Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

1) Iustruktion des Bundesrathes zur Ausführung der 88. 19 bis 29 des vorgenannten Reichsgesetzes. 
(Central-Blait fur das Deutsche Reich pro 1881 Nr. 8 S. 36 fg.). 
Bekanntmachung. 
Nachdem der Bundesratb in seiner Sitzung vom 12. Februar d. J. die nachstehende Instruktion 
zur Ausführung der 55. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. S. 153) nebst Anlagen beschlossen hat, wird dieselbe hierdurch zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 24. Februar 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Instruktion 
zur 
Ausführung der 8§§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1380, betreffend die Abwehr und 
Unterdrüchung von viehseuchen. 
(Anszug.) 
' Auf Grund des 8. 30 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen (Reichs- Gesetzbl. S. 153), wird zur Ausführung der 55. 19 bis 29 des erwähnten Gesetzes 
das Nachstehende bestimmt: 
. 1. 
Die nachfolgenden Vorschriften sind bei der Anwendung der nach den 55. 19 bis 29 des Gesetzes 
vom 23. Juni 1880 gegen Viehsenuchen zu treffenden Schutzmaßtegeln maßgebend, insoweit nicht durch die 
obersten Landesbehörden im Interesse der wirksamen Bekämpfung einzelner Seuchen weitergehende Maßregeln 
innerhalb der gesetzlichen Schranken vorgeschrieben werden. 
8. 2. 
8. 3. 
Aulagt Die in dieser Instruktion vorgeschriebenen Desinfektionen sind nach Maßgabe der als Anlage A 
— beigefügten „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ aus- 
zuführen. * 
⁊c. 
A. Milzbrand. 
5. 5. 
Ist der Milzbrand oder der Verdacht des Milzbrandes bei Thieren festgestellt (z. 12 des Gesetzes), 
so hat die Polizeibehörde die Absonderung, erforderlichenfalls auch die Bewachung der milzbrandkranken oder 
der Seuche verdächtigen (5. 1 Absatz 2 des Gesetzes) Thiere anzuordnen (I. 19 des Gesetzes). 
F. 6. 
Erfolgt die Ermittelung des Sarchnanskauche oder des Seuchenverdachts in Abwesenheit des 
leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt (I. 2 Absatz 3 des Gesetzes) die sofortige Absonderung 
der milzbrandkranken oder der Senche verdächtigen Thiere vorläufig anzuordnen. Von einer solchen durch 
ihn getroffenen Anordnung, welche dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder 
durch schriftliche Verfügung zu eröffnen ist, hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde sofort eine Anzeige 
zu machen. 
c.