Diese amtlichen Mitteilungen der deutschen Regierung werden wohl überall als
vollgültiger Beweis dafür anerkannt werden müssen, daß auf belgischem Boden unerhörte
Schandtaten gegen unsere Soldaten und gegen friedliche Deutsche begangen
worden sind, und daß auch auf französischem Boden der Franktireurkrieg gegen die
Deutschen begonnen hat. Daß Deutschland von Belgien für diese Greueltaten volle
Genugtuung fordert, ist nur selbstverständlich; das ganze deutsche Volk erwartet, daß
für das Anerhörte, was auf belgischem Boden geschehen ist, eine exemplarische Sühne
verlangt und durchgesetzt wird. Eine Barbarei, wie man sie in Europa nirgends mehr
für möglich gehalten hätte, muß in einer Weise bestraft werden, daß sie sich künftig
nicht mehr wiederholen kann. Wir wollen nur wünschen und hoffen, daß die deutsche
Warnung ihre Wirkung tut und uns vor weiteren Ausschreitungen und einem wüsten
Bandenkriege bewahrt. Sollte das aber nicht der Fall sein, dann muß dieser Rest von
Barbarei auf dem Boden des gesitteten Europa mit aller Kraft niedergetreten werden.
(W. T. B.)
Eroberung von Schabatz durch die Oesterreicher.
Wien, 14. August. (Meldung des Wiener k. k. Telegr.-Korr. Bureaus.) Unsere
Truppen rückten heute an mehreren Punkten in Serbien ein und warfen die dortigen
Streitkräfte des Feindes zurück. Alle von unseren Truppen bisher unternommenen
Aktionen sind erfolgreich gewesen. Schabatz ist in unserem Besitz. (W. T. B.)
Aufruf des Landsturms.
Das „Reichsgesetzblatt“ veröffentlicht folgende Verordnung betreffend den Aufruf
des Landsturms:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.,
verordnen auf Grund des Artikels II, Paragraph 25 des Gesetzes, betreffend Aenderungen
der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 (Reichsgesetzblatt Seite 11), im Namen des
Reichs, was folgt:
§ 1. Sämtliche Angehörige des Landsturms ersten Aufgebots, die ihm überwiesen
oder zu ihm aus der Ersatzreserve übergetreten sind, werden hiermit aufgerufen.
Vom Aufruf sind nicht offen die wegen körperlicher und geistiger Gebrechen
als dauernd untauglich zum Dienst im Heere oder in der Marine Ausgemusterten.
Die Aufgerufenen haben sich sofort unter Vorzeigung etwaiger Militärpapiere bei
der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes zur Landsturmrolle anzumelden.
§ 2. Sämtliche Jahresklassen des Landsturms zweiten Aufgebots, die aus der Landwehr
oder Seewehr zweiten Aufgebots zum Landsturm übergetreten sind, werden zum
aktiven Dienst aufgerufen. Ueber den Zeitpunkt der Gestellung ergeht besonderer Befehl.
§ 3. Diese Verordnung findet auf die königlich bayerischen Gebietsteile keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. August 1914. Wilhelm.
(L. S.) von Bethmann Hollweg.
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