Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 8 (8)

  
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ausgehend, wird die Cinie in südlicher KRichtung gegen den Schneeberg verlaufen, das ganze 
Savebecken mii Zuflüssen ausgenommen. Vom Schneeberg wird dle Linie gegen die Küste 
hinuntergehen, so daß Castus, Mattuglio und Voloscaln dem evakuierten Gebieie inbegriffen 
sind. Sie wird desgleichen den setzigen adminlstratlven Grenzen der Hrovinz Dalmalien folgen, 
im Norden (Issarica und Tribanl, im Süden eine Linie einschließen, welche an der Küste von 
Kap Dlanca ausgehl und gegen Osten die höchsten Dunkte der die Wasserscheide bildenden 
Höhen verfolgt, so daß in den evakuierten Gebielen alle Täler und Wasserläufe inbegriffen 
werden, die gegen Sebentco abfallen, wie die Cicola, die Kerka, die Butisnica und ihre Zufsüsse. 
Sle wird auch alle im Norden und im Westen Dalmatiens gelegenen Inseln umfassen: 
Dremuda, Selve, Albo, Scarda, Maon, Dago und Dunta Dura im Norden, bis zum Süden 
von Meleda mit Einschluß von San Andrea, Busfi, Lissa, Lesina, Torcola, Curzola, Ozza 
und Lagosta sowie auch die umliegenden Ellande und Inselchen und Delagola mit Ausnahme 
der Inseln Tlirona grande und pictola, Bua, Solta und Brazza. Alle geräumten Geblete 
werden von den Truppen der Alllierten und der VBereinigien Siaaten besetzt werden. Hierbei 
haben das ganze militärlsche Material und das Material der Eisenbahnen, die sich auf dem 
zu evakuierenden Gebiete befinden, an Ort und Sielle zu verbleiben. Auslieferung dleses 
ganzen Matersals (Versorgung an Kohle inbegriffen) an die Allüerten und die Bereinigten 
Staaten nach den von den Oberkommandanien der Kräste der verbündeten Mächie an den 
verschiedenen Fronten zu treffenden speziellen Wessungen. 
Es darf keine neue Zerstörung oder Dlünderung oder neue Requlsition von den selndlichen 
Truppen auf dem vom Feinde zu räumenden oder von Krästen der verbündeien Mächte zu 
besettenden Gebiele geschehen. 
4. Die Verbündeten werden das absolute Recht haben: a) einer freien Bewegung threr 
Truppen auf seder Straße ober Eisenbahn oder Wasserweg des Sslerreichisch-ungarischen 
Gebieies und des Gebrauches der nötligen österreschischungarischen Transportmittel, b) mit 
verbündeten Kräften alle sene strateglschen Hunkie in Oesierreich-Ungarn für die den Allilerten 
nötig erscheinende Zeit zu besehen, zum Swecke dori zu wohnen oder die Ordnung aufrecht- 
zuerhalten, c) zu Requisitionen gegen Bezahlung zugunsten der verbündelen Heere, wo #mmer 
sie sich befinden. 
5. Der vollständige Abzug aller deutschen Truppen innerhalb 15 Tage nicht nur von der 
sKtalienischen und Balkanfront, sondern vom ganzen Ökeerreichisch-ungarischen Terrikorium und die 
Internierung aller deutschen Truppen, welche Oesterreich-Angarn an diesem Tage nicht verlassen 
haben. 
6. Die provlsorische Berwaltung der von Oesterreich-ktingarn geräumten Gebiete wird den 
lokalen Behörden unter Kontrolse der Stationskommandos der verbündeten Okkupationstruppen 
anvertraut werden. 
. 7. Sofortige Helmsendung ohne Gegenseitigkeit aller Kriegsgefangenen und internierten 
wi Untertanen der Allüerken, auch der von ihren Wohnstätten entfernten Zivilbevölkerung nach 
Zedingungen, welche von den verbündeten Oberkommandanten an den verschiedenen Fronten 
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8 festzusetzen sind. 
F- 8. Die im evakujerien Gebiete verbliebenen Kranken und VBerwundeien müssen vom 
österreichischungarischen Hersonal gepflegt werden, welches samt dem hierzu nötigen arzilichen 
Materlal an Ort und Stelle zurückzulassen I# 
Ole Seebedingungen bestimmen u. a. folgendes: 
1. Sofortige Einstellung seder Feindseligkeilt zur See und genaue Angabe des Aufenthalis= 
ories und der Zewegung aller österreichisch-ungarlschen Schiffe. 
2. Lebergabe von 15 österreichisch-ungarischen Unterseebooten, die von 1910 bis 1918 gebaut 
worden sind, und aller deutschen Unterseeboote. Vollständige Abrüstung und Demoblllsierung 
aller anderen österreschischungarischen Unterseeboole. 
     
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