Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artilel 6. Entstehungsgeschichte. 143 
wurden bei den Rev.-Verhandlungen im Züussch der I. K. Bedenken 
erhoben. Einmal meinte man, der Satz gebe „der Deutung Raum, 
als ob Beschlagnahme von Briefen nur bei Verhaftungen zulässig sei“. 
Diese Meinung teilte der ZaAussch nicht, wies vielmehr darauf hin, „daß 
solche Beschlagnahme hier nicht nur als Akzessorium einer Haussuchung 
oder Verhaftung auftritt und dann mit dieser selbst gerechtfertigt sein 
muß, sondern auch außer dem Falle einer Haussuchung oder Verhaftung, 
ohne notwendige Unterstellung der einen oder andern erforderlich sein 
kann und dann, zu ihrer isolierten Rechtfertigung, der Legalisierung 
ihres Mittels — des Eindringens in die Wohnung — durch einen 
richterlichen Befehl bedarf“. Daraufhin wurde gefordert, den 3. Satz 
als selbständigen Passus zu streichen und „ihn dem 2. Satze so 
anzusügen, daß die Beschlagnahme von Briefen und Papieren ebenso 
unter die gesetzlichen Fälle und Formen gestellt erscheine wie die im 
2. Satze gedachte Haussuchung“. Dieser Forderung gab der ZaAussch 
statt und gelangte so zu der Vereinigung des 2. und 3. Satzes genau 
in der Fassung des geltenden Textes. Der Ber d Zuussch, a. a. O. 
651, dem vorstehende Angaben entnommen sind, begründet jene Ver- 
einigung damit, daß dadurch das Prinzip des Artikels bewahrt werde; 
das Prinzip erfordere „für die ohne Haussuchung oder Verhaftung allein 
notwendige Beschlagnahme von Briefen und Papieren ebenso die Fälle 
und Formen des Gesetzes wie für Haussuchung und Verhaftung über- 
haupt und bei denen solche Beschlagnahme erforderlich erscheinen kunn“. 
Hierdurch wurde, unter Streichung des von der oktr V unbedingt auf- 
gestellten Erfordernisses des „richterlichen Befehls“, dem Gesetzgeber 
behufs Regelung der Beschlagnahme ebenso freie Hand gelassen wie 
betreffs der Voraussetzungen und Formen des Eindringens in die 
Wohnung, der Verhaftung und Durchsuchung. Die RevKomm der 
II. K. (II. K. 491, 492) fand diese Anderung der oktr B „für 
welche keine Gründe mitgeteilt seien“, nicht unbedenklich, stellte aber 
keinen Gegenantrag, so daß der Verbesserungsvorschlag des Zussch in 
beiden Revisionskammern angenommen wurde. Aus der kurzen Debatte 
der I. K. ist (a. a. O. 651) die zweifelnde Frage des Abg. v. Man- 
teuffel hervorzuheben, ob es erwünscht sei, in der Verfassung so oft: 
im 4., 5. und nun schon wieder im 6. Artikel der Verfassung „auf eine 
besondere gesetzliche Bestimmung, die noch erwartet werde, Bezug zu 
nehmen“. .. „Wir haben in dem Art. 6 durch die Worte das Ein- 
dringen in dieselbe“ usw. den dritten Hinweis auf ein besonderes 
Gesetyz“. Diese Außerung interessiert deshalb, weil aus ihr deutlich 
hervorgeht, daß auch die Urheber der Verfassung schon in den Grund-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.