Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

— 11 — 
mit den Südstaaten auf breiterer Basis ein neues Staatswesen 
nach dem früheren Vorbilde zu gründen, oder den bestehen- 
den Bundesstaat bei entsprechender Umgestaltung durch 
Aufnahme neuer Mitglieder zu ergänzen und zu erweitern, 
ist unter den vorliegenden Verhältnissen in Ausführung der 
bereits vorgesehenen, von dem Eintritt in den vorhandenen Bund 
sprechenden Verfassungsbestimmung die zweite Alternative 
gewählt. 
Was die Zentralgewalt selbst anlangt, so kommt in Betracht, 
daß nicht die Gründung eines neuen Staatswesens, sondern 
die Erweiterung eines in veränderter Form fortbestehen- 
den Bundesstaates in Frage stand, daß mit dieser Erweiterung 
die notwendige organische Aenderung einer vorhandenen Staats- 
gewalt die Voraussetzung des Eintrittes der süddeutschen Staaten 
gebildet hat. Im Anschluß an die mehrerwähnte Bestimmung 
der Nordd. Bundesverfassung findet daher die Annahme recht- 
licher Kontinuität für das sich lediglich vergrößernde 
Staatswesen ihre sachliche Rechtfertigung. Mit dem vorgesehenen 
Zeitpunkt ist die Erweiterung erfolgt. 
A. ARNDT !?: Der Nordd. Bund ist der Rechtsvor- 
gänger des heutigen Deutschen Reiches. 
Gegen die SEYDELsche Ansicht ist entscheidend, daß die 
Südstaaten in den Nordd. Bund eingetreten sind, und daß 
das Deutsche Reich die Bezeichnung für den durch Beitritt der 
süddeutschen Staaten erweiterten Nordd. Bund ist. 
L. LE Fur '?!: Die Novemberverträge wollen nicht einen 
neuen Bundesstaat zwischen dem Nordd. Bunde und den Süd- 
staaten bilden; es handelt sich vielmehr einzig und allein um 
den Eintritt der Südstaaten in den bestehenden Bun- 
desstaat und , die entsprechende Erweiterung der Ver- 
mm 
120 Verfassung S. 1, 25. 
121 A. a. O. S. 132.