Artilel 2. Die KO vom 29. März 1837. 85
liches Bekenntnis des Gesetzgebers zu dem Grundsatze, daß die „staats-
rechtliche Partie des AR“ im ganzen jeweiligen Staatsgebiet gelte,
geschweige denn als „authentische Deklaration“ (Hubrich, Annal. 08 733)
dieses Grundsatzes aufgefaßt werden, denn letzterer ist in der Staatspraxis
der damaligen Zeit und deren Anschauungen über das öffentliche Recht der
neuen Landesteile — besonders der Rheinprovinz, vgl. Fleischmann
a. a. O. S. 425, 426 — nirgends erkennbar, einmal sogar ausdrülcklich
abgelehnt worden: K O vom 3. Jan. 1817, zitiert bei oKZ 1 166. Die KO
von 1821 scheidet also hier aus. UÜbereinstimmend das R, Entsch.
vom 23. April 07, JW 375 (auch abgedr. bei Hubrich, Annal. 08 663). Da-
gegen sind Entscheidungsnormen über die vorliegende Frage enthalten
in der KO v. 29. März 1837 „betr. die Anwendung der Preuß. G. in
denjenigen Orten, welche bei Grenz-Regulierungen als Gebietsteile der
Monarchie anerkannt oder infolge eines Austausches an dieselbe ab-
getreten worden sind“. Diese, an das Staatsministerium gerichtete und
in der GS (S. 71) publizierte KO bestimmt:
· „Auf den beigefügten Bericht der Minister der Justiz und der
auswärtigen Angelegenheiten habe Ich nach dem Antrage derselben
wegen Anwendung der Preußischen Gesetze in denjenigen Orten,
welche bei Grenzregulierungen auf den Grund abgeschlossener und
bestätigter Grenzrezesse als Gebietsteile Meiner Monarchie anerkannt,
oder infolge eines Austausches an dieselbe abgetreten worden sind
oder sich noch in der Verhandlung befinden, folgende Bestimmungen
erlassen:
1. In allen Fällen, in denen die Grenzregulierung nur verdunkelte
und ungewisse Grenzen festgestellt hat, sind die Preußischen Ge-
setze, Verordnungen und Vorschriften, die in demjenigen Gerichts-
bezirke gelten, dem die bisher streitigen Gebietsteile definitiv
überwiesen sind, auch in diese letztern durch die ursprüngliche
Publikation für eingeführt zu achten.
2. Dagegen sollen in denjenigen Gebietsteilen, welche seit Einführung
der preußischen Gesetzgebung in die neu und wieder eroberten
Provinzen infolge abgeschlossener Grenz-Regulierungs-Rezesse an
Preußen neu abgetreten worden, die Preußischen Gesetze, Ver-
ordnungen und Vorschriften, insofern sie nicht schon jetzt auf
den Grund besonderer Bestimmungen darin angewendet werden,
vom 1. Juli d. J. ab unter Beobachtung der Grundsätze desjenigen
Patents in Kraft treten, wodurch die diesseitige Gesetzgebung
in die Provinz, zu welcher das neu erworbene Gebiet fortan ge-
hört, neu oder wieder eingeführt worden ist.