124 Artikel 4. Die Standesherren.
(GS 686, 688), von denen die eine den bevorzugten Gerichtsstand der
Standesherren wiederherstellt, die andere aber bestimmt, daß behufs
Feststellung des Umfanges der im übrigen wiederherzustellenden Rechte
und Vorzüge „sowie der etwa in Anspruch genommenen Entschädigungen“
mit den einzelnen standesherrlichen Familien Verhandlungen gepflogen
werden sollen. Die Staatsregierung stellte sich hiernach in der Restau-
rationsfrage den Standesherren gegenüber auf den Vertragsstand-
punkt. Notwendig war dies nicht, und zwar weder nach dem Gesetz
vom 10. Juni 1854, welches vom Verordnungs- und nicht vom Vertrags-
wege spricht, noch nach allgemeinen Grundsätzen (unrichtig u#### 2 43,
45, 46), aber auch nicht unzulässig, wofern man im Auge behält, daß
die durch die V. vom 12. November 1855 angeordneten Verhandlungen
nichts anderes waren als unmaßgebliche Besprechungen, welche zur
Information der Regierung zweckdienlich sein mochten, deren positive
oder negative Ergebnisse aber die Gültigkeit der hiernächst zu erlassenden
Wiederherstellungsverordnungen weder bedingen noch beschränken konnten.
Wenn das Hd##bg, wie in der Folge geschehen (s. das Nähere bei vR8
2 42 ff., Bornhak 1 320 ff., Arndt S. 85, 86) beanstandete, daß man mit den
Standesherren überhaupt verhandelt hatte, so war es hiermit im Unrecht,
im Recht aber, wenn es rügte, daß die mit den einzelnen standes-
herrlichen Familien abgeschlossenen, vom König genehmigten „Rezesse"
(worin wiederhergestellt wurde, was an Privilegien wiederhergestellt
werden sollte, auch staatsseitig Entschädigungen bewilligt wurden) nicht
in der GS, sondern nur in den Regierungs-Amtsblättern publiziert
wurden (ein nach Art. 106, in Verbindung mit dem G. betr. die Publi-
kation der G. vom 3. April 1846, §5. 1, für Königliche Verordnungen,
welche Gesetzeskraft erlangen sollen, unzulässiger Publikationsmodus)
und wenn es die Regierung beschuldigte, durch jene Rezesse das Aus-
gabebewilligungsrecht des Landtags verletzt zu haben: denn das Gesetz
vom 10. Juni 1854 ermächtigte den König, „verletzte" Rechte wiederher-
zustellen, nicht aber auch, den angeblich Verletzten wegen Aufhebung
oder Nichtwiederherstellung ihrer Privilegien aus der Staatskasse Geschenke
zu geben. Der hierüber entbrennende Streit (ein Einzelgefsecht in dem
großen Verfassungskonflikt der Cer Jahre) wurde beendet durch das Gesetz.
vom 15. März 1869 (GS 490), ein Kompromiß, in dem die Streitenden
beide nachgaben: das Hd Abg, indem es seinen Widerspruch gegen die
bereits abgeschlossenen Rezesse, einschließlich der darin enthaltenen Geld-
bewilligungen, fallen ließ, die Regierung, indem sie auf das Verordnungs-
recht des Gesetzes vom 10. Juni 1854 verzichtete und sich damit einver-
standen erklärte, daß die Wiederherstellung standesherrlicher Privilegien