Artikel 5 ist keine Grenzscheide zwischen Gesetz und Verordnung. 137
als handlungsfähiges Wesen, als Person vorausgesetzt, die Degradierung
des Menschen zur Sache verboten und demzufolge das Dasein von
Menschen, welche die rechtliche Natur von Sachen haben, von Sklaven
i. e. S., verfassungsmäßig ausgeschlossen. Betreffs der eigentlichen
Sklaverei also haben v#R3, Arndt und Schwartz a. a. O. recht. Das
Gesetz vom 9. März 1857 (GS# 160), welches unter Aufhebung der 3§5. 198 bis
208 ALR2 5 Sklaven von dem Augenblicke an, in dem sie preußisches Ge-
biet betreten, für frei und das Eigentum ihrer Herren für verwirkt
erklärte, war unnötig, es wiederholt nur, was die Verfassung, Art. 5
Satz 1, schon gesagt hatte.
5. Unrichtig ist auch die Ansicht. daß Art. 5 zu denjenigen Einzel-
bestimmungen der Verfassung gehöre, welche die Gegenstände der
Gesetzgebung namentlich aufzählen und dadurch die Gebiete des Ge-
setzes und der Verordnung voneinander abgrenzen. Diese, hauptsächlich
von Arndt vertretene Meinung, steht und fällt mit ihrer Voraussetzung,
d. h. mit der Lehre, daß jene Abgrenzung in Preußen überhaupt nach
der Methode der namentlichen Aufzählung der Gegenstände der Gesetz-
gebung bewirkt, und zwar hauptsächlich durch die „Rechte der Preußen“
bewirkt sei. Vgl. über diese „Enumerationstheorie“ oben S. 98, 99.
Sie ist aus den dort angegebenen sowie aus weiteren, bei Art. 62 zu
entwickelnden Gründen (vgl. unten, bei Art. 62) abzulehnen und zwar
insbesondere auch in der ihr von E. Mayer (in der Rezension
von Arndts Verordnungsrecht, Krit. Vierteljahrsschrift N. F. VIII,
1885, 134 ff.) gegebenen Wendung und Begründung, wonach die Grenze
zwischen Gesetz und Verordnung in vollständiger kasuistischer Aus-
führung durch die Art. 5, 8 und 9 der Verfassung gezogen sein soll.
Diese Meinung — der Arndt in neueren Schriften (vogl. z. B. Af öff R,
18 166, Selbst VR 74, 75, VArch 17 357, Komm. 94) mehr und mehr sich
zuzuneigen scheint, nachdem er sie früher bekämpft hatte, — verkennt, wie
die von ihr lediglich variierte ursprüngliche Theorie Arndts, Wesen und
Zweck der Grundrechte. Letztere sind eine Grenzscheide zwischen Staats-
gewalt und Individuum, nicht zwischen Gesetz und Verordnung, oder (was
dasfelbe besagt) zwischen Krone und Landtag. Die Art. öff. zählen
die Gegenstände der Gesetzgebung weder vollständig noch unvoll-
ständig, sondern gar nicht auf. Es ist deshalb auch verkehrt, jene
Artikel, insbesondere Art. 5 oder 9 in Parallele zu stellen mit den
Bestimmungen süddeutscher Verfassungen, welche, Gesetz und Verordnung
abgrenzend, den Weg der Gesetzgebung für alle Normen fordern, die
die Freiheit oder das Eigentum der Staatsangehörigen betreffen:
Bayer. Verfaffung Tit. VII 92, Bad. Verfassung § 65. An diesem (von