Metadata: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

941 
übrigen Bundesgliedern glelch, well e# gemätz Arl. On AMT, 3 
Reichsversass. aurh im Siune des NArl. 7 als Aunbe#staat gilt, 
1. Ans der Fassung der genaunten Bestimmung ergibt 
sich, daß nur „Bundesglieder“ das Antragretht haben unh nicht 
der Kaiser als solcher, da er Rei#hsorgan, aber nieht Mitglieo 
des Bundes ist. 20) Die Präsidialanträge sind also nich! kaiser- 
liche, sondern königlich preussisehe Anträge, da der Kaiser nur 
in seiner Eigenschaft als König von Preusen und Kräger her 
preußischen Staatogewalt Bundesmitglied ist und Anträge stellen 
darf. Darin kann anch die Antragosorm keine Anderung herbei- 
führen, wenn bioweilen vom Reichsklanzler die Anträge „im 
Namen des Kaisers“ oder als „Präsidialantrag“ eingebracht 
werden.2") Formell richtiger ist jedensalls die Bezeichuung als 
preußischer Antrag. Wenn unn tatsächlich ein preußiseher Antrag 
allein vom oder im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ohne 
Zustimmung des prenßischen Staatlsministeriums eingebracht 
wird, so ist das eine innerpreußische Angelegenheit, die ohne 
Einfluß auf die Abstimmung im Bundesrate ist. Der Bundes- 
rat hat nur darauf zu sehen, daß die Präsidialanträge durch 
einen preußischen Bevollmächtigten eingebracht werden. ) 
2. Verschiedene Schriststeller 20) sind der Ansicht, daß, trotz 
dem in der Verfassung nur von einer Initiative der Bundes- 
glieder die Rede ist, gewohnheitsrechtlich sich eine kaiserliche 
Initiative im Bundesrate herausgebildet habe. 90) Es ist 
  
26) Auch aus der nach Art. 15, Abs.- 1 dem Reichskanzler zustehen- 
den Geschäftsleitung läßt sich ein solches Recht zwanglos nicht herleiten. 
27) Vgl. v. Seydel, Komm., S. 145; Laband, Staatsr. I, S. 239, 
Reichsstaatsr., S. 61; Graßmann im Arch. für öff. Recht XI, S. 338 f.; 
Sauter, S. 16 f.; v. Rhein; v. Jagemann, S. 87f.; Damhbitsch, S. 318; 
Hänel, Stud. II, S. 24 f. 1 
28) Die oben behandelten Fragen wurden besonders bei der Tren- 
nung des Reichskanzleramts von dem des preußischen Ministerpräsidenten 
aktuell. " « 
29)SoMeyer,Lehrb.,S.485zFischeix,,S.148zVornhakimArchs 
f.öff.RechtVIlI,S.455f.;Hänel,Stud.Il,S.42;FrormcmnimArch. 
f. öff. Recht XIV, S. 80f. 
30) Graßmann führt zur Widerlegung dieser Ansicht verschiedene 
Außerungen des Reichskanzlers an, so im Reichstage am 12. Dez. 1876, 
Sten. Ber. II, S. 762: „Ich muß darauf aufmerksam machen, daß ich 
nicht für den Gesamtumfang der Reichspolitik verantwortlich bin. Das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.