92 Titel II. Grund- und Freiheitsrechte.
leur droits) und namentlich die von der Frankfurter Nationalversamm-
lung aufgestellten „Grundrechte des deutschen Volkes“, die zuerst als
besonderes „Reichsgesetz“ am 27. Dezember 1848 publiziert und nächstdem
in die Reichsverfassung vom 28. März 1849 als deren VI. Abschnitt auf-
genommen wurden. In den Frankfurter Grundrechten ist das nächste
und unmittelbare Vorbild der „Rechte der Preußen“ zu erblicken, so
wie diese in der oktrV und, nur wenig verändert, im revidierten Text
formuliert sind, wobei dahingestellt bleiben mag, inwieweit der Inhalt
des Titels „von den Rechten der Preußen“ in der Reg Vorl vom Mai 1848
und deren Umgestaltung durch die preußische Nat Vers ihrerseits die
Arbeiten des gleichzeitig tagenden Frankfurter Parlaments beeinflußt
haben. Jedenfalls besteht zwischen jenen deutschen und den preußischen
Grundrechten eine sehr weit reichende UÜbereinstimmung, die sich oft
bis auf die Einzelheiten der Ausdrucksweise erstreckt. Von den 40 Artikeln
des Tit. II decken sich die meisten, und gerade die wichtigsten, sachlich
und vielfach auch wörtlich mit Sätzen aus den Grundrechten des deutschen
Volkes, deren Hauptinhalt somit, nachdem es der Frankfurter Pauls-
kirche nicht vergönnt gewesen war, ihren Beschlüssen die Kraft des
Gesetzes einzuhauchen, in der Rechtswirklichkeit des größten deutschen
Einzelstaates fortlebt.
2. Der Titel will „von den Rechten der Preußen“ reden. Folgt
man dem, was sprachgebräuchlich ist, so soll ein Verzeichnis derjenigen
subjektiven Rechte gegeben werden, welche den preußischen Staats-
angehörigen als solchen, aus und wegen ihrer Angehörigkeit, zustehen und
zwar, was aus der Hinzufügung des bestimmten Artikels „den“ zu schließen,
aller dieser Rechte. Der Inhalt des Titels wäre dann durch die Über-
schrift zutreffend bezeichnet, wenn er die subjektiven Rechte, für deren
Erwerb und Ausübung die preußische Staatsangehörigkeit Voraussetzung
ist, erschöpfend aufzählte, kodifizierte. Indessen ist ein solcher Einklang
zwischen Uberschrift und Inhalt keineswegs vorhanden. Die als „Rechte
der Preußen“ etikettierte Artikelfolge enthält weniger, mehr und anderes
als die Bezeichnung verspricht.
Weniger: es gibt „Rechte der Preußen“ und zwar solche im
strengsten Sinne, welche in dem Titel nicht aufgeführt sind. Hierher
gehören insbesondere die staatsbürgerlichen oder politischen Rechte, an
ihrer Spitze das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Hd##bg, Rechte,
welche, mit Einschluß des ihre juristische Natur teilenden Gemeinde-
bürgerrechts, recht eigentlich als „Rechte der Preußen“ zu bezeichnen
sind, insofern sie auch heute, nach Gründung des Reiches, noch durch
die Eigenschaft als Preuße bedingt sind, nur in ihnen noch das parti-