Art. 2.
Das Recht zum selbstständigen Betriebe von Buch= und Steindruckereien, Buch- und
AKunsthandlungen, Antiguariatsgeschäften, besebibliotheken und Lesekabinellen, sowie zum
Verkaufe von Druckschriften, Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen und zum
gewerbmäßigen Anschlagen von Plaraten richtet ich nach den Vorschriften der Gewerbe-
ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1369.
Art. 3.
Unter Druckschristen im Sinne dieses Gesebes sind alle Erzeugnisse der Buchdrucker-
presse, ferner alle andern, durch mechanische oder chemische Mittel vervielfaltigten Schriften
und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, ingleichen Musikalien mit Text oder
sonstigen Erläuterungen zu verstehen.
Art. 4.
Unter Drucker ist im Sinne dieses Gesetzes der Inhaber der Anstalt, in welcher die
Vervielfälligung hergestellt wurde oder, wenn er dieselbe nicht selbsl leitel, dessen Stell-
vertreter zu verstehen.
Die Verantwortlichkeit derselben suc. leberlrelung polizeilicher Vorschriften ist nach
8. 151. der Gewerbeordnung zu beurtheiler
Art. 5
Als Verbreitung einer Druckschrist gilt es, wenn dieselbe zum Verkauf ausgeboten,
verlheilt, zum Vertriebe versendet, zu gleichem Zwecke auf die Post gegeben, angeschlagen,
ausgestellt, oder zu Jedermanns Einsicht an öffemtlichen Orten, z. B. in Schankwirth-
schaften, Leihbibliotheken, Lesekabinctten 2c. ausgelegt wird.
Polizeiliche Bestimmungen.
Art. 6.
Auf jeder im Fisienthume berhestelten Druckschrift und, wenn dieselbe aus ver-
schiedenen Theilen (Bä der Hesten) besteht, auf jedem einzelnen Theile, muß der
Name und der nt- kentwcher 6 sr Dneh oder eines im Fürstenthume wohnhaften
Verlegers genannt sein.
U#n Zeitungen und periodischen, sei's in regelmäßigen oder znrgeimähsen Zeit.
räumen erscheinenden Druckschriften muß jedes Stück oder Heft oder jede Nummer den
Namen und Wohnort des Druckers oder eines im Fürstenthum wohnhaften Verlegers,
sowie den Namen des verantwortlichen Redakteurs oder des Herausgebers, ingleichen die
Jeit und den Ort des Erscheineno enthalten.
.Duuckschriften, welche im Fürstenthume nicht gedruckt sind, dürfen innerhalb desselben
nur dann verkauft oder sonst verbreitet werden, wenn auf denselben der Name und
Wohnorl des Verlegers oder des Commissionairs oder des Druckers angegeben ist.