Artikel 5. Die Gesetze vom 12. Februar 1850. 139
außer Streit), sondern darum, inwieweit die Legislative zur Tätig-
keit aufzufordern sei. (Besonders bezeichnend hierfür die unten
bei Art. 6 Nr. 1 S. 143 mitgeteilte Außerung des Abg. v. Manteuffel in
der I. K.). Die Entwürfe und die oktr V wollten nur ein Verfassungsgesetz
in Aussicht stellen, der von den Revisionskammern amendierte Text dagegen
verspricht mehr; — er verheißt (so verstand es wenigstens der oben
S. 132 zitierte Ber d Zuussch) ein Gesetz über Verhaftung, polizei-
liche Verwahrung, Polizeiaufsicht und verwandte Maßregeln. Diese
Verheißung wurde demnächst erfüllt durch zwei Gesetze vom 12. Febr. 1850,
von denen das zweite, betreffend die Stellung unter Polizeiaufsicht,
durch die spätere Strafgesetzgebung (schon durch das PrStr#B vom
14. April 1851, dann das RStre, §5 38, 39) überholt und aufgehoben
ist, während das erste, betitelt „zum Schutze der persönlichen Freiheit“,
zu einem Teile # 1—5, 11—13, wo die strafprozessuale Untersuchungs-
haft, vorläufige Festnahme und Haussuchung geregelt ist) gleichfalls
(durch die RStr PO ss 102 ff., 112 ff.) außer Kraft gesetzt ist, im übrigen
aber, ## 6—10, noch in Geltung steht. Uber 88 7—10 (Eindringen
in die Wohnung betreffend) s. unten bei Art. 6 S. 145ff., hier interessiert
nur 5 6, wonach die Polizeibehörden und deren ausführende Organe
befugt sind, „Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, wenn
der eigene Schutz dieser Personen oder die Aufrechthaltung der öffentlichen
Sittlichkeit. Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend erfordern.
Die polizeilich in Verwahrung genommenen Perfonen müssen jedoch
pätestens im Laufe des folgenden Tages in Freiheit gesetzt oder es muß in
dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt werden, um sie der zuständigen
Behörde zu überweisen". (Vgl. dazu Seuffert, in v. Stengels Wörterb.
des BerwaltRR (1. Aufl.) 2 690; Genzmer, die Polizei /19051, 321 ff.). —
Die beiden Gesetze vom 12. Febr. 1850, insbesondere das Gesetz zum Schutze
der persönlichen Freiheit haben natürlich nicht die Bedeutung einer Kodi-
fi#ution aller fortan überhaupt noch zulässigen öffentlichrechtlichen Freiheits-
beschränkungen; „Ausführungsgesetze“ zu Art. 5 in dem Sinne, daß die
Verwaltung nur das tun und anordnen dürfte, was diese Gesetze ihr ge-
statten, sind sie nicht. Kodifiziert, d. h. unter Aufhebung aller den
gleichen Gegenstand betreffenden älteren Vorschriften exklusiv geregelt
find durch das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, #5 1—6 nur
sdiejenigen Justiz- und Verwaltungsmaßregeln, welche Freiheitsentziehung
zu strafprozessualen oder sicherheitspolizeilichen Zwecken bewirken: die
Untersuchungshaft einschließlich der vorläufigen Festnahme (§§1—5 a. a. O.)
und die polizeiliche Präventivhaft („Verwahrung": § 6 a. a. O.). Im
übrigen und abgesehen hiervon ist der von der Verfassung vorgefundene