert und ausgeführt werden. Dieses 
unerläßliche Inskrument ist ein Bölkerbund, geschlossen unter Bedingungen, die ihn wirksam 
machen. Und so viel ich sehe, muß die Zildung dieses Bölkerbundes und eine klare Bestimmung 
seiner Gegenstände ein Teil und in gewissem Sinne der wesentlichste Teil des Friedensvertrages 
selbst sein. Es ist noiwendlg, den Frieden zu verbürgen, und der Friede kann nicht nachträglich 
verbürgt werden. Aber diese allgemeinen Ausdrücke erschöpsen den ganzen Gegenstand nicht. 
Einige Einzelheiten sind notwendig, um sie weniger als These und mehr als praktisches Drogramm 
klingen zu lassen. Ich spreche von diesen Einzelheiken mit um so größerem Vertrauen, weil ich sie 
als die autoritatlve Auslegung der Regierung von ihrer elgenen Pflicht in Sachen des Friedens 
bezeichnen kann. 
1. Die unpartelische Gerechtigkeit darf keine Unterscheidung zwischen denen 
einschließen, gegen die wir gerecht zu sein wünschen und denen, gegen die wir nich! 
gerecht zu sein wünschen. Es muß eine Gerechtigkest sein, die keine Begünstigung kennt 
und keine verschiedenen Maßstäbe, sondern gleiche Rechte für die verschiedenen in Betracht 
kommenden Vöker. 
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