Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 5. Die Gesetze vom 12. Februar 1850. 139 
außer Streit), sondern darum, inwieweit die Legislative zur Tätig- 
keit aufzufordern sei. (Besonders bezeichnend hierfür die unten 
bei Art. 6 Nr. 1 S. 143 mitgeteilte Außerung des Abg. v. Manteuffel in 
der I. K.). Die Entwürfe und die oktr V wollten nur ein Verfassungsgesetz 
in Aussicht stellen, der von den Revisionskammern amendierte Text dagegen 
verspricht mehr; — er verheißt (so verstand es wenigstens der oben 
S. 132 zitierte Ber d Zuussch) ein Gesetz über Verhaftung, polizei- 
liche Verwahrung, Polizeiaufsicht und verwandte Maßregeln. Diese 
Verheißung wurde demnächst erfüllt durch zwei Gesetze vom 12. Febr. 1850, 
von denen das zweite, betreffend die Stellung unter Polizeiaufsicht, 
durch die spätere Strafgesetzgebung (schon durch das PrStr#B vom 
14. April 1851, dann das RStre, §5 38, 39) überholt und aufgehoben 
ist, während das erste, betitelt „zum Schutze der persönlichen Freiheit“, 
zu einem Teile # 1—5, 11—13, wo die strafprozessuale Untersuchungs- 
haft, vorläufige Festnahme und Haussuchung geregelt ist) gleichfalls 
(durch die RStr PO ss 102 ff., 112 ff.) außer Kraft gesetzt ist, im übrigen 
aber, ## 6—10, noch in Geltung steht. Uber 88 7—10 (Eindringen 
in die Wohnung betreffend) s. unten bei Art. 6 S. 145ff., hier interessiert 
nur 5 6, wonach die Polizeibehörden und deren ausführende Organe 
befugt sind, „Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, wenn 
der eigene Schutz dieser Personen oder die Aufrechthaltung der öffentlichen 
Sittlichkeit. Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend erfordern. 
Die polizeilich in Verwahrung genommenen Perfonen müssen jedoch 
pätestens im Laufe des folgenden Tages in Freiheit gesetzt oder es muß in 
dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt werden, um sie der zuständigen 
Behörde zu überweisen". (Vgl. dazu Seuffert, in v. Stengels Wörterb. 
des BerwaltRR (1. Aufl.) 2 690; Genzmer, die Polizei /19051, 321 ff.). — 
Die beiden Gesetze vom 12. Febr. 1850, insbesondere das Gesetz zum Schutze 
der persönlichen Freiheit haben natürlich nicht die Bedeutung einer Kodi- 
fi#ution aller fortan überhaupt noch zulässigen öffentlichrechtlichen Freiheits- 
beschränkungen; „Ausführungsgesetze“ zu Art. 5 in dem Sinne, daß die 
Verwaltung nur das tun und anordnen dürfte, was diese Gesetze ihr ge- 
statten, sind sie nicht. Kodifiziert, d. h. unter Aufhebung aller den 
gleichen Gegenstand betreffenden älteren Vorschriften exklusiv geregelt 
find durch das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, #5 1—6 nur 
sdiejenigen Justiz- und Verwaltungsmaßregeln, welche Freiheitsentziehung 
zu strafprozessualen oder sicherheitspolizeilichen Zwecken bewirken: die 
Untersuchungshaft einschließlich der vorläufigen Festnahme (§§1—5 a. a. O.) 
und die polizeiliche Präventivhaft („Verwahrung": § 6 a. a. O.). Im 
übrigen und abgesehen hiervon ist der von der Verfassung vorgefundene
	        
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