Artilel 9. Entschädigung für nicht expropriative Eingriffe. 175
der Grenzen zwischen landeshoheitlichen und fiskalischen Rechtsverhältnissen
vom 4. Dezember 1831 (GS 255). Aus AL Rl 22, §§ 1, 2 folgt, daß
bei solchen Eingriffen, welche lediglich als Determination und Ver-
wirklichung von Eigentumsbeschränkungen erscheinen, die in Gesetzen oder
gesetzmäßigen Verordnungen (z. B. Polizeiverordnungen) vorgesehen sind,
Entschädigung nicht stattfindet (Anschütz a. a. O. 116ff., Biermann,
Priv R. u. Pol. 185). Die KO vom 4. Dezember 1831 ist eine gegen die
allzu vage und in ihrer Allgemeinheit unpraktische Fassung des § 75
gerichtete Restriktion (vol. über ihre Entstehungsgeschichte Anschütz
a. a. O. 71ff., über ihre Gesetzeskraft das. 78ff., über ihren Inhalt 84ff.,
86 f.), deren auch heute noch fortdauernde formellgesetzliche Geltung von
Rehm a. a. O. 98, 99 bestritten worden ist — in Ausführungen, die
ebenso vereinzelt geblieben und ebensowenig begründet sind wie die
Einwände dieses Schriftstellers gegen die heutige Anwendbarkeit des § 75.
Der dispositive Teil der K O von 1831 — oder richtiger: des durch
diese KO mit Gesetzeskraft ausgestatteten Gutachtens des Staatsministe-
riums vom 16. November 1831 (vgl. Anschütz a. a. O. 76ff.) — geht,
soweit er hier interessiert, dahin, daß Ersatzansprüche aus Vermögens-
beschädigungen durch rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt nur dann
erhoben und im Rechtswege verfolgt werden können, „wenn das Interesse
der Gesamtheit der Einwohner des Staates eine Einrichtung in der
Verwaltung erfordert, die das Privateigentum des einzelnen gefährdet"
(ogl. Anschütz 78, Oppenhoff 49). Damit ist der Kreis der zur Schadlos-
haltung der Betroffenen verpflichtenden Staatstätigkeiten, der „anspruch-
erzeugenden Staatsakte“ (Anschütz 86 ff.) beschränkt auf „Einrichtungen in
der Verwaltung“". Die Auslegung dieses Begriffs ist keine ganz einfache
Aufgabe, und zwar deshalb nicht, weil dabei nicht von den klaren Begriffen
der konstitutionellen Gewaltenteilung ausgegangen werden darf, sondern die
geschichtlich gewordenen, in ihrer Begrenzung vielfach undeutlichen Katego-
rien des älteren preußischen Staatsrechts, auf denen die KO von 1831
noch überall beruht, zugrundegelegt werden müssen. „Einrichtungen in
der Verwaltung"“ sind nicht „Verwaltungsakte“ im modernen Sinne,
also der Gegensatz zu den Gesetzgebungsakten einerseits, den Justizakten
andererseits, sondern (Näheres bei Anschütz 86 ff., 92 ff., Oppenhoff 45ff.,
47 ff., Fleischmann a. a. O. 20 372ff.) solche Akte der öffentlichen Gewalt,
welche nicht als Betätigung der sogenannten „Hoheitsrechte“ oder
„Mojestätsrechte“ erscheinen. Darüber, was zu den letzteren gehört,
geben die Gesetze des absoluten Staates Auskunft, insbesondere das ALR
II 13, & 5 ff. und die V. wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial.,
Polizei- und Finanz-Behörden vom 26. Dezember 1808, 56§ 36 f. (kommen-