Artikel 4. Das Fürstliche Haus Hohenzollern. 119
Grund dieses reichsgesetzlich gewährten Spielraumes in Preußen ge-
schaffenen privilegierten Gerichtsstände vgl. vR8 2 23, Anm. 7, 8. Die
von den Reichsgesetzen vorausgesetzte Autonomie der regierenden Häuser
kann durch Landes-(d. h. Staats-) Gesetz beschränkt werden (bestritten;
Al Rehm, Fürstenrecht S. 64ff., dem vR8 2 24 Nr. 4, 51 Nr. 1
zustimmt; vgl. dagegen Meyer-Anschütz § 86 Nr. 1, Schücking, Der
Staat und die Agnaten 11902j), S. 45ff.); sie ist in Preußen durch
17, 18 ALR II, 13 beschränkt auf „Angelegenheiten, welche die Per-
sonen- und Familienrechte des Landesherrn und seines Hauses be-
treffen“ (Bornhak, St R 1 375, 376), erstreckt sich also nicht auf das „Gesamt-
gebiet des bürgerlichen Rechtes", wie vpRz 2 21, 24 behauptet. —
Hervorzuheben ist schließlich noch der den Mitgliedern des königlichen
Hauses zustehende besondere strafrechtliche Schutz: StG B 5§§ 96, 97, 100.
Außer allen vorerwähnten Rechten und Freiheiten stehen dem König
noch besondere, nur ihm eigene Vorrechte zu; vgl. über dieselben
unten, bei Art. 43 (Ehrenrechte des Königs).
b. Das fürstliche Haus Hohenzollern (vgl. vRZ 2 24 ff., Bornhak,
StR 1 364 ff., derselbe, Art. „Depossedierte“ im WSt V, Rehm, Fürsten-
recht S. 460 ff.). Schon bei der Vereinigung der Hohenzollernschen Fürsten-
tümer mit Preußen durch den Vertrag vom 7. Dez. 1849 (bestätigt durch
Gesetz vom 12. März 1850, vgl. oben S. 76) wurde den Mitgliedern det
hierdurch mediatisierten Dynastie „eine Ihren verwandtschaftlichen und
sonstigen Verhältnissen zum Königlich Preußischen Hause entsprechende be-
vorzugte Stellung vor allen andern nicht zum Königlichen Hause gehörigen
Untertanen gewährt“ (Art. 12 des angeführten Vertrages). Das Nähere
hierüber blieb „besonderer Feststellung“ vorbehalten: mit Bezug hierauf er-
gingen einige (nicht erschöpfende) Bestimmungen im Wege der königlichen
Ausführungs V: AllerhErl v. 14. Aug. 1852 (GS 771), welche dem fürstlichen
Hause insbesondere die Steuerbefreiungen des königlichen Hauses gewährt.
Auch abgesehen von diesen und andern ausdrücklichen Bestimmungen wurde
das fürstliche Haus der regierenden Dynastie in der Art einer Seiten-
linie der letzteren (richtig Bornhak StR 1 365) durch die Staatspraxis
gleichgestellt: so namentlich in bezug auf Freiheit vom Kriegsdienst
und Heereslasten, eine Exemtion, welche von der Reichsgesetzgebung
stillschweigend übeernommen worden und als fortbestehend anzusehen
ist, da es unbedenklich erscheint, den Worten „regierende Häuser“ bzw.
„deutsche regierende Familien“ in den oben S. 118 allegierten §§ der
Reichsgesetze über Kriegsdienst, Quartierlast und Naturalleistungen eine
weite, die Seitenlinien der Dynastien mitumfassende Auslegung zu
geben. Die Gleichstellung der fürstlichen mit den königlichen Hohen-