Artikel 12. Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften. 197
punkt. Ubereinstimmend Meyer-Anschütz 811; aM Zom bei vRzB 2 19
(unter Berufung auf ein Urteil des Rs, Strafs. 18 207 ff., welches einige
unklare, aber nicht diejenigen Sätze ausspricht, welche Zorn ihm unter-
schiebt). Natürlich können Ausländer jederzeit aus dem Staatsgebiete
verwiesen werden, aber doch niemals, weil sie z. B. Juden, sondern weil
sie Ausländer sind. Vgl. auch unten S. 226.
Vgl. zu dem Vorstehenden im allgemeinen — außer den mehrfach
zitierten Werken von v. Roenne, Kahl, Fürstenau, v. Seydel, Meyer-
Anschütz — noch Hinschius-Smend, Art. „Gewissensfreiheit“ im WSt BR
(mit weiteren Literaturangaben).
5. Die Freiheit der Bereinigung zu Religionsgesellschaften. —
Auch diese Seite der allgemeinen Religionsfreiheit bedeutet, wie die
andere, im wesentlichen eine Negative: die Verneinung des vor der
Verfassung bis zuletzt (Pat. v. 30. März 1847, vgl. oben S. 187) herr-
schenden Konzessionsprinzips, demzufolge neue Religionsgesellschaften
in Preußen nur durch Staatsgenehmigung Daseinsrecht erlangen
konnten. Dieses Konzessionsprinzip ist durch den hier erörterten Satz
des Art. 12 ausgegeben worden zugunsten des Prinzips der freien
Bereinsbildung, welches — dies bedeutet das Allegat des Art. 30 in
dem Satze — dem religiösen Assoziationswesen in nicht geringerem
Gmde zugute kommen soll wie allen anderen Gesellschaften und Ver-
einen. Die „Vereinigung zu Religionsgesellschaften“ unterliegt keinen
strengeren, überhaupt keinen anderen Vorschriften wie die Vereinigung
zu Gesellschaften mit nichtreligiösen Zwecken, sondern folgt den all-
gemeinen Regeln des Vereins- und Versammlungsrechts: den Art. 29
und 30 der Verfassung und dem zu ihrer Ausführung erlassenen Pr VG
vom 11. März 1850, jetzt dem RVG vom 19. April 1908, — sofern
nicht, wovon nachstehend die Rede sein soll, besondere Gesetze aus-
nahmsweise ein anderes bestimmen. Durch diese grundsätzliche Gleich-
stellung der Religionsgesellschaften mit allen anderen Gesellschaften und
die damit gewährte Assoziationsfreiheit auf religiösem Gebiet unter-
scheidet sich die durch Art. 12 geschaffene Rechtslage sehr erheblich von
der in anderen deutschen Staaten, welche, wie namentlich Bayern und
Sachsen (vgl. Kahl 325 ff., Hinschius, Staat und Kirche 359ff, 367 ff.,
Hinschius-Smend im WeSt R 1 285, Fürstenau 251, 256, v. Seydel
3 485 ff.), bei sonstiger Gewährung der Vereinsfreiheit, den Religions-
gesellschaften gegenüber an dem Konzessionsprinzip und insoweit an dem
ius reformandi noch festhalten.
Art. 12 allegiert den Art. 30, der die allgemeine Garantie der
Vereinsfreiheit enthält. Folgerichtigerweise hälte neben Art. 30 auch