Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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über 25 Mark bis 50 Mark die Sportel 50 Pfennige, 
über 400 Mark bis 425 Mark die Sportel 4 Mark 25 Pfennige 
u. s. w. 
2) Ferner tritt in §. 15 an die Stelle des fünften, mit den Worten: 
„Sind fünf Thaler“ beginnenden und mit den Worten: „getroffen 
werden“ schließenden Absatzes, welcher gleichfalls aufgehoben wird, fol- 
gende Vorschrift: 
Beträgt in solchem Falle der höchste Ansatz nicht über fünfzig Mark, 
so darf diese Bestimmung nur nach ganzen Mark, und beträgt der 
höchste Ansatz mehr als fünfzig Mark, so darf sie nur nach Zwischen- 
sätzen von zehn Mark getroffen werden. 
3) Dieser Gesetzes-Nachtrag tritt mit dem 1. Januar 1875 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und dem- 
selben Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Juni 1874. 
Carl Alerander. 
  
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Sechster Nachtrag 
zu dem Gesetz über Sporteln und Ge- 
bühren in Gerichts= und Verwaltungs- 
sachen vom 31. August 1865.
	        
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