Full text : Amtliche Kriegsdepeschen Band 1 (1)

 

    


Diese  amtlichen  Mitteilungen  der  deutschen  Regierung  werden  wohl  überall  als
vollgültiger  Beweis  dafür  anerkannt  werden  müssen,  daß  auf  belgischem  Boden  unerhörte
  Schandtaten  gegen  unsere  Soldaten  und  gegen  friedliche  Deutsche  begangen
worden  sind,  und  daß  auch  auf  französischem  Boden  der  Franktireurkrieg  gegen  die
Deutschen  begonnen  hat.  Daß  Deutschland  von  Belgien  für  diese  Greueltaten  volle
Genugtuung  fordert,  ist  nur  selbstverständlich;  das  ganze  deutsche  Volk  erwartet,  daß
für  das  Anerhörte,  was  auf  belgischem  Boden  geschehen  ist,  eine  exemplarische  Sühne
verlangt  und  durchgesetzt  wird.  Eine  Barbarei,  wie  man  sie  in  Europa  nirgends  mehr
für  möglich  gehalten  hätte,  muß  in  einer  Weise  bestraft  werden,  daß  sie  sich  künftig
nicht  mehr  wiederholen  kann.  Wir  wollen  nur  wünschen  und  hoffen,  daß  die  deutsche
Warnung  ihre  Wirkung  tut  und  uns  vor  weiteren  Ausschreitungen  und  einem  wüsten
Bandenkriege  bewahrt.  Sollte  das  aber  nicht  der  Fall  sein,  dann  muß  dieser  Rest  von
Barbarei  auf  dem  Boden  des  gesitteten  Europa  mit  aller  Kraft  niedergetreten  werden.

(W.  T.  B.)
Eroberung  von  Schabatz  durch  die  Oesterreicher.

Wien,  14.  August.  (Meldung  des  Wiener  k.  k.  Telegr.-Korr.  Bureaus.)  Unsere
Truppen  rückten  heute  an  mehreren  Punkten  in  Serbien  ein  und  warfen  die  dortigen
Streitkräfte  des  Feindes  zurück.  Alle  von  unseren  Truppen  bisher  unternommenen
Aktionen  sind  erfolgreich  gewesen.  Schabatz  ist  in  unserem  Besitz.  (W.  T.  B.)

Aufruf  des  Landsturms.

Das  „Reichsgesetzblatt“  veröffentlicht  folgende  Verordnung  betreffend  den  Aufruf
des  Landsturms:

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  usw.,
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  II,  Paragraph  25  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen
der  Wehrpflicht  vom  11.  Februar  1888  (Reichsgesetzblatt  Seite  11),  im  Namen  des
Reichs,  was  folgt:

§  1.  Sämtliche  Angehörige  des  Landsturms  ersten  Aufgebots,  die  ihm  überwiesen
oder  zu  ihm  aus  der  Ersatzreserve  übergetreten  sind,  werden  hiermit  aufgerufen.

Vom  Aufruf  sind  nicht  offen  die  wegen  körperlicher  und  geistiger  Gebrechen
als  dauernd  untauglich  zum  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine  Ausgemusterten.

Die  Aufgerufenen  haben  sich  sofort  unter  Vorzeigung  etwaiger  Militärpapiere  bei
der  Ortsbehörde  ihres  Aufenthaltsortes  zur  Landsturmrolle  anzumelden.

§  2.  Sämtliche  Jahresklassen  des  Landsturms  zweiten  Aufgebots,  die  aus  der  Landwehr
  oder  Seewehr  zweiten  Aufgebots  zum  Landsturm  übergetreten  sind,  werden  zum
aktiven  Dienst  aufgerufen.  Ueber  den  Zeitpunkt  der  Gestellung  ergeht  besonderer  Befehl.

§ 3.  Diese  Verordnung findet  auf  die  königlich  bayerischen  Gebietsteile  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  kaiserlichen
  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  August  1914.  Wilhelm.

(L.  S.)  von  Bethmann  Hollweg.






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