Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artilel 2. Die KO vom 29. März 1837. 85 
liches Bekenntnis des Gesetzgebers zu dem Grundsatze, daß die „staats- 
rechtliche Partie des AR“ im ganzen jeweiligen Staatsgebiet gelte, 
geschweige denn als „authentische Deklaration“ (Hubrich, Annal. 08 733) 
dieses Grundsatzes aufgefaßt werden, denn letzterer ist in der Staatspraxis 
der damaligen Zeit und deren Anschauungen über das öffentliche Recht der 
neuen Landesteile — besonders der Rheinprovinz, vgl. Fleischmann 
a. a. O. S. 425, 426 — nirgends erkennbar, einmal sogar ausdrülcklich 
abgelehnt worden: K O vom 3. Jan. 1817, zitiert bei oKZ 1 166. Die KO 
von 1821 scheidet also hier aus. UÜbereinstimmend das R, Entsch. 
vom 23. April 07, JW 375 (auch abgedr. bei Hubrich, Annal. 08 663). Da- 
gegen sind Entscheidungsnormen über die vorliegende Frage enthalten 
in der KO v. 29. März 1837 „betr. die Anwendung der Preuß. G. in 
denjenigen Orten, welche bei Grenz-Regulierungen als Gebietsteile der 
Monarchie anerkannt oder infolge eines Austausches an dieselbe ab- 
getreten worden sind“. Diese, an das Staatsministerium gerichtete und 
in der GS (S. 71) publizierte KO bestimmt: 
· „Auf den beigefügten Bericht der Minister der Justiz und der 
auswärtigen Angelegenheiten habe Ich nach dem Antrage derselben 
wegen Anwendung der Preußischen Gesetze in denjenigen Orten, 
welche bei Grenzregulierungen auf den Grund abgeschlossener und 
bestätigter Grenzrezesse als Gebietsteile Meiner Monarchie anerkannt, 
oder infolge eines Austausches an dieselbe abgetreten worden sind 
oder sich noch in der Verhandlung befinden, folgende Bestimmungen 
erlassen: 
1. In allen Fällen, in denen die Grenzregulierung nur verdunkelte 
und ungewisse Grenzen festgestellt hat, sind die Preußischen Ge- 
setze, Verordnungen und Vorschriften, die in demjenigen Gerichts- 
bezirke gelten, dem die bisher streitigen Gebietsteile definitiv 
überwiesen sind, auch in diese letztern durch die ursprüngliche 
Publikation für eingeführt zu achten. 
2. Dagegen sollen in denjenigen Gebietsteilen, welche seit Einführung 
der preußischen Gesetzgebung in die neu und wieder eroberten 
Provinzen infolge abgeschlossener Grenz-Regulierungs-Rezesse an 
Preußen neu abgetreten worden, die Preußischen Gesetze, Ver- 
ordnungen und Vorschriften, insofern sie nicht schon jetzt auf 
den Grund besonderer Bestimmungen darin angewendet werden, 
vom 1. Juli d. J. ab unter Beobachtung der Grundsätze desjenigen 
Patents in Kraft treten, wodurch die diesseitige Gesetzgebung 
in die Provinz, zu welcher das neu erworbene Gebiet fortan ge- 
hört, neu oder wieder eingeführt worden ist.
	        
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