Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M3.  27

schrift  bz.  Firmazeichnung,  sowie  den  Stand  des  Absenders  handschriftlich
oder  auf  mechanischem  Wege  anzugeben  oder  abzuändern;

3)  einzelne  Stellen  des  Inhalts,  auf  welche  die  Aufmerksamkeit  gelenkt
werden  soll,  durch  Striche  kenntlich  zu  machen;

4)  Drruckfehler  zu  berichtigen;

5)  bei  Preislisten,  Börsenzetteln  und  Handelscircularen  die  Preise,  sowie
ven  Namen  des  Reisenden  handschriftlich  oder  auf  mechanischem  Wege
einzutragen  oder  abzuändern;

6)  bei  Büchern,  Musikalien,  Zeitschriften  und  Bildern  eine  Widmung  handschriftlich

  einzutragen  und  eine  Rechnung  beizufügen;

7)  den  Correcturbogen  das  Manuscript  beizufügen  und  in  denselben  Aenderungen
  und  Zusätze  zu  machen,  welche  die  Correctur,  die  Ausstattung
und  den  Druck  betreffen,  solche  Zusätze  auch  in  Ermangelung  des  Raumes
auf  besonderen  Zetteln  anzubringen;

8)  bei  Bücherzetteln  (offenen  gedruckten  Bestellungen  auf  Bücher,  Zeltschriften,
  Bilder  und  Musikalien)  die  Werke,  welche  verlangt  werden,
auf  der  Rückseite  handschriftlich  zu  bezeichnen  und  den  Vordruck  ganz
oder  theilweise  zu  durchstreichen  oder  zu  unterstreichen;

9)  Modebilder,  Landkarten  u.  s.  w.  auszumalen.

vVin  Duucksachen  müssen  frankirt  sein  Das  Porto  beträgt  auf  alle  Entfermungen:



·  bisboGrammeinfchlicßlich.-.....  ZPf,
über  50  „  250  „  «.......  10,,
,,250,,500,,.......  „
„600  Gramm  bis  1  Kilegramm  einschließlich.  „

rv  Für  Drucksachen  bis  zum  Genichte  von  250  Eramm  in  wenn  sie  den
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen  oder  wenn  sie  unfrankirt  oder  unzureichend
  frankirt  sind,  das  Porto  für  unfrankirte  Briefe,  eintretendenfalls  unter
Anrechnung  der  verwendeten  Postwerthzeichen,  zu  entrichten.  Dergleichen  Drucksachen
  zum  Gewichte  über  250  Gramm  gelangen  nicht  zur  Absendung.
Bee  der  Ein-  X  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  sind  solche  dem  Abs.  J  entspreanern

  chende  Drucksachen  anzusehen:
Zeitnugebeilagen.  5%