154 Artikel 9. Entstehungsgeschichte.
der ZAussch nicht geteilt; denn er erkennt zwar an, daß dem Eigentum
an Rechten dieselbe Heilighaltung gebührt wie dem an Sachen. Er
ist sich aber auch bewußt, daß das Eigentum an Sachen wesentlich
negativer, die Einwirkung Dritter ausschließender Natur ist und in
seinem positiven Elemente — in der Verfügung des Eigentümers
darüber — lediglich fakultativ erscheint; daß dagegen Rechte, nach
dem Begriff der obligatorischen Verhältnisse, in die Rechtssphäre
eines andern eingreifen, negativ dadurch, daß derselbe etwas unter-
lassen oder dulden, positiv dadurch, daß er etwas tun oder leisten
solle, daß aber solche Rechte vielfach nach Ursprung und Bedeutung
feudalistischen, und deshalb — oder auch aus andern Gründen, nament-
lich der Hebung des Ackerbaues — dem Staatswohl widersprechend
erscheinen können und darum aufgehoben werden müssen,
während das Opfer des Eigentums an Sachen nicht wegen seiner
Schädlichkeit an sich gefordert wird, sondern nur, weil der Staat
des Objekts bedarf. — Nur von Expropriationen zu solchem
Staatszweck ist nach der Ansicht des ZAussch in diesem
Artikel die Rede und derselbe hat daher eine besondere Erwähnung
der „Rechte“ nicht für erforderlich erachtet.“
„Ein hiermit in Verbindung stehendes Zusatz-Amendement:
Ob und unter welchen Maßgaben Entschädigung zu leisten
ist, wenn infolge allgemeiner Gesetze eine Aufhebung oder Be-
schränkung von Rechten eintritt, welche aus dem Eigentum sich
ableiten, wird in diesen Gesetzen bestimmt;
gründet sich darauf, daß die Gesetzgebung die Aufhebung solcher
Rechte .. notwendig erachten könne .. Dagegen hat der Zussch
ermessen, daß allgemeine Grundsätze eben nur die Regel und nicht
die Ausnahme enthalten dürfen ... und daß der allgemeine Grund-
satz des Artikels der Gesetzgebung über etwa notwendige,
unentgeltliche Aufhebung von Rechten nicht entgegentritt.
Das Amendement ist . . abgelehnt.“
„Sodann ist .. der Antrag gestellt, den ersten Satz des Artikels,
„das Eigentum ist unverletzlich“", zu streichen, da der Satz keine
Wahrheit enthalte. Der ZAussch hat aber die Wahrheit des Satzes
darin gefunden, daß er eben willkürlichen Enteignungen durch
die Regierungsmacht entgegentrete“... (der Streichungsantrag
ist *- ZAussch einstimmig verworfen).
In der Verh, der I. K. über vorstehenden Bericht (10. Sept.
1849, a. a. D. 669 ff.) wendete sich der Abg. Kisker (669) gegen die
allzu allgemeine Fassung des Artikels, die leicht zu Mißdeutungen