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ausgehend, wird die Cinie in südlicher KRichtung gegen den Schneeberg verlaufen, das ganze
Savebecken mii Zuflüssen ausgenommen. Vom Schneeberg wird dle Linie gegen die Küste
hinuntergehen, so daß Castus, Mattuglio und Voloscaln dem evakuierten Gebieie inbegriffen
sind. Sie wird desgleichen den setzigen adminlstratlven Grenzen der Hrovinz Dalmalien folgen,
im Norden (Issarica und Tribanl, im Süden eine Linie einschließen, welche an der Küste von
Kap Dlanca ausgehl und gegen Osten die höchsten Dunkte der die Wasserscheide bildenden
Höhen verfolgt, so daß in den evakuierten Gebielen alle Täler und Wasserläufe inbegriffen
werden, die gegen Sebentco abfallen, wie die Cicola, die Kerka, die Butisnica und ihre Zufsüsse.
Sle wird auch alle im Norden und im Westen Dalmatiens gelegenen Inseln umfassen:
Dremuda, Selve, Albo, Scarda, Maon, Dago und Dunta Dura im Norden, bis zum Süden
von Meleda mit Einschluß von San Andrea, Busfi, Lissa, Lesina, Torcola, Curzola, Ozza
und Lagosta sowie auch die umliegenden Ellande und Inselchen und Delagola mit Ausnahme
der Inseln Tlirona grande und pictola, Bua, Solta und Brazza. Alle geräumten Geblete
werden von den Truppen der Alllierten und der VBereinigien Siaaten besetzt werden. Hierbei
haben das ganze militärlsche Material und das Material der Eisenbahnen, die sich auf dem
zu evakuierenden Gebiete befinden, an Ort und Sielle zu verbleiben. Auslieferung dleses
ganzen Matersals (Versorgung an Kohle inbegriffen) an die Allüerten und die Bereinigten
Staaten nach den von den Oberkommandanien der Kräste der verbündeten Mächie an den
verschiedenen Fronten zu treffenden speziellen Wessungen.
Es darf keine neue Zerstörung oder Dlünderung oder neue Requlsition von den selndlichen
Truppen auf dem vom Feinde zu räumenden oder von Krästen der verbündeien Mächte zu
besettenden Gebiele geschehen.
4. Die Verbündeten werden das absolute Recht haben: a) einer freien Bewegung threr
Truppen auf seder Straße ober Eisenbahn oder Wasserweg des Sslerreichisch-ungarischen
Gebieies und des Gebrauches der nötligen österreschischungarischen Transportmittel, b) mit
verbündeten Kräften alle sene strateglschen Hunkie in Oesierreich-Ungarn für die den Allilerten
nötig erscheinende Zeit zu besehen, zum Swecke dori zu wohnen oder die Ordnung aufrecht-
zuerhalten, c) zu Requisitionen gegen Bezahlung zugunsten der verbündelen Heere, wo #mmer
sie sich befinden.
5. Der vollständige Abzug aller deutschen Truppen innerhalb 15 Tage nicht nur von der
sKtalienischen und Balkanfront, sondern vom ganzen Ökeerreichisch-ungarischen Terrikorium und die
Internierung aller deutschen Truppen, welche Oesterreich-Angarn an diesem Tage nicht verlassen
haben.
6. Die provlsorische Berwaltung der von Oesterreich-ktingarn geräumten Gebiete wird den
lokalen Behörden unter Kontrolse der Stationskommandos der verbündeten Okkupationstruppen
anvertraut werden.
. 7. Sofortige Helmsendung ohne Gegenseitigkeit aller Kriegsgefangenen und internierten
wi Untertanen der Allüerken, auch der von ihren Wohnstätten entfernten Zivilbevölkerung nach
Zedingungen, welche von den verbündeten Oberkommandanten an den verschiedenen Fronten
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8 festzusetzen sind.
F- 8. Die im evakujerien Gebiete verbliebenen Kranken und VBerwundeien müssen vom
österreichischungarischen Hersonal gepflegt werden, welches samt dem hierzu nötigen arzilichen
Materlal an Ort und Stelle zurückzulassen I#
Ole Seebedingungen bestimmen u. a. folgendes:
1. Sofortige Einstellung seder Feindseligkeilt zur See und genaue Angabe des Aufenthalis=
ories und der Zewegung aller österreichisch-ungarlschen Schiffe.
2. Lebergabe von 15 österreichisch-ungarischen Unterseebooten, die von 1910 bis 1918 gebaut
worden sind, und aller deutschen Unterseeboote. Vollständige Abrüstung und Demoblllsierung
aller anderen österreschischungarischen Unterseeboole.
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