— Jv8— — J333
e#
bis zum Gußersten verteidigt haben, schöpfen wir neue Kraft. Der Wasffennitistand verpflichtei
zum schnellen Rückmarsch in dle Helmat — unter den obwaltenden Verhällnissen eine schwere
Aufgabe, die Selbskbeherrschung und treueste Pflichierfüllung von jedem einzelnen von euch
verlangt; eln harter Hrüffkein für den Gelst und den Iinneren Halt der Armee. Im Kampfe
habi ihr euren Generalfeldmarschall nlemals im Stich gelassen. Ich verirau' auch setzt auf
euch! v. Hlndenburg, Generalfeldmarschall. (M. T. B.)
Deutscher Vorschlag eines Draliminarfriedens. — Neue deutsche
Note an Amerika.
Berlin, 12. November. Die deutsche Regierung hat durch VBermittlung
der schweizerischen Regierung an die Regierung der Bereinigten Staaten von
Amerika folgende Note gerichtet:
Nachdem nunmehr der Waffenftillstand geschlossen ist, bittet die deutsche Regierung
den Hräsidenten der Vereinigten Staaten, den Zeginn der Friedensverhandlungen
in die Wege seiten zu wollen. Der Beschleunigung halber schlägt sie vor, zunächst
den Abschluß eines Hräliminarfriedens ins Auge zu fassen und ihr mitzuteilen, an
welchem Orte und zu welchem Zeitpunkte die ZBerhandlungen beginnen können.
Tegen drohender Lebensmittelnot legt die deultsche Reglerung auf unverzüg-
lichen Begiun der Berhandlungen besonderen Weert.
gez. Solf, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes. (W. T. B.)
Der endgültige Text des Waffenstillstandsvertrages.
Berlin, 12. November. Der gestern unterzeichnete Waffenstillffandsvertrag lautet wie folgt:
A. Auf der Westfront.
1. Einftellung der Feindseligkeil zu Lande und in der TLufl sechs Stunden nach Unter-
zeichnung des Waffenflllskandes.
II. Sofortige KRäumung der besetzten Gebleie Belgiens, Frankreichs, Luxzemburgs, ebenso
wie Elsaß-Lothringens. Sie ist so zu regeln, daß sie in einem Zeitraum von 14 Tagen nach
Zeichnung des Waffenst#llsskandes durchgeführt ist. Die deutschen Truppen, welche dle erwähnten
Gebieie in dem festgesetzten Zeitraum nicht geräumt haben, werden zu Kriegsgefangenen gemacht.
Die gesamte Besehung dleser Gebiete durch die Truppen der VBerbündelen und der Pereinigten
Staaten wird den Fortschrltten der Käumung folgen. Alle Käumungs= und Zesetzungs
bewegungen sind durch die Zusahnote XNr. 1 geregeli.
III. Alle Einwohner der oben aufgezählten Länder (einschließlich der Gelseln, der im
Anklagezustande Befindlichen und berelis Verurteilten) werden in lhre Helmat zurückgeführt.
Diese Rückführung beginnt sofort und muß in einem Zeitraume von vierzehn Tagen beendetk sein.
IV. Die Deutschen öberlassen folgendes Krlegsmatlerlal in gutem Zustand: 3000 Kanonen
(davon 23500 schwere und 2500 Feldbgeschütze), 25.000 Maschinengewehre, 3000 Minenwerfer,
1700 Jagd= und Bomben--Abwurf-Flugzeuge. In erster Linte alle Apparate D 7 und alle
für nächtlichen Bombenabwurf bestimmien Flugzeuge. Dies Malerlal ist den Truppen der
Verbündeten und der Verelnigten Staaken nach den durch dle Zusatznote Nr. 1 feflgelegten
Einzelbesiimmungen an Ort und Stelle auszullefern.
V. Ndumung des l#nken Rhelnufers durch die deutschen Armeen. Das f#nke Kheinufer
wird durch die örtlichen Behörden unter Aufsicht der Zesetzungstruppen der Berbündeten und
§ . ...
2975