Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 8 (8)

  
den Deutschen beschlagnahmt oder ihnen ausgeliefert worden ist. Dieses Gold wird von den 
Verbündeien bls zur Unterzeichnung des Friedens in ZBerwahrung genommen werden. 
E. Bestimmungen für die Seemacht. 
XX. Sofortige Einstellung seder Feindseligkeiten zur See und genaue Angabe, wo sich 
deutsche Fahrzeuge zurzeit befinden, sowle ihrer Bewegungen. Den Neutralen ist bekanntzu- 
geben, daß der Kriegs= und Handelsmaritne der VBerbündelten und verbundenen Mächie 
Bewegungsfreiheit in ollen territorialen Gewässern gestattet ist, ohne daß man deshalb Be- 
schwerden wegen der Neutralitätsverletzung geltend machen wird. 
XXI. Alle Kriegsgefangenen der Kriegs, und Handelsslotten der Berbündeten und verbundenen 
Maächie, welche sich in deutscher Gewalt befinden, sind ohne Anspruch auf Gegenseitigkeit auszuliefern. 
XXII. Auslieferung an die Allsierten und die Bereinigien Staaten aller U, Booie ein- 
schließlich der Ul.Boot-Kreuzer und Minenleger, die gegenwärtig vorhanden sind, mit ihrer 
Bewaffnung und vollständigen Ausrüstung. Oiese fahren nach den von den Alllierten und. 
Vereinigien Staaten bezeichneten Häsen. Solche, die nicht (n See echen können, werden 
abgerüsiei und vom Dersonal verlassen, und sie werden unier der Bewachung der Allüerten 
und der Vereinigten Staaten bleiben. Die UBoote, die seebereit sind, werden instand gesetzt, 
die beutschen Häfen zu verlassen, sobald sie Zefehle durch Funkspruch zur Abreise nach dem 
bezeschneten Hafen erhalten. Die übrigen so schnell als möglich. Die Bedlngungen dieses 
Artikels werden in einem Zeistraum von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Waffenstllistandes 
ausge führt werden. 
XXIII. Die Kriegsschiffe der deutschen Hochseeslotte, welche von den Derbündeien und den 
Vereinigten Staaten bezeichnei werden, werden sofort abgeräüsiet und dann in neutralen Häfen 
oder — in deren Ermangelung — in Häfen der verbündeten Mächie interniert, die von den DVer- 
bündeten und von den Bereinigten Staaten bezeichnet werden. Sie blelben dort unter der 
Leberwachung der Berbündetlen und der VBereinigten Staaten. Es werden nur Wachabteilungen 
an Bord belassen. Hierfür werden von den Verbündeten bezeichnei werden: 6 Schlachikreuzer, 
10 Geschwader-Hanzerschiffe, 8 leichte Kreuzer (davon 2 Minenleger), 50 Zerstörer der modernssen 
Typen. Alle anderen Kriegsschiffe der Hochseeskoite und der Binnengewässer sollen in den von 
drei Zerbündeten und von den Derelnigien Staaten bezeichneten deuischen Flottenstationen 
zusammengezogen und vollskändig abgerüsiet werden. Sie werden dort unter die Zewachung 
der Derbündeten und der VBereinigten Staaten gestelli. Die militdrische Ausrüskung sämtlicher 
Schiffe der Hilfsslolte wird an TLand gebracht. Alle zu internierenden Schiffe werden bereit 
sein, die deutschen Häsen 7 Tage nach Waffenstillstandsunterzeichnung zu verlassen. Durch 
Funkspruch wird die Reiseroute angegeben werden. 
(Nachträglich ist der deulschen Waffenstillstandsdelegation solgender Zusatz zu dem Vertrage 
zugegangen: 
Mit Rücksicht auf die neuen Ereignisse wird den Zedingungen des Waffenftllstkandes zur 
See hinzugesügt: Falls die Fahrzeuge nicht in den bezeichneten Fristen übergeben werden sollten, 
werden die Regierungen der VBerbündeten und der Bereinigten Staaten das Fecht haben, 
Helgoland zu besetzen, um ihre Lebergabe zu sschern.) 
XXIV. Die Verbündeten und die Bereinsgten Staaten haben das Fecht, außerhalb der 
deutschen Territorialgewässer sämtliche Minenfelder zu beseitigen und sämtliche durch Deuischland 
gelegten Sperrungen zu zerstören. Deren Lage muß ihnen angegeben werden. 
XXV. Oie verbündeten und verbundenen Mächte haben das Fechi, mit ihren Kriegs= und 
Handelsslotien frei in die Oftsee ein= und auszufahren. Dies Zecht ist ihr durch die Besetzung 
sämtlicher deutscher Forts, Küsienwerke, Batterien und Verteidlgungsanlagen seder Art zu sichern, 
welche sich in sämtlichen vom Katlegatt in die Oslsee führenden Meerengen befinden, ferner 
durch das Auffischen und die Zerstörung sämtlicher Minen und Sperrungen in und außerhalb 
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