126 Artikel 4. Die Standesherren.
Schrift von Loening über die Autonomie der slandesherrlichen Häuser
Deutschlands. 2. EGG #P7: privilegierter Gerichtsstand der Häupter
der standesherrlichen Familien in Strafsachen: soweit zur Zeit des Inkraft-
tretens des G# die Landesgesetze jenen Personen „das Recht der Austräge“
gewährten, bleibt es hierbei, für die preußischen Standesherren also bei der
einschlägigen Vorschrift der Instr. vom 30. Mai 1820, 5 17. 3. Befreiung von
der Wehrpflicht und Quartierlast nach § 1 des Kriegsdienstgesetzes vom
9. Nov. 1867 und 4 des Quartierleistungsgesetzes vom 25. Juni 1868
(Freiheit von Vorspannleistung besteht nicht).
Auf Landesgesetzen beruhen die gegenwärtig noch aufrecht er-
haltenen — im Vergleich mit ihrem früheren Umfang geringfügigen —
Steuerbefreiungen der Standesherren. Nachdem die Befreiung von
Staatssteuern durch die fortschreitende Gesetzgebung vollständig aufgehoben
worden ist (Freiheit von indirekten Abgaben schon durch die V. v. 21. Juni
1815, Nr. 4, von allen staatlichen Personalsteuern durch G. vom 18. Juli
1892 [GS 2101), von der Stempel= und Erbschaftssteuer durch Nichtauf-
nahme standesherrlicher Privilegien in die geltenden Gesetze: Stempel-
steuergesetz vom 31. Juli 1895 (GS 413s], § 5, Reichserbschaftssteuergesetz
vom 3. Juni 1906 (RE#l 654s, § 13, von den Realsteuern dadurch, daß
diese durch G. vom 14. Juli 1893 (GS 119 als Staatssteuern aufgehoben
sind), bezieht sich diese Privilegierung nur noch auf Gemeinde-= (d. h.
Ortsgemeinde, nicht Kreis-habgaben und gilt nur insoweit, als das Komm.
Abg. G. vom 14. Juli 1893 oder die von demselben ausdrücklich aufrecht-
erhaltenen älteren Vorschriften sie anerkennen. Der jetzige Rechtszustand
ist folgender: 1. Von den auf den Grundbesitz gelegten Kommunalab=
gaben sind die Standesherren mangels Aufrechterhaltung privilegierender
Normen nicht befreit. Eine Befreiung dieses Inhalts könnte nur noch
im Rahmen „besonderer Rechtstitel“ beansprucht werden, soweit und
solange die Gemeinde von ihrem Ablösungsrecht keinen Gebrauch macht:
Komm. Abg. G. § 21. 2. Normen, welche die Standesherren von
Gewerbesteuern befreien (solche bestehen nur im ehemaligen Kurhessen,
vgl. Schoen, Kommunalverbände S. 281) sind durch K. Abg. G. 8 22
für die vor dem K. Abg. G. begonnenen Gewerbebetriebe aufrechterhalten,
auch hier aber ist der Gemeinde das Ablösungsrecht vorbehalten.
3. Bezüglich der anderen Gemeindelasten sollen — K. Abg. G. § 40
Abs. 3 — die „bestehenden gesetzlichen Bestimmungen“, nach Maßgabe
derselben insbesondere also auch die Gemeindeeinkommensteuer-
privilegien der Standesherren unberührt bleiben. Ablösbarkeit ist für
diese Kategorie von Befreiungen nur zugestanden, soweit es sich um
„besondere Rechtstitel“ handelt (a. a. O. § 21; ungenau vRg 2 54, richtig