Contents: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

90 Artikel 2. Rechtszustand neu erworbener Gebiete. 
auf das ganze jeweilige Staatsgebiet erstrecken soll. So beziehen sich 
z. B. Vorschriften über die Verwaltung (Schutz und Sicherung) der 
Landesgrenzen naturgemäß auf alle Grenzen, die gegenwärtigen wie 
die künftigen; ebenso wäre es contra rationem, wenn man ein Gesetz, 
welches, wie das Jesuiten-G. vom 4. Juli 1872, einen religiösen Orden 
„vom Gebiete des Deutschen Reichs"“ ausschließt, nur innerhalb der 
damaligen Reichsgrenzen gelten lassen wollte. 
Alle Rechtsnormen, die nicht zu den bisher angegebenen Kate- 
gorien gehören, bedürfen, sofern sie im neuen Gebiete gelten sollen, 
der besonderen Einführung. Diese „Einführung“ bedeutet nicht Ver- 
kündigung bestehenden, sondern Setzung neuen Rechtes, ist sonach grund- 
sätzlich (vgl. unten bei Art. 62 und 45) nicht Sache der vollziehenden, 
sondern der gesetzgebenden Gewalt. Vgl. v. Seydel a. a. O. 2 315, 
Jellinek, Gesetz und Verordnung 340, Jebens a. a. O. 512 und den oben 
S. 76 erwähnten KommBer. des HHvon 1877, S. 129, 130.
	        
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