vi. “irmeeforps.
Nbt, ILfL Nr. 472/1. 17.
Anordnung.
Auf Grund des $ Ib des Gejeßes über den Belagerungszujtand vom 4. Juni 1851 (Gejeg-Samml. ©. 451) und 5
des Gejehes betreffend Abänderung biefes Gefetes vom 11. Dezember 1915 Reidhsgej.-Bl. ©. 813) bejtimme id):
Ss 1.
Der An und Verlauf, der Taufd) Towie jede andere entgeltfiche oder unenigeltlie Uebereignung von Kompajjen, aud)
wenn fie im Privatbejite jind, jind verboten.
82.
Ausnahmen von diefem Verbote bedürfen der Genehmigung des Itello, Generalfonmandos, in den Kejtungsbereidhen der
der Kommandanturen oder der von Ddiefen Wtilitärbehörden bezeichneten Stellen.
S 8.
Die Ausnahmegejuhe jind eingehend zu begründen. SHeeresangehörige haben eine mit Stempel und Unterfchrift ver-
ichene Beicheinigung ihres Truppenteiles, daß die Kompajje zur Verwendung im Dienjte bejtimmt jind, beizubringen.
S 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Beftimmungen des 5 1 “werden mit Gefängnis bis zu einem jahre
Sind mildernde Umjtände vorhanden, jo fanıı auf Haft oder auf Gelditrafe bis zu fünfzehnhundert Y
$ 5.
Diefe Anordnung tritt mit dem Tage der Verfündung in Kraft.
Breslau, den 5. Februar 1917.
Der Stellv. Kommandierende General.
von Heinemann,
Generalleutnant,
Dieje gnorbnung gilt aud) für den Bereid) der Keitung Breslau.
Breslau, den 10. Yebruar 1917.
beitraft.
tart erfannt werden.
Der Kommandant.
I3.B.
v. Barzensty und Tenczin,
Generalmajor.
Diefe Anordnung gilt aud) Tür den Bereid) der Teitung Glaß.
Hlat, den 11. Yebruar 1917.
Der Kommandant.
von Viebdler,
Verteilungsplan C2 .. JaU Oberft.
Abt. IT ...:.-. 1 ru