Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 4. Das Fürstliche Haus Hohenzollern. 119 
Grund dieses reichsgesetzlich gewährten Spielraumes in Preußen ge- 
schaffenen privilegierten Gerichtsstände vgl. vR8 2 23, Anm. 7, 8. Die 
von den Reichsgesetzen vorausgesetzte Autonomie der regierenden Häuser 
kann durch Landes-(d. h. Staats-) Gesetz beschränkt werden (bestritten; 
Al Rehm, Fürstenrecht S. 64ff., dem vR8 2 24 Nr. 4, 51 Nr. 1 
zustimmt; vgl. dagegen Meyer-Anschütz § 86 Nr. 1, Schücking, Der 
Staat und die Agnaten 11902j), S. 45ff.); sie ist in Preußen durch 
17, 18 ALR II, 13 beschränkt auf „Angelegenheiten, welche die Per- 
sonen- und Familienrechte des Landesherrn und seines Hauses be- 
treffen“ (Bornhak, St R 1 375, 376), erstreckt sich also nicht auf das „Gesamt- 
gebiet des bürgerlichen Rechtes", wie vpRz 2 21, 24 behauptet. — 
Hervorzuheben ist schließlich noch der den Mitgliedern des königlichen 
Hauses zustehende besondere strafrechtliche Schutz: StG B 5§§ 96, 97, 100. 
Außer allen vorerwähnten Rechten und Freiheiten stehen dem König 
noch besondere, nur ihm eigene Vorrechte zu; vgl. über dieselben 
unten, bei Art. 43 (Ehrenrechte des Königs). 
b. Das fürstliche Haus Hohenzollern (vgl. vRZ 2 24 ff., Bornhak, 
StR 1 364 ff., derselbe, Art. „Depossedierte“ im WSt V, Rehm, Fürsten- 
recht S. 460 ff.). Schon bei der Vereinigung der Hohenzollernschen Fürsten- 
tümer mit Preußen durch den Vertrag vom 7. Dez. 1849 (bestätigt durch 
Gesetz vom 12. März 1850, vgl. oben S. 76) wurde den Mitgliedern det 
hierdurch mediatisierten Dynastie „eine Ihren verwandtschaftlichen und 
sonstigen Verhältnissen zum Königlich Preußischen Hause entsprechende be- 
vorzugte Stellung vor allen andern nicht zum Königlichen Hause gehörigen 
Untertanen gewährt“ (Art. 12 des angeführten Vertrages). Das Nähere 
hierüber blieb „besonderer Feststellung“ vorbehalten: mit Bezug hierauf er- 
gingen einige (nicht erschöpfende) Bestimmungen im Wege der königlichen 
Ausführungs V: AllerhErl v. 14. Aug. 1852 (GS 771), welche dem fürstlichen 
Hause insbesondere die Steuerbefreiungen des königlichen Hauses gewährt. 
Auch abgesehen von diesen und andern ausdrücklichen Bestimmungen wurde 
das fürstliche Haus der regierenden Dynastie in der Art einer Seiten- 
linie der letzteren (richtig Bornhak StR 1 365) durch die Staatspraxis 
gleichgestellt: so namentlich in bezug auf Freiheit vom Kriegsdienst 
und Heereslasten, eine Exemtion, welche von der Reichsgesetzgebung 
stillschweigend übeernommen worden und als fortbestehend anzusehen 
ist, da es unbedenklich erscheint, den Worten „regierende Häuser“ bzw. 
„deutsche regierende Familien“ in den oben S. 118 allegierten §§ der 
Reichsgesetze über Kriegsdienst, Quartierlast und Naturalleistungen eine 
weite, die Seitenlinien der Dynastien mitumfassende Auslegung zu 
geben. Die Gleichstellung der fürstlichen mit den königlichen Hohen-
	        
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