Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 8 (8)

  
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bis zum Gußersten verteidigt haben, schöpfen wir neue Kraft. Der Wasffennitistand verpflichtei 
zum schnellen Rückmarsch in dle Helmat — unter den obwaltenden Verhällnissen eine schwere 
Aufgabe, die Selbskbeherrschung und treueste Pflichierfüllung von jedem einzelnen von euch 
verlangt; eln harter Hrüffkein für den Gelst und den Iinneren Halt der Armee. Im Kampfe 
habi ihr euren Generalfeldmarschall nlemals im Stich gelassen. Ich verirau' auch setzt auf 
euch! v. Hlndenburg, Generalfeldmarschall. (M. T. B.) 
Deutscher Vorschlag eines Draliminarfriedens. — Neue deutsche 
Note an Amerika. 
Berlin, 12. November. Die deutsche Regierung hat durch VBermittlung 
der schweizerischen Regierung an die Regierung der Bereinigten Staaten von 
Amerika folgende Note gerichtet: 
Nachdem nunmehr der Waffenftillstand geschlossen ist, bittet die deutsche Regierung 
den Hräsidenten der Vereinigten Staaten, den Zeginn der Friedensverhandlungen 
in die Wege seiten zu wollen. Der Beschleunigung halber schlägt sie vor, zunächst 
den Abschluß eines Hräliminarfriedens ins Auge zu fassen und ihr mitzuteilen, an 
welchem Orte und zu welchem Zeitpunkte die ZBerhandlungen beginnen können. 
Tegen drohender Lebensmittelnot legt die deultsche Reglerung auf unverzüg- 
lichen Begiun der Berhandlungen besonderen Weert. 
gez. Solf, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes. (W. T. B.) 
Der endgültige Text des Waffenstillstandsvertrages. 
Berlin, 12. November. Der gestern unterzeichnete Waffenstillffandsvertrag lautet wie folgt: 
A. Auf der Westfront. 
1. Einftellung der Feindseligkeil zu Lande und in der TLufl sechs Stunden nach Unter- 
zeichnung des Waffenflllskandes. 
II. Sofortige KRäumung der besetzten Gebleie Belgiens, Frankreichs, Luxzemburgs, ebenso 
wie Elsaß-Lothringens. Sie ist so zu regeln, daß sie in einem Zeitraum von 14 Tagen nach 
Zeichnung des Waffenst#llsskandes durchgeführt ist. Die deutschen Truppen, welche dle erwähnten 
Gebieie in dem festgesetzten Zeitraum nicht geräumt haben, werden zu Kriegsgefangenen gemacht. 
Die gesamte Besehung dleser Gebiete durch die Truppen der VBerbündelen und der Pereinigten 
Staaten wird den Fortschrltten der Käumung folgen. Alle Käumungs= und Zesetzungs 
bewegungen sind durch die Zusahnote XNr. 1 geregeli. 
III. Alle Einwohner der oben aufgezählten Länder (einschließlich der Gelseln, der im 
Anklagezustande Befindlichen und berelis Verurteilten) werden in lhre Helmat zurückgeführt. 
Diese Rückführung beginnt sofort und muß in einem Zeitraume von vierzehn Tagen beendetk sein. 
IV. Die Deutschen öberlassen folgendes Krlegsmatlerlal in gutem Zustand: 3000 Kanonen 
(davon 23500 schwere und 2500 Feldbgeschütze), 25.000 Maschinengewehre, 3000 Minenwerfer, 
1700 Jagd= und Bomben--Abwurf-Flugzeuge. In erster Linte alle Apparate D 7 und alle 
für nächtlichen Bombenabwurf bestimmien Flugzeuge. Dies Malerlal ist den Truppen der 
Verbündeten und der Verelnigten Staaken nach den durch dle Zusatznote Nr. 1 feflgelegten 
Einzelbesiimmungen an Ort und Stelle auszullefern. 
V. Ndumung des l#nken Rhelnufers durch die deutschen Armeen. Das f#nke Kheinufer 
wird durch die örtlichen Behörden unter Aufsicht der Zesetzungstruppen der Berbündeten und 
§ . ... 
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