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schrift bz. Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich
oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern;
3) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt
werden soll, durch Striche kenntlich zu machen;
4) Drruckfehler zu berichtigen;
5) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie
ven Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege
einzutragen oder abzuändern;
6) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich
einzutragen und eine Rechnung beizufügen;
7) den Correcturbogen das Manuscript beizufügen und in denselben Aenderungen
und Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Ausstattung
und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes
auf besonderen Zetteln anzubringen;
8) bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeltschriften,
Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden,
auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz
oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen;
9) Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen.
vVin Duucksachen müssen frankirt sein Das Porto beträgt auf alle Entfermungen:
· bisboGrammeinfchlicßlich.-..... ZPf,
über 50 „ 250 „ «....... 10,,
,,250,,500,,....... „
„600 Gramm bis 1 Kilegramm einschließlich. „
rv Für Drucksachen bis zum Genichte von 250 Eramm in wenn sie den
vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen oder wenn sie unfrankirt oder unzureichend
frankirt sind, das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter
Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. Dergleichen Drucksachen
zum Gewichte über 250 Gramm gelangen nicht zur Absendung.
Bee der Ein- X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. J entspreanern
chende Drucksachen anzusehen:
Zeitnugebeilagen. 5%