Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

22  Einleitung.  $  6.

heit  zugeschrieben,  eine  Anschauung,  auf  welche  Aussprüche  des
römischen  Rechtes  über  die  Machtfülle  der  römischen  Imperatoren
von  wesentlichem  Einfluß  waren.  In  voller  Ausbildung  tritt  uns
diese  Theorie  gegen  Iinde  des  Mittelalters  bei  Aeneas  Sylvius
entgegen  ?®,

Der  moderne  Souveränetätsbegriff  hat  sich  aber  nicht
in  Anlehnung  an  die  dem  römischen  Kaiser  zugeschriebene  summa
potestas,  sondern  aus  den  Verhältnissen  entwickelt,  welche  infolge
des  Sinkens  der  kaiserlichen  Macht  und  des  Zerfalles  des  heiligen
römischen  Reiches  eintraten.  Er  ist  in  Frankreich  entstanden.
Souverän  (lateinisch  „superanus“,  italienisch  „soverano“,  französisch
  „sovrain“)  bezeichnet  ursprünglich  nicht  den  Inhaber
der  höchsten  Gewalt,  sondern  nur  einen  höher  Stehenden
(superior)&.  Souveränetät  wurde  daher  in  Frankreich  nicht  bloß
dem  Königeb,  sondern  auch  den  Baronen  zugeschrieben®;  doch
verstand  man  unter  „sovrain“,  wenn  das  Wort  ohne  weiteren  Zusatz
  gebraucht  wurde,  regelmäßig  den  König.  Eine  Unterordnung
unter  eine  höhere  Gewalt  galt  also  ursprünglich  als  mit  der
Souveränetät  nicht  unvereinbar.  Die  Fortentwicklung  des  Souveränetätsbegriffes
  nach  dieser  Richtung  vollzog  erst  Bodin.  Er
bezeichnet  die  Souveränetät  als  eine  höchste  Gewalt  und  leitet
aus  dieser  Eigenschaft  die  Schrankenlosigkeit  derselben  ab.
Souveränetät  ist  nach  ihm  eine  höchste  und  durch  Gesetze  nicht
gebundene  Gewalt.  Die  Souveränetät  steht  aber  nicht  dem
Staate,  sondern  dem  Herrscher,  also  je  nach  der  Staatsform,
entweder  dem  Volke  oder  den  bevorzugten  Geschlechtern  oder
dem  Könige,  im  damaligen  Frankreich  dem  letzteren,  zu.  Die
Begriffsformulierung  Bodins  ist  ein  theoretischer  Ausdruck  für
die  absolute  Gewalt,  welche  die  französischen  Könige  nach  Beseitigung
  der  ständischen  Rechte  gewonnen  hatten.  Daraus  erklärt
sich  auch  der  große  Erfolg  derselben  in  der  Staatspraxis.  Die  Auffassung
  von  der  schrankenlosen  Macht  des  Herrschers  erhielt  sich
in  der  Staatswissenschaft,  solange  die  absolute  Monarchie  die  im
kontinentalen  Europa  herrschende  Staatsform  war.  Noch  im  Anfange
des  neunzehnten  Jahrhunderts  besaß  sie  eine  große  Verbreitung,  und
in  Deutschland  wurde  der  Souveränetätsbegriff  namentlich  von  den
Rheinbundfürsten  in  dem  angegebenen  Sinne  verwendet.

Gegenüber  der  Vorstellung  von  der  absoluten  Machtfülle  des
Monarchen  gab  die  germanische  Auffassung  von  den  Rechten  des

®2  Rehm,  Geschichte  200  ff.  Jellinek,  Staatsl.  442,  450.

»  Also  kein  Superlativ,  sondern  nur  ein  Komparativ!

b  Vgl.  Jellinek,  Staatsl.  444  f.  mit  näheren  Nachweisen.

°  Vgl.  Jellinek,  System  77  N.  3  Rehm  a.  a.  0.  193  N.  2.  Viollet,
Histoire  des  institutions  politiques  et  administratives  de  la  France  (Paris  1898)
2  103.  Jellinek,  Staatsl.  447,  448  Anm.  5.  („Cascuns  barons  est  sovraing  en
sa  baronnie“.)

*  Bodin,  De  re  publ.  I,  8:  „Maiestas  (in  der  französischen  Ausgabe
souverainete)  est  summa  in  cives  legibusque  soluta  potestas“.  Vgl.  oben  $  1
Anm.  6  nebst  weiteren  Nachweisen.